Themis
Anmelden
Amtsgericht Bottrop·8 C 193/17·07.02.2018

Freistellung von Rechtsanwaltskosten wegen verweigerter Deckungszusage für Berufung

ZivilrechtVertragsrechtVersicherungsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 € wegen verweigerter Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für ein Berufungsverfahren. Streitfrage ist, ob die Versicherung verpflichtet war, Deckungsschutz zu gewähren und ob Ombudsmann-Kosten ersatzfähig sind. Das AG Bottrop bejahte eine Pflichtverletzung der Beklagten und verurteilte sie zur Freistellung nebst Verzugszinsen; das Schlichtungsverfahren sei als Gütestelle i.S.v. Nr. 2303 VV RVG anzusehen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert ein Rechtsschutzversicherer ohne rechtfertigenden Grund den Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren, obwohl der Versicherungsvertrag den streitgegenständlichen Rechtsschutz umfasst, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus § 280 I BGB.

2

Eine Deckungszusage ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten; der Versicherer kann sich gegen daraus folgende Ansprüche nicht mit Einwendungen verteidigen, die ihm bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er rechnen musste.

3

Rechtsanwaltskosten, die durch die Anrufung des Versicherungsombudsmanns im Schlichtungsverfahren entstehen, sind ersatzfähig, weil § 14 Abs. 2 VomVO lediglich die Kostentragung im Schlichtungsverfahren regelt und eine Geltendmachung außerhalb des Schlichtungsverfahrens nicht ausschließt.

4

Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle können als ‚Gütestelle‘ i.S.d. Nr. 2303 VV RVG und § 15a Abs. 3 EGZPO anzusehen sein, sodass die dort vorgesehenen Gebühren (Nr. 2303 VV RVG) anfallen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 I BGB§ 2303 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ 14 Abs. 2 VomVO§ Nr. 2303 VV RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung des Rechtsanwalt Y. aus R. i.H.v. 564,66 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist begründet.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß § 280 I BGB.

5

Aufgrund des Versicherungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Deckungsschutz für Berufungsverfahren zu gewähren.

6

Ein Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der Deckungszusage, da diese nur für die erste Instanz erteilt wurde.

7

Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, NJW-RR Jahr 2011 Seite 761 = VersR 2011, VERSR Jahr 2011 Seite 791). Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (BGH, NJW 2014, 3030).

8

Vorliegend wurde die die Deckungszusage aber gerade auf die erste Instanz beschränkt.

9

Die Beklagte hat aber ihre vertragliche Pflicht verletzt, indem sie dem Kläger den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop, Az. 20 C 43/15 nicht erteilte (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 690).

10

Aufgrund des unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages, der den Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken umfasst, war Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Deckungszusage zu erteilen.

11

Die Beklagte kann die Verweigerung der später erteilten Deckungszusage nicht damit rechtfertigen, dass die Eintrittspflicht im Hinblick auf die Erfolgsaussichten zunächst abzulehnen war, da ihr die vermeintlich relevante Tatsache, die Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken, erst nach Durchführung des Schiedsverfahrens mitgeteilt worden sei.

12

Ausweislich des Schreibens vom 31.07.2015 war der Beklagten zum Zeitpunkt der Ablehnung des Deckungsschutzes für das Berufungsverfahren im September 2016 und damit vor der Einleitung des Schiedsverfahrens aufgrund des Schreibens vom 15.11.2016 bekannt, dass der Dachboden zu Wohnzwecken genutzt wurde.

13

Aufgrund der Pflichtverletzung ist dem Kläger der streitgegenständliche Schaden entstanden, indem er den Rechtsanwalt Y. beauftragte, ein Schlichtungsverfahren bei dem Versicherungsombudsmann in J. einzuleiten. Hierdurch entstanden Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,66 €, die sich aus einem Streitwert von 5000 € bei einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß § 2303 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben.

14

Ein Schaden entfällt auch nicht aufgrund der Vorschrift aus § 14 Abs. 2 VomVO, wonach die Beteiligten ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben.

15

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Beteiligten ihre Verfahrenskosten nicht im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen können.

16

Daraus kann im Umkehrschluss aber gerade nicht gefolgert werden, dass eine Geltendmachung außerhalb des Schiedsverfahrens nicht möglich ist (vgl. auch AG Gladbeck 12 C 420/16).

17

Der Kläger wurde durch die Anrufung des Versicherungsombudsmann mit Gebühren nach Nummer 2303 VV RVG belastet.

18

Nr. 2303 VV RVG erfasst

19

1. Verfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

20

21

4.Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen……

22

Die Voraussetzungen von Nr. 4 dürften nicht vorliegen, da es sich um kein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Schiedsstelle handelt.

23

Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts aber um eine Gütestelle im Sinne von Nr. 1, die die Streitbeilegung gemäß § 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO betreibt.

24

§ 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO erfasst von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannten Gütestellen oder sonstige Gütestellen, die die Streitbeilegungen betreiben.

25

Vorliegend handelt es sich bei dem Schlichtungsverfahren um eine sonstige Gütestelle. Dabei ist es unschädlich, dass es sich bei dem Versicherungsombudsmann-Verfahren um eine Verbraucherschlichtungsstelle handelt. § 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO differenziert zwischen von der Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen, anerkannten Gütestellen sowie sonstigen Gütestellen. Dem Wortlaut zufolge ist es  gerade nicht erforderlich, dass es sich um eine gesetzlich eingerichtete Schlichtungsstelle handelt.

26

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Seit dem Ablauf der Frist zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten bis zum 10.01.2017 findet sich die Beklagte im Verzug.

27

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Der Streitwert wird auf 564,66 € festgesetzt.

29

Rechtsbehelfsbelehrung:

30

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

31

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

32

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

33

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

34

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

37

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

38

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

39

C) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

40

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.