Revision gegen LG Aachen verworfen; Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsurteile
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.10.2021 ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO und bestätigt die Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsurteile. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsentscheidungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffende und tragfähige Begründungsgründe darlegt.
Das Revisionsgericht kann in seiner Entscheidung Feststellungen oder Verurteilungen unter Einbeziehung einschlägiger Urteile anderer Gerichte berücksichtigen, soweit diese für die Gesamtwürdigung relevant sind.
Die Verwerfung der Revision begründet die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme der Unbegründetheit setzt voraus, dass keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler im angefochtenen Urteil festgestellt werden können.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 4. Oktober 2021, Az: 95 KLs 4/19
nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil
nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Krefeld vom 4. März 2016 (22 Ds-6 Js 1548/15-312/15), des Amtsgerichts Aachen vom 15. September 2016 (556 Ds-704 Js 1004/16-459/16), des Amtsgerichts Krefeld vom 15. Februar 2017 (22 Ls-4 Js 319/16-282/16) und des Amtsgerichts Heinsberg vom 15. Dezember 2017 (15 Ls-704 Js 1430/17-86/17) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt