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Landgericht Aachen·5 T 20/18·25.02.2018

Sofortige Beschwerde gegen Gebührenforderung für Drittauskünfte zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Verfahren zur Vermögensauskunft ein und begehrte eine zusätzliche Gebühr für die Einholung von Drittauskünften. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass Drittauskünfte keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme darstellen und daher keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslösen. Die Maßnahme sei Teil der Vorbereitung der Vermögensauskunft, nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers dienend.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Ablehnung einer zusätzlichen Gebühr für Drittauskünfte als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Gläubigerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung von Drittauskünften im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft begründet keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

2

Die Einholung von Drittauskünften ist keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, sondern Bestandteil bzw. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft.

3

Drittauskünfte dienen vorbereitend der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers.

4

Bei Auslegung des Vergütungsverzeichnisses ist zu berücksichtigen, dass einerseits keine Doppelvergütung für in das Verfahren integrierte Maßnahmen entstehen darf und andererseits widersprüchliche Regelungen (Redundanzen) zu vermeiden sind.

Relevante Normen
§ RVG § 18 Abs. 1§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GVG§ 18 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Heinsberg, 10 M 2593/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 18.12.2017 (Az. 10 M 2593/17) wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Die statthafte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

3

Es wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 18.12.2017 Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus (vgl. hierzu ausführlich Volpert, RVGreport 2017, 82 ff.; AG Hechingen, Beschl. v. 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17; AG Meißen, Beschl. v. 07.06.2017, Az.: M 6264/17 – jeweils zitiert nach juris und jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 25.05.2016, Az.: 2/9 T 20/16). Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 GVG, sondern stellt sich vielmehr als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar. Die Einholung der Drittauskünfte hat keinen anderen Zweck als die Vermögensauskunft und hat auch keine andere Funktion als diese. Insbesondere dient sie nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereitet dessen Befriedigung allenfalls durch Einholung der Auskünfte über die persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners vor. Würde die Einholung von Drittauskünften als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne vom § 18 Abs.1 S.1 RVG erachtet, müsste dies auch für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft gelten - dann wäre die Regelung in § 18 Abs.1 Nr.16 RVG unverständlich, bestenfalls überflüssig (vgl. AG Meißen, a.a.O.).

4

Beschwerdewert: 21,42 €.

5

H