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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 39/17·15.03.2017

Beschwerde gegen Vollstreckbarerklärung türkischer Unterhaltsurteile zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Zivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten die Vollstreckbarerklärung zweier türkischer Unterhaltsurteile. Der Antragsgegner rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und Berufung auf ordre public, weil ihm die Klageschrift nicht zugestellt worden sei. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet: Verfügbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Aufhebungsklage/Wiedereinsetzung) schließen ein Vollstreckungshindernis nach HUVÜ 73 aus; die verspätete Geltendmachung änderte hieran nichts.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung türkischer Unterhaltsurteile als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung nach Art. 5 HUVÜ 73 ist nur in besonders gravierenden Fällen des ordre public gerechtfertigt; eine formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht automatisch zu einem Vollstreckungshindernis.

2

Steht dem Beklagten im Staat des Ursprungs ein innerstaatlicher Rechtsbehelf (z. B. Aufhebungsklage oder Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zur Verfügung, der die Wahrung seiner Verteidigungsrechte ermöglicht, schließt dies regelmäßig einen ordre-public-Einwand gegen die Vollstreckung aus.

3

Der Umstand, dass der vorhandene Rechtsbehelf in der Folge nicht erfolgreich war oder zeitlich versäumt wurde, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public, sofern dem Beklagten die Möglichkeit zur fristgerechten Geltendmachung der Rechtsbehelfe eröffnet war.

4

Ansprüche oder Feststellungen (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld), die nicht Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind, berühren die Vollstreckbarkeit der begehrten Unterhaltsleistungen nicht.

5

Bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen ist auf das tatsächliche Vorliegen prozessualer Abwehrmöglichkeiten im Herkunftsverfahren abzustellen; formale Zustellungseinwände sind nur dann erheblich, wenn sie den Kern der Verteidigungsrechte dauerhaft vereitelt haben.

Relevante Normen
§ Art. 13 HUVÜ 73 i.V.m. § 43 AUG§ Art. 5 HUVÜ 73§ Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO§ Art. 447 der türkischen Zivilprozessordnung§ Art. 174 des türkischen Zivilgesetzbuches§ Art. 3 HUVÜ

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 30 F 471/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 05./06.01.2017 (30 F 471/16) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.)

3

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung zweier in den Jahren 2007 und 2011 in der Türkei gegen den Antragsgegner ergangener Urteile.

4

Die Antragstellerin zu 1. ist die Tochter des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2. ist seine inzwischen geschiedene Ehefrau.

5

Durch Urteil des Familiengerichts Isparta vom 27.03.2007 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für beide Antragstellerinnen verpflichtet. Sowohl in der Klageschrift aus Juni 2005 als auch im Urteil war eine Anschrift des Antragsgegners in der Türkei angegeben, an die die Zustellungen erfolgten. Der Antragsgegner wohnte aber in Deutschland.

6

Mit Antrag vom 11.03.2009 erhob der Antragsgegner beim Familiengericht Isparta Klage auf Aufhebung des Urteils vom 27.03.2007. Er begründete dies damit, dass er von dem früheren Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Er habe zwar im früheren Verfahren beim Türkischen Generalkonsulat in X Auskünfte über seine Einkünfte gegeben. Dort sei ihm jedoch keine Information über das Unterhaltsverfahren gegeben worden. Das Familiengericht wies die Klage mit der Begründung zurück, der Antragsgegner habe die Frist, innerhalb der Aufhebungsklage erhoben werden könne, versäumt. Die Frist betrage einen Monat. Sie beginne ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Beklagte Kenntnis vom Bestehen des Urteils erlangt habe. Vorliegend sei aufgrund des Urteils bereits am 23.10.2008 der Lohn des Antragsgegners gepfändet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kenntnis gehabt. Die Aufhebungsklage sei jedoch erst am 11.03.2009, also fünf Monate später, erhoben worden.

7

Mit weiterem Urteil des Familiengerichts Isparta vom 16.06.2011 wurden die Ehe geschieden, das Sorgerecht für die Antragstellerin zu 1. der Antragstellerin zu 2. übertragen, der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an beide Antragstellerinnen und des Weiteren zum Ersatz von Sachschaden sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Die Gegenanträge des Antragsgegners wurden zurückgewiesen.

8

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung beider türkischer Urteile, soweit es um laufenden Unterhalt geht. Die Antragsgegnerin zu 2. begrenzt ihren Antrag auf die Zeit bis zu ihrer Wiederheirat.

9

Das Amtsgericht hat den Anträgen entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Vollstreckung der Urteile verstoße gegen den ordre public, weil ihm die Klageschrift aus dem ersten Verfahren nicht zugestellt und er am Verfahren nicht beteiligt worden sei und weil er durch das erste Urteil zum Schadensersatz nach materiellem und immateriellem Recht verpflichtet worden sei.

10

II.)

11

Die Beschwerde ist gemäß Art. 13 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ 73) i. V. m. § 43 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz = AUG) statthaft und insgesamt zulässig.

12

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht beide türkische Urteile für vollstreckbar erklärt, wobei es hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die Vollstreckbarerklärung auf den Zeitraum bis zur neuen Eheschließung der geschiedenen Ehefrau begrenzt hat.

13

Der Antragsgegner macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Vollstreckung der Urteile verstoße gegen den ordre public.

14

1.)

15

Ein Vollstreckungshindernis liegt nicht darin, dass dem Antragsgegner die Klageschrift aus dem ersten, im Jahr 2005 angestrengten Verfahren nicht zugestellt worden ist.

16

a)

17

Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich in den in Art. 5 HUVÜ 73 genannten besonders gravierenden Fällen versagt werden. Gemäß Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 liegt ein Vollstreckungshindernis darin, dass die zu vollstreckende Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt. Allerdings führt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht stets zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 (BGH FamRZ 2009, 2069).

18

Art. 5 HUVÜ 73 erhebt zwar nicht ausdrücklich den Fall zum Vollstreckungshindernis, dass dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht rechtzeitig das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist und er auch keine Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem HUVÜ 73 in gleicher Weise gewährleistet sein muss wie er im Rahmen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) Beachtung beansprucht (BGH FamRZ 2009, 2069).

19

b)

20

Für Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO hat aber der EuGH zuletzt entschieden, dass unter Rechtsbehelf auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu fassen ist, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 – C-70/15 –).

21

c)

22

Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner nach der türkischen Zivilprozessordnung die Möglichkeit gehabt hätte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Er hatte jedenfalls die prozessuale Möglichkeit, Klage auf Aufhebung des Urteils mit der Begründung zu erheben, dass er an dem früheren Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

23

Diese nach der türkischen Zivilprozessordnung mögliche Klage stellt aber ebenso wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Rechtsbehelf dar, der einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ausschließt.

24

Zweck des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ist es nämlich, Entscheidungen nur dann für vollstreckbar zu erklären, wenn der Beklagte im Ausgangsverfahren tatsächlich seine Verteidigungsrechte wahren konnte. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darauf gerichtet ist, einem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das Recht wiederzugeben, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nachdem die gesetzliche Frist für die Ausübung dieses Rechts abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 – C-70/15 –).

25

Ebenso verhält es sich aber mit der nach der türkischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Aufhebungsklage. Auch sie zielt darauf ab, in Bezug auf Beklagte, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen haben, die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

26

d)

27

Dass der Antragsgegner mit seiner Aufhebungsklage keinen Erfolg hatte, ändert hieran nichts.

28

Voraussetzung für einen Erfolg der Aufhebungsklage war gemäß Art. 447 der türkischen Zivilprozessordnung, dass er die Klage binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt erhebt, zu dem er von dem früheren Verfahren Kenntnis erlangt hat. Diese Frist hatte der Antragsgegner versäumt. Er hatte durch Pfändungen bereits fünf Monate vor Klageerhebung Kenntnis von der Existenz des türkischen Urteils.

29

2.)

30

Auch soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei durch Urteil vom 27.03.2007 zur Zahlung von Schadensersatz nach materiellem und immateriellem Recht verurteilt, was dem ordre public widerspreche, hat er hiermit keinen Erfolg.

31

a)

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung zum Ersatz von Sachschaden und zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Antragstellerin zu 2. nicht in dem Urteil vom 27.03.2007, sondern in dem Urteil vom 16.06.2011 enthalten ist.

33

b)

34

Die Frage, ob der Ausspruch von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Art. 174 des türkischen Zivilgesetzbuches für vollstreckbar erklärt werden können, entzündet sich nicht an dem Bedenken, dass solche rechtlichen Verpflichtungen mit den hiesigen Wertvorstellungen und Grundsätzen unvereinbar wären. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Schadensersatz- und Schmerzensgeldausspruch einen hinreichenden Bezug zur Unterhaltspflicht i.S.d. Art. 3 HUVÜ haben (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 2012, 999).

35

c)

36

Vorliegend begehrt die Antragstellerin zu 2. jedoch nicht die Vollstreckbarkeitserklärung des Ausspruchs zum Schmerzensgeld und zum Ersatz des Sachschadens.

37

III.)

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 AUG, 84 FamFG.

39

Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.

41

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

42

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.