Berufung zurückgewiesen: Auslegung des Begriffs ‚Mietzins‘ und §305c BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingelegt, in dem es um die Auslegung einer Stellplatzregelung in §5 des Mietvertrags ging. Zentrale Frage war, ob es sich um AGB und damit um eine zuungunsten der Verwenderin auszulegende Klausel handelt. Das Landgericht verneint Unklarheiten und legt den Terminus ‚Mietzins‘ im gesetzlichen Sinn als Gegenleistung des Mieters aus; daher greift §305c Abs.2 BGB nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des AG Gelsenkirchen wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung in AGB verwendeter Begriffe ist grundsätzlich die im allgemeinen Sprachgebrauch und bei juristischen Fachausdrücken die gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen.
Die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB (Zweifel zu Lasten des Verwenders) findet nur Anwendung, wenn tatsächlich Unklarheiten über den Wortlaut oder Sinn der Klausel bestehen.
Begriffe, die an Formulierungen aus dem Gesetz (z. B. frühere Fassung von § 535 BGB) anlehnen, sind im vertraglichen Zusammenhang im sachgesetzlichen Sinne zu verstehen.
Eine ergänzende Stellungnahme der Berufungsklägerin, die keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Auslegung vorträgt, reicht nicht aus, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (428 C 484/16) vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.07.2017 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme Klägers und der Drittwiderbeklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte weisen darauf hin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietvertrag und insbesondere bei § 5 des Vertrages um AGB handeln würde, sodass Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der AGB gehen würden. Maßgeblich sei daher die vorteilhafteste Lesart des Wortlauts des § 5 des Mietvertrages, was im Ergebnis zu einer Mitvermietung des Stellplatzes zu Null Euro führen würde.
Dem folgt die Kammer nicht. Bei der Auslegung der in AGB verwandten Begriffe und Ausdrücke ist grundsätzlich diejenige Bedeutung als maßgeblich anzusehen, die ihnen im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Werden juristische Fachausdrücke verwandt, die erkennbar der Gesetzessprache entnommen sind, so ist ihnen derjenige Sinn beizulegen, den sie in dem betreffenden Gesetz haben. (Basedow, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 305c BGB, Rn. 25) Die in § 5 aufgeführten Einzelpositionen sind mit "Mietzins und Betriebskosten" sowie "Mietzusammensetzung" überschrieben. Bei dem Begriff "Mietzins" handelt es sich um die bis zum 31.08.2001 in § 535 S. 2 BGB a.F. zu findende Bezeichnung für die Gegenleistung des Mieters, die dieser für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts zu leisten hat. Der Begriff "Mietzins" wurde zum 01.09.2001 durch den Begriff "Miete" in § 535 Abs. 2 BGB ersetzt. § 5 des Mietvertrages benutzt somit eine Terminologie, die sich ausschließlich auf die Gegenleistung der Mieter und gerade nicht auf die Leistung der Vermieterin (und damit auf den Mietgegenstand) bezieht. Durch die Anlehnung an die in § 535 S. 2 BGB a.F. und § 535 Abs. 2 BGB verwendeten Formulierungen bestehen (ganz gleich welches Schriftbild § 5 aufweist und wie man die Aussage der Zeugin L im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 möglicherweise wird auslegen können) keinerlei Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.