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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 7/14·04.05.2014

Beschwerde im Familienverfahren: Aufhebung von Ziffer 4 und Zurückverweisung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen ein. Der Senat gab der Beschwerde hinsichtlich Ziffer 4 vorläufig statt, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Eine erneute mündliche Verhandlung erachtete das Gericht als entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; der Verfahrenswert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich Ziffer 4 erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erneute mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ist entbehrlich, wenn im ersten Rechtszug bereits verhandelt wurde und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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Findet der Senat Mängel in der Entscheidung der Vorinstanz, kann er die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen.

3

Die Kostenentscheidung in FamFG-Verfahren richtet sich nach §§ 81, 84, 113 FamFG i.V.m. § 97 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.

4

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 FamGKG.

5

Erheben die Beteiligten innerhalb gesetzter Frist keine Einwendungen gegen die Richtigkeit senateigener Feststellungen, gelten diese Feststellungen als unangefochten.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 84 FamFG§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 33 F 270/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom  31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

A.

3

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

4

B.

5

Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 21.03.2014 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. In der bis zum 22.04.2014 gesetzten Stellungnahmefrist haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats erhoben.

6

C.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81, 84, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Auch insoweit wird  zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.03.2014 Bezug genommen.

8

D.

9

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 FamGKG.