Rückzahlung der Maklercourtage bei Verflechtung von Vermieter und Makler
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückzahlung der gezahlten Maklercourtage, weil die Beklagte die Wohnung vermittelt hatte, aber mit der Vermieterin verflochten ist. Das Amtsgericht gewährt die Klage: Wegen fehlender Interessenneutralität nach § 2 Abs. 2 WoVermG stand der Beklagten kein Provisionsanspruch zu. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund (§ 812 BGB); auch Zinsen und Auslagen sind erstattungsfähig.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der gezahlten Maklercourtage wegen fehlender Interessenneutralität nach § 2 Abs. 2 WoVermG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 2 Abs. 2 WoVermG ausgesprochene Ausschlussnorm für Provisionsansprüche führt dazu, dass eine gezahlte Courtage ohne Rechtsgrund ist und Rückerstattung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bzw. § 5 WoVermG verlangen lässt.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 WoVermG dient dem Mieterschutz und der Markttransparenz; sie setzt Interessenneutralität des Vermittlers voraus, die auch durch enge personelle oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entfallen kann.
Eine formale Personenidentität oder Beteiligung zwischen Vermittler und Vermieter ist nicht zwingend erforderlich; maßgeblich sind objektive Anhaltspunkte für eine fehlende Neutralität (z. B. gemeinsame Geschäftsführung, Alleingesellschafterstellung).
Für die Darlegung der Verflechtung sind dem Mieter zugängliche Registerauszüge (z. B. Handelsregister) geeignete und zumutbare Nachweise; aufwendige Ermittlungen des Mieters sind zur Begründung einer Rüge nicht erforderlich.
Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit der ersatzpflichtigen Zahlung, einschließlich Verzugszinsen und Kosten für erforderliche Registerauszüge, können nach den allgemeinen Delikts- und Leistungsstörungsregeln (§§ 280, 286, 288 BGB) ersetzt verlangt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 815,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 aus 800,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Rubrum
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause N-Straße 25 in L. Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist die Firma W.
Unter der Anschrift der Vermieterin ist auch die Beklagte angesiedelt, die den Klägern die Wohnung vermittelt hat. Für die Vermittlung erhielt die Beklagte eine Maklercourtage in Höhe von 800,00 EUR.
Geschäftsführer der Vermieterin ist P. T. Dieser ist auch Geschäftsführer der Beklagten und zugleich alleiniger Gesellschafter der Beklagten.
Unter dem 02.12.2004 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.12.2004 vergeblich zur Rückzahlung der Courtage auf.
Für einen Handelsregisterauszug zahlten die Kläger 15,50 EUR.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagten die gezahlte Courtage aufgrund von § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zustehe. Deshalb könnten sie nach § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz die gezahlte Courtage zurückfordern.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 815,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz von 800,00 EUR seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Courtage nach § 5 Abs. 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung der Kläger an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vermittlungsprovision bestand nicht, da ein solcher Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 WoVermittG ausgeschlossen war.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass § 2 Abs. 2 WoVermG von seinem Wortlaut her nicht erfüllt ist. Weder besteht Personenidentität zwischen der Vermieterin und der Beklagten, noch ist die Beklagte an der Vermieterin beteiligt und auch eine Beteiligung der Vermieterin an der Beklagten ist nicht gegeben. Jedoch ist auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 WoVermG zu beachten. Danach hat der Vermittler einer Wohnung nur dann einen Provisionsanspruch, wenn eine Interessenneutralität gewahrt ist.
Mit der Einführung von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. WoVermittG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Des Weiteren verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung zu verbessern. (vgl. BHG, Urteil vom 13.03.2003, NJW 2003, 1393).
Eine solche Neutralität ist nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr gegeben, wenn der Geschäftsführer der vermittelnden Beklagten zugleich auch Geschäftsführer der Vermieterin ist. Weitere erhebliche Zweifel an der erforderlichen Neutralität ergeben sich zusätzlich noch aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Vermieterin und der Beklagten auch noch der alleinige Gesellschafter der Beklagten ist. Eine derartige Verflechtung drängt eine Umgehung des § 2 Abs. 2 WoVermG auf. § 2 Abs. 2 WoVermG soll aber gerade verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt.
§ 2 Abs. 2 WoVermG stellt zwar ausdrücklich nur darauf ab, in welcher Weise sich die Beziehungen der Beteiligten nach außen hin darstellen. Insbesondere aufwändige Ermittlungen des Mieters sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem mieterschützenden Zweck des § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht vereinbar. (vgl. BGH, a.a.O.) Solche sind aber vorliegend auch gar nicht erforderlich. Vielmehr ergeben sich die maßgeblichen Verflechtungen aus den Handelsregisterauszügen. Wenn der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2003 davon ausgeht, dass ohne Schwierigkeiten aus dem Grundbuch Informationen beschafft werden können, so stellt es nach Auffassung des Gerichtes keine Erschwernis und auch keine aufwändige Ermittlung für den Mieter dar, ggf. auch oder anstelle der Einsichtnahme in das Grundbuch Einsicht in das Handelsregister zu nehmen, zumal dessen Einsichtnahme nach § 9 Abs. 1 HGB im Gegensatz zur Einsichtnahme in das Grundbuch nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Schon der vorliegende äußere Eindruck, der aufgrund objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar ist, steht hier dem Provisionsanspruch entgegen. Die Verflechtung zwischen der Vermieterin und der Beklagten als Vermittlerin verbietet nach Auffassung des Gerichtes vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 WoVermittG den Anfall einer Maklerprovision. Nach alledem können die Kläger Rückzahlung der geleisteten Maklercourtage verlangen.
Zinsen und die Kosten für den Handelsregisterauszug können die Kläger nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB ersetzt verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.