Jugendlicher verurteilt wegen Widerstands und Beförderungserschleichung – Einheitsjugendstrafe 1 J. 2 M.
KI-Zusammenfassung
Der 17‑jährige Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und dreifachem Erschleichen von Leistungen verurteilt. Das Amtsgericht verhängte unter Einbeziehung einer früheren Jugendverurteilung eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Geständnis und Entschuldigung milderten, frühere Verurteilungen und Taten während Bewährung schärften die Strafe. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt; Kosten wurden nach §74 JGG nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen Widerstands und dreifacher Beförderungserschleichung verurteilt; Einheitsjugendstrafe 1 Jahr 2 Monate verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Auf Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter bei Begehung der Tat Jugendlicher war und seine Verantwortungsreife keine Zweifel begründet.
Nach §31 JGG ist ein vorheriges Jugendstrafurteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; es kann in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen werden.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis und einklagbares entschuldigendes Verhalten strafmildernd, Alkoholisierung kann als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Frühe einschlägige Verurteilungen und die Begehung von Straftaten während bestehender Bewährung sind strafschärfend und können eine Jugendstrafe eher erforderlich erscheinen lassen.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn keine tragfähige Entlassungsperspektive (Unterkunft, tagesstrukturierende Maßnahmen) besteht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Angeklagte ist des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen schuldig.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B. vom 15.02.2017, Az. 22 Ls-4 Js 319/16-282/16, eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
- §§ 265a Abs. 1, Abs. 3, 248a, 113 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 3 ff. JGG -
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der 17 Jahre alte Angeklagte verbüßt seit dem 31.07.2017 eine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt E.. Am 25.08.2016 wurde er erstmals in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 18.10.2016 befand er sich in der Haftvermeidungsmaßnahme „Stop and Go!“. Nach einigen Monaten wechselte er ins Agnes Heim A. und wohnte zuletzt in einer Wohngruppe in A.. Anschließend hielt er sich für einen Zeitraum von einer Woche bei einer Pflegefamilie in I. auf, zog dann allerdings zu einem Freund nach B..
Im Alter von 2 Jahren wurde der Angeklagte von seiner Ursprungsfamilie in Obhut genommen. Anschließend kam er bei einer Pflegefamilie unter und lebte dort ungefähr fünf Jahre. Nach der Scheidung der Pflegeeltern verblieb er im Haushalt seiner Pflegemutter. Nachdem diese einen neuen Lebensgefährten kennengelernt hatte, kam es vermehrt zu familiären Auseinandersetzungen, so dass schließlich eine Erziehungshilfe installiert wurde. Im Jahr 2015 erfolgte die Unterbringung in einer Wohngruppe in B., wo der Angeklagte seinen besten Freund kennen lernte. Nach neun Monaten wurde die Jugendhilfe aufgrund mehrerer Regelverstöße beendet. Sein Freund und dessen Mutter stellten für den Angeklagten zwischenzeitlich eine Ersatzfamilie dar. Kontakt zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, lediglich zu seiner ehemaligen Pflegemutter.
Der Angeklagte hat die Hauptschule in I. und in B. besucht. Die 8. Klasse musste er wiederholen. Da der Schulbesuch in B. von Fehlzeiten geprägt war, verfügt er über keinen Schulabschluss. Eine weitere Beschulung fand im Rahmen der Haftvermeidung statt. Seit dem 30.08.2017 besucht der Angeklagte eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung des Berufskollegs Ernährung Sozialwesen Technik des Kreises E. mit dem Schwerpunkt „Farbtechnik und Raumgestaltung“. Der Angeklagte möchte gerne den Beruf des Kfz-Mechatronikers erlernen. Aufgrund seines positiven Haftverhaltens befindet er sich auf der höchsten Stufe des pädagogischen Konzepts. Er plant eine vorzeitige Entlassung aus der Haft. Zur Vermeidung seiner Rückkehr in sein altes Umfeld wurde bereits Kontakt zu einer Projektstelle in Brandenburg aufgenommen.
Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und Schulden aus Beförderungserschleichungen. Nach seinen Angaben hat er im Alter von 14 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis begonnen.
II.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 08.12.2015 wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verwarnt und zu einem einwöchigen Jugendarrest und einer richterlichen Weisung verurteilt.
Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 04.03.2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt und mit einer richterlichen Weisung belegt.
Darüber hinaus wurde er durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 15.09.2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt.
Schließlich wurde er durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.02.2017, Az. 22 Ls-4 Js 319/16-282/16, wegen Diebstahls in drei Fällen, von denen er in zwei Fällen gemeinschaftlich handelte, wegen Sachbeschädigung, Beförderungserschleichung, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, Diebstahls, wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Unterschlagung unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 04.03.2016 und 15.09.2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr mit Bewährung verurteilt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 30.05.2017 wurde die Bewährung widerrufen, da er sich nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hatte.
Diese Strafe verbüßt der Angeklagte derzeit. 2/3 der Strafe sind am 30.01.2018 verbüßt, das Strafende auf den 01.06.2018 notiert.
III.
In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 13.05.2017 gegen 23:30 Uhr befand sich der Angeklagte in der Nähe des Eingangsbereichs des Kirmesmarktes an der F.-straße und Grenzstraße in B.. Nachdem dem Angeklagten ein Platzverweis ausgesprochen worden war, sprang der Angeklagte den Zeugen PHK X. unvermittelt an und versuchte ihn am Kragen zu fassen. Mit Unterstützung der Beamten PHK P. und PHK V. wurde der Angeklagte mit einem Hebelgriff gegen den vor Ort abgestellten Funkstreifenwagen gedrückt und fixiert. Der Angeklagte wehrte sich weiter gegen diese Fixierung, weswegen er zu Boden gebracht und gefesselt werden musste.
Die ihm am 14.05.2017 um 00:18 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 0,76 Promille.
Zwischen dem 22.04.2017 und dem 31.05.2017 benutzte der Angeklagte in 3 Fällen Züge der Deutschen Bahn AG, obgleich er jeweils nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Im Einzelnen nutzte er folgende Züge ohne Fahrschein:
1. Am 22.04.2017 gegen 11.47 Uhr den Zug Nr. 10374 von I. nach B.
2. Am 24.05.2017 gegen 14:29 Uhr den Zug Nr. 10381 von B. nach I.
3. Am 31.05.2017 gegen 12:15 Uhr den Zug Nr. 10378 von I. nach B..
IV.
Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszug, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig bestätigt worden ist.
V.
Nach den obigen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen gemäß §§ 265a Abs. 1, Abs. 3, 248a, 113 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 3 ff. JGG strafbar gemacht.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Jugendlicher. An seiner Verantwortungsreife bestanden keinerlei Zweifel. Auf ihn war daher Jugendstrafrecht anzuwenden. Insoweit folgte das Gericht auch der Anregung der Jugendgerichtshilfe.
Strafmildernd hat das Gericht das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Es hat weiterhin mildernd gewertet, dass er bei der Tat vom 13.05.2017 alkoholisiert war und sich im Nachhinein bei den Polizeibeamten entschuldigt hat. Schließlich wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich die Beförderungserschleichungen jeweils auf geringwertige Leistungen bezogen.
Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Taten im Rahmen seiner laufenden Bewährung begangen hat, was zeigt, dass ihn der drohende Bewährungswiderruf nicht hinreichend beeindruckt hat, um ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten.
Durch die Taten haben sich die bereits zuvor dokumentierten schädlichen Neigungen weiter manifestiert. Gegen den Angeklagten ist daher eine Jugendstrafe zu verhängen. Gemäß § 31 JGG ist das vorherige Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.02.2017, Az. 22 Ls-4 Js 319/16-282/16, einzubeziehen. Unter Einbeziehung dieser Verurteilung, unter Berücksichtigung der oben genannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen sowie des dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedankens war die Verhängung einer
Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine tragfähige Entlassungsperspektive im Hinblick auf eine Unterkunft und tagesstrukturierende Maßnahme liegt noch nicht vor. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung sollte der Angeklagte in eine Einrichtung in erheblicher Distanz von seinem alten Umfeld vermittelt werden, da es ihm in der Vergangenheit schwer fiel, sich von seinem alten Freundeskreis abzugrenzen, was maßgeblich zu der Begehung von Straftaten beigetragen hat.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.