Beschluss zum Kindesunterhalt: Festsetzung ergänzender Zahlungen trotz Teilanerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Der Sohn verlangt ergänzenden Kindesunterhalt gegen seinen Vater; der Vater hat teilweise 206 € anerkannt und verweist auf Verbindlichkeiten. Das Gericht setzt ergänzende Zahlungen für verschiedene Zeiträume fest und berücksichtigt dabei Einkommen, abzugsfähige Belastungen und Selbstbehalte. VKH-Raten werden nicht angerechnet, freiwillige Zahlungen und Anerkenntnisse werden berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf ergänzenden Kindesunterhalt in dem im Tenor genannten Umfang stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben, sofort vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil ist zum Mindestunterhalt verpflichtet, wenn sein nach Abzug berücksichtigungsfähiger Belastungen verbleibendes Einkommen den anzuerkennenden Selbstbehalt übersteigt.
Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens sind tatsächlich nachgewiesene und zumutbare Belastungen (z. B. Fahrtkosten, private Krankenversicherung, Kreditraten) abzugsfähig; trennungsbedingter Mehrbedarf kann als Abzug berücksichtigt werden.
Freiwillig geleistete und vom Unterhaltspflichtigen anerkannte Zahlungen sind bei der Festsetzung rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.
Verpflichtungen, die durch rechtzeitiges prozessuales Handeln (z. B. rechtzeitige Beantragung der Abänderung von VKH-Raten) hätten beseitigt werden können, sind nicht als abzugsfähige Belastungen zu berücksichtigen.
Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse begründen Ansprüche zugunsten der Kasse nur, soweit eine wirksame Abtretung/Überleitung vorgelegt ist; ohne Abtretung kann die Aktivlegitimation des Kindes für diese Beträge eingeschränkt sein.
Zitiert von (1)
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Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller wie folgt Unterhalt zu zahlen:
1. Für die Zeit von Oktober 2012 bis März 2013 über monatlich freiwillig
gezahlte 180,00 € hinaus weitere 92,00 €, davon 66,00 € aufgrund seines
Anerkenntnisses,
2. für die Monate April und Mai 2013 über monatlich freiwillig gezahlte 180,00
€ hinaus weitere 34,00 €, davon 26,00 € aufgrund seines Anerkenntnisses,
3. für den Monat Juni 2013 über freiwillig gezahlte 180,00 € hinaus weitere
92,00 €, davon 66,00 € aufgrund des abgegebenen Anerkenntnisses,
4. für die Zeit ab Juli 2013 monatlich 206,00 € aufgrund seines Anerkenntnisses.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
6. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.
Gründe
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, bei der der Antragsteller lebt.
Er erhält Leistungen in Höhe von 180,00 € monatlich von der Unterhaltsvorschusskasse, der Stadt X, die der Antragsgegner erstattet.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung weiterer Kindesunterhaltsbeträge in Anspruch.
Nach vorangegangener Arbeitslosigkeit hat der Antragsgegner von Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 wieder in Arbeit gestanden. Seither ist er erneut arbeitslos. Er ist wieder verheiratet und am 24.07.2013 Vater eines weiteren Kindes, einer Tochter, geworden. Für die Fahrten zur Arbeit hat er ein Ticket 2000 genutzt, welches monatlich 99,20 € kostet. Darüber hinaus hat er eine private Krankenversicherung bis einschließlich März 2013 mit monatlich 36,85 € und bis einschließlich Mai 2013 eine Verbindlichkeit für einen Fernseher, den er sich nach der Trennung neu angeschafft hatte, mit monatlich 66,00 € bedient. Der Kredit ist seither abgelaufen, die private Krankenversicherung wird nicht mehr bedient.
Darüber hinaus hat er in einem anderen Verfahren VKH-Raten in Höhe von 135,00 € gezahlt, deren Abänderung erst im Februar 2013 beantragt wurde. Desweiteren muss er einen Kredit an das Integrationscenter für Arbeit zurückzahlen, welcher ihm für die Zeit vom 01.02. bis 29.02.2012 bis zum Erhalt der ersten Lohnzahlung gewährt worden ist. Er hat hierauf 10 Raten zu je 63,90 € zu leisten.
Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte der Antragsgegner monatliche Bezüge in Höhe von 1080,00 € erzielt; sein vorheriges Einkommen ist streitig.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner sei durchgehend verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt an ihn zu zahlen. Die Verbindlichkeiten für die VKH- Raten und den Kredit seien nicht berücksichtigungsfähig.
Der Antragsteller beantragt,
1. an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von
Oktober bis November 2012 in Höhe von 184,00 € nebst 5 Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. ab Dezember 2012 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des
Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung und
Abzug des gemäß § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldes, derzeit
272,00 €, jeweils fällig zum Ersten eines Monats im Voraus, zu zahlen.
Eine Abtretungserklärung der Unterhaltsvorschusskasse über die dort gezahlten Leistungen des Antragsgegners ist nicht vorgelegt worden.
Der Antragsgegner erkennt einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 206,00 € an und beantragt im übrigen, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verweist auf seine Verbindlichkeiten und gibt an, in Privatinsolvenz zu sein und hält sich für nicht weitergehend leistungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Soweit die vom Antragsgegner monatlich freiwillig gezahlten 180,00 € Unterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse betroffen sind, ist der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Juni 2013) nicht aktivlegitimiert; im übrigen sind diese Leistungen auch bereits erbracht worden.
In dem Jahr 2012 hat der Antragsgegner während seiner Arbeitszeit ein monatliches Gesamtnettoeinkommen nach den vorgelegten Unterlagen von 16.713,22 € in 11 Monaten, das sind monatlich 1.519,38 €, erzielt. Hiervon sind 99,20 € Fahrtkosten sowie 36,85 € monatlich für eine private Krankenversicherung, 66,00 € für die Zahlung des Fernsehers abzusetzen, sodass 1.317,33 € verbleiben. Das Gericht hält es für angebracht, die Zahlung auf den Fernseher als trennungsbedingten Mehrbedarf in Abzug zu bringen, da der Antragsgegner unstreitig keinen weiteren Haushalt mitgenommen hat und sich die Verpflichtung in maßvollen Grenzen hält. Letztlich kommt es zu diesem Zeitpunkt aber darauf nicht an, denn selbst wenn man noch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Integrationscenter für den Vorschuss zur Lebenshaltung berücksichtigt, bleibt bei einem Selbstbehalt von 950,00 € genug übrig, um den Mindestunterhalt zu zahlen.
Hiervon hat der Antragsgegner einen Monatsbetrag in Höhe von 206,00 € bereits anerkannt.
Für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 ändert sich die Berechnung nur insoweit, als der Selbstbehalt nunmehr mit 1.000,00 € anzusetzen ist. Dafür ist die Rückzahlungsverpflichtung an das Integrationscenter aber entfallen, sodass jedenfalls hin- reichenden Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt besteht.
Eine Berücksichtigung der gezahlten VKH-Raten in dem anderen Verfahren findet hingegen nicht statt, da diese Verpflichtung durch die rechtzeitige Beantragung einer Abänderung der VKH-Raten hätte beseitigt werden können.
Für die Zeit von April 2013 an ändern sich die Berechnungsgrundlagen, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner arbeitslos geworden und hat nur noch über ein Einkommen in Höhe von 1.080,00 € monatlich verfügt bei einem Selbstbehalt von 800,00 €. Allerdings entfällt auch die Zahlung für die private Krankenversicherung, ebenso für Fahrtkosten. Damit ist absetzbar nur noch der Betrag für den Kredit mit 66,00 €. Es verbleiben 214,00 €, die der Antragsgegner für Unterhaltszwecke noch aufbringen kann; hiervon sind 206,00 € monatlich anerkannt.
Im Juni 2013 kann der Mindestunterhalt gezahlt werden, weil die Rate von 66,00 € für den Fernseher entfällt.
Für die Zeit ab Juli 2013 verbleibt es bei dem anerkannten Betrag in Höhe von 206,00 €. In diesem Monat ist der Antragsgegner nämlich erneut Vater geworden. Selbst wenn man ihm daher ein fiktives Einkommen, beginnend mit Juli 2013, anrechnen würde, weil die ihm zumindest zuzubilligende Karenzzeit von 3 Monaten abgelaufen ist, könnte er dennoch in Anbetracht der Unterhaltsverpflichtung für dann 2 Kinder und dem ihm zu belassenden Selbstbehalt einen höheren als den anerkannten Betrag auf keinen Fall aufbringen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er fiktiv ein höheres Einkommen erzielen könnte, als das von ihm tatsächlich vor Antritt der Arbeitslosigkeit erzielte. Dies wären (siehe oben) rund 1.520,00 € abzüglich rund 100,00 € Fahrtkosten, 420,00 € stünden dann zur Verteilung auf 2 Kinder, wobei die Kosten für die private Krankenversicherung mit rund 37,00 € dann wiederum abzusetzen wäre. Damit ergäbe sich für den Antragsteller keine höhere Quote als derjenige Betrag, den er bereits anerkannt hat.
Gleiches gilt für die Zeit seit erneuter Arbeitsaufnahme am 01.08.2013, weil diese nach der vorgelegten Lohnabrechnung zu einem Nettoeinkommen von knapp 1.300,00 € führt und damit jedenfalls keine höheren Unterhaltszahlungen ermöglicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 116 III 3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen, Overwegstr. 35, 45879 Gelsenkirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Gelsenkirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind