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BGH·2 StR 373/22·10.05.2023

Revision gegen LG Aachen verworfen; Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsurteile

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.10.2021 ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO und bestätigt die Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsurteile. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Verurteilung unter Einbeziehung mehrerer Amtsgerichtsentscheidungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffende und tragfähige Begründungsgründe darlegt.

2

Das Revisionsgericht kann in seiner Entscheidung Feststellungen oder Verurteilungen unter Einbeziehung einschlägiger Urteile anderer Gerichte berücksichtigen, soweit diese für die Gesamtwürdigung relevant sind.

3

Die Verwerfung der Revision begründet die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Annahme der Unbegründetheit setzt voraus, dass keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler im angefochtenen Urteil festgestellt werden können.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 4. Oktober 2021, Az: 95 KLs 4/19

nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil

nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Krefeld vom 4. März 2016 (22 Ds-6 Js 1548/15-312/15), des Amtsgerichts Aachen vom 15. September 2016 (556 Ds-704 Js 1004/16-459/16), des Amtsgerichts Krefeld vom 15. Februar 2017 (22 Ls-4 Js 319/16-282/16) und des Amtsgerichts Heinsberg vom 15. Dezember 2017 (15 Ls-704 Js 1430/17-86/17) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt