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Amtsgericht Heinsberg·10 M 2593/17·17.12.2017

Erinnerung gegen Absetzung der Rechtsanwaltsgebühr für Drittauskünfte zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Absetzung einer Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 21,42 € für die Einholung von Drittauskünften, die zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden war. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet, weil die Einholung der Auskünfte keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 18 RVG darstellt. Damit steht lediglich eine Verfahrensgebühr nach Ziff. 3309 VV RVG zu. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Absetzung der Rechtsanwaltsgebühr als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Einholung von Drittauskünften zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und stellt die Abnahme eine vorbereitende Maßnahme dar, liegen keine eigenständigen Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 18 RVG vor.

2

In Fällen fehlender Eigenständigkeit der Maßnahmen besteht für den Antragsteller nur ein Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nach Ziff. 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

3

Die in § 802a Abs. 2 ZPO genannten Vollstreckungsmaßnahmen können zwar einzeln beantragt werden; für eine eigenständige Einholung von Drittauskünften ist jedoch regelmäßig voraussetzungsbezogen, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (§ 802l ZPO).

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Vorschriften; bei Unterliegen der Erinnerung ist die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 18 RVG§ Ziffer 3309 VV RVG§ 802l ZPO§ 802a Abs.2 ZPO§ 91 Abs.1 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.10.2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 26.10.2017 gegen die Absetzung der Rechtsanwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften in Höhe von 21,42 €.

4

II.

5

Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.

6

Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei der mit Antrag vom 28.09.2017 zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft beantragten Einholung von Auskünften Dritter nicht um eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 RVG, so dass für diesen Antrag  lediglich ein Anspruch der Gläubigerin auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nach Ziffer 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale und MwSt. besteht. Die Gläubigerin hat in ihrer Erinnerung vom 26.10.2017 zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass alle in § 802a Abs.2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen auch einzeln beantragt werden können. § 802l BGB ZPO setzt jedoch für die Einholung von Drittauskünften voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dementsprechend ist vorliegend von den Gläubigervertretern  im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags zugleich die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Auskünften Dritter beantragt worden. Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellt dabei eine vorbereitende Maßnahme für die Einholung der Auskünfte Dritter dar, so dass ein innerer Zusammenhang vorliegt und vorliegend keine eigenständigen Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 18 RVG vorliegen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.