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Amtsgericht Gladbeck·12 C 420/16·29.01.2017

Teilweise stattgegebene Klage: Freistellung zu 454,34 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten von der Beklagten Freistellung in einer Zahlungssumme; das Gericht verurteilte die Beklagte zur Freistellung in Höhe von 454,34 € nebst Zinsen seit 23.12.2016, wies die restliche Klage ab und verteilte die Prozesskosten anteilig. Die Entscheidungsgründe sind dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen; die Berufung wurde mangels Beschwer über 600 € nicht zugelassen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben (454,34 € nebst Zinsen), der übrige Anspruch abgewiesen; Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Auf die Darlegung eines schriftlichen Tatbestands kann bei Beschluss- oder Urteilsverkündung gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 511, 495a ZPO Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen werden.

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Bei einem Streitwert unter 600,00 € prüft das erstinstanzliche Gericht nach § 511 Abs. 4 ZPO die Zulassung der Berufung; die Zulassung ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht erfordert (§ 511 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4).

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Wird eine Klage teilweise stattgegeben und teilweise abgewiesen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem prozessualen Erfolg verteilen.

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Das Gericht kann für einen festgestellten Zahlungsanspruch Verzugszinsen anordnen; in der Entscheidung kann hierfür beispielsweise ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511 ZPO§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger in Höhe von 454,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2016 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Rechtsanwalt pp. freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/5, die Beklagte trägt 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Ein Tatbestand ist gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511, 495a ZPO nicht erforderlich.

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Wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Erwägungen des Gerichts im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1 u. 2, 511, 495a ZPO Bezug genommen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

5

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.