Themis
Anmelden
Amtsgericht Hamm·30 F 471/16·04.01.2017

Erteilung der Vollstreckungsklausel für türkische Unterhaltsurteile (HUVÜ/AUG)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Antragstellerinnen beantragten die Erteilung von Vollstreckungsklauseln für türkische Unterhaltsurteile aus den Jahren 2007 und 2011. Das Amtsgericht erteilte die Klauseln für die beantragten Zeiträume, soweit die formellen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 4 ff. HUVÜ in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften des AUG. Eine materielle Nachprüfung des Titels erfolgt nicht.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklauseln für türkische Unterhaltsurteile im Wesentlichen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 27 HUVÜ setzt die Vorlage der in Art. 27 HUVÜ genannten Unterlagen, insbesondere einer gemäß dem ausländischen Recht erstellten Ausfertigung, voraus.

2

Für die Erteilung von Vollstreckungsklauseln ist örtlich das für die Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 4 ff. HUVÜ zuständige Gericht zuständig; dies kann durch die Durchführungsvorschriften des nationalen Rechts konkretisiert werden.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach der HUVÜ findet keine inhaltliche Nachprüfung des ausländischen Unterhaltstitels statt (Art. 9, 12 HUVÜ).

4

Die Kostenentscheidung über das Verfahren richtet sich nach den nationalen Durchführungs- und zivilprozessualen Vorschriften und kann gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 AUG i.V.m. § 788 ZPO entsprechend getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 4 ff. HUVÜ in Verbindung mit § 35 AUG§ Art. 4 ff., 27 HUVÜ in Verbindung mit AUG§ Art. 27 HUVܧ Art. 9 HUVܧ Art. 12 HUVܧ 40 Abs. 1 S. 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO

Tenor

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2005/413 (Urt.-Nr. 2007/216) vom 27.03.2007, ab dem 20.06.2005 für die Antragstellerin zu 1) H1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 TRY und für die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum vom 20.06.2005 bis 08.02.2009 mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2009/88 (Urt.-Nr. 2011/550) vom 16.06.2011, ab 09.02.2009 für die Antragstellerin zu 1) H1 und die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum mit der Vollstreckungsklausel versehen, soweit es die Antragstellerin zu 2) betrifft jedoch nur für den Zeitraum 09.02.2009 bis 19.05.2016.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

Den Antragsstellerinnen wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig nach Art. 4 ff. des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) in Verbindung mit § 35 des Gesetztes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des Internationalen Unterhaltsverfahrensgesetzes (AUG).

3

Die Voraussetzungen der Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Unterhaltstitel nach Art. 4 ff., 27 HUVÜ in Verbindung mit AUG liegen vor. Insbesondere sind die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

4

So liegt eine Ausfertigung der Entscheidung im Sinne von Art. 27 HUVÜ in Form einer Abschrift nach türkischen Vorschriften vor.

5

Eine Nachprüfung findet in der Sache nicht statt, Art. 9, 12 HUVÜ.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO entsprechend.

7

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.