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Amtsgericht Gelsenkirchen·428 C 484/16·19.02.2017

Mietrecht: Kein kostenloser PKW‑Stellplatz aus dem Wohnraummietvertrag

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Mietvertrag (08.01.2016) die kostenneutrale Überlassung eines PKW‑Stellplatzes umfasse; die Beklagte bestreitet dies und stellt Widerklage. Das AG Gelsenkirchen weist die Klage ab und stellt auf die Widerklage hin fest, dass die Beklagte nicht zur Überlassung eines Stellplatzes verpflichtet ist. Das Gericht legt den Vertrag dahin aus, dass §1 abschließend die Mietsache regelt und ein bloßer Eintrag in §5 ohne gesonderte Vereinbarung keinen kostenlosen Stellplatz begründet; Zeugenaussagen bestätigten, dass Stellplätze gesondert anzumieten sind.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; auf Widerklage festgestellt, dass die Beklagte nicht zur Überlassung eines PKW‑Stellplatzes verpflichtet ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung von Mietverträgen kommt der abschließenden Beschreibung der Mietsache im Vertrag primäre Bedeutung zu; ergänzende Einträge in Nebenteilen des Formulars begründen keinen zusätzlichen Vertragsgegenstand, wenn §1 abschließend wirkt.

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Die bloße Nennung eines PKW‑Einstellplatzes in der Rubrik für Mietzins- und Betriebskosten ohne gesonderte Preisvereinbarung begründet nicht die kostenneutrale Einbeziehung eines Stellplatzes in den Mietgegenstand.

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Bei uneindeutigen Vertragsformulierungen sind die tatsächlichen Willensbilder der Parteien nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; hierzu können auch Zeugenaussagen über die Aufklärung bei Vertragsabschluss herangezogen werden.

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Formularvermerke, die in mehreren Verträgen einheitlich verwendet werden, rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, dass die betreffenden Leistungen kostenlos geschuldet sind, wenn die Umstände (z. B. Praxis vor Ort, Hinweise der Vermieterin) dem entgegenstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird bzgl. der Drittwiderbeklagten festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Wohnraummietvertrages vom 08.01.2016 über die Wohnung im Hause P-Straße … in … H, 1. OG links, nicht zur Überlassung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und die Drittwiderbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen Mietvertrag vom 08.01.2016 miteinander verbunden. In § 1 sind die Mieträume bezeichnet, ein PKW-Stellplatz ist dort nicht aufgeführt. In § 5 Mietzins- und Betriebskosten findet sich ein Eintrag PKW-Stellplatz mit einem Spiegelstrich.  Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 11 ff. d. A. verwiesen.

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Der Kläger ist der Ansicht, Bestandteil des Mietvertrages sei auch die kostenlose Stellung eines Platzes. Dies folge letztlich aus der Formulierung des Mietvertrages in § 5 sowie aus den Erklärungen der Zeugin L bei Abschluss des Mietvertrages. Hierbei sei erklärt worden, dass ein kostenloser Mietvertrag Vertragsbestandteil sei.

4

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Wohnraummietvertrag vom 08. Januar 2016 über die im 1. Obergeschoss des Hauses P-Straße … in … H belegenden Wohnräumlichkeiten auch die kostenneutrale Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Stellplatzes umfasst ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben und beantragt insofern

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festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Wohnraummietvertrages vom 08.01.2016 über die Wohnung im Hause P-Straße … in … H, 1. OG links, nicht zur Überlassung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet ist.

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Die Drittwiderbeklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, bzgl. des Stellplatzes müsse ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen werden. Dies sei am 31.03.2016 auch erfolgt, wobei der Kläger den Mietvertrag lediglich unterzeichnet hat unter dem Vorbehalt rechtlicher Prüfung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet.

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Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger und der Drittwiderbeklagten kein Recht auf die Stellung eines kostenlosen PKW-Stellplatzes aus dem Mietvertrag vom 08.01.2016 heraus zusteht. Der Mietvertrag enthält bereits bzgl. der Beschreibung der Mietsache keine Regelung bzgl. des Stellplatzes. Er ist als Mietobjekt nicht aufgeführt. Lediglich in § 5 unter der Bezeichnung Mietzins- und Betriebskosten ist ein PKW-Einstellplatz aufgeführt, jedoch ohne dass hierfür ein gesonderter Betrag ausgewiesen ist. Allein aus diesem Eintrag kann nicht geschlossen werden nach §§ 133, 157 BGB, dass ein PKW-Einstellplatz kostenlos zum Mietgegenstand gehört. Dem steht bereits entgegen, dass der Mietgegenstand in § 1 abschließend geregelt ist. Insoweit wäre auch in § 1 noch ein entsprechendes Feld in dem Formular Mietvertrag der Beklagtenseite vorhanden gewesen, um einen Stellplatz dort aufzuführen. Nach der Beweisaufnahme steht auch auf der Grundlage der Aussage der Zeugin L fest, dass bei Anmietung die Zeugin L den Kläger und die Drittwiderbeklagte darüber aufgeklärt hat, dass ein Stellplatz gesondert anzumieten sei. Die Zeugin L konnte auch überzeugend bekunden, dass die Mietverträge einheitlich gestaltet sind und Eintrag „Kabelanschlussgebühren“ und „PKW-Einstellplatz“ unter § 5 des Mietvertrages in weiteren Mietverträgen Verwendung findet, sich tatsächlich die Unkosten aber nicht auf die Kabelanschlussgebühr beziehen und ein PKW-Einstellplatz stets gesondert zu vereinbaren ist, jedenfalls in dem Bereich der P-Straße. Bei einer Gesamtschau legt das Gericht den Mietvertrag dahingehend aus, dass ein Stellplatz nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Ein Stellplatz ist kein Vertragsgegenstand geworden, dementsprechend war die Klage abzuweisen und auf die Widerklage bzgl. der Drittwiderbeklagten hin festzustellen, dass ein PKW-Stellplatz zum Vertragsinhalt gehört.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Der Streitwert wird für die Klage auf 1.000,- €, für die Widerklage auf 1.000,- €, insgesamt auf 2.000,- € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

27

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

28

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

30

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.