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Amtsgericht Euskirchen·39 F 15/19·13.11.2019

Einstweilige Anordnung nach GewSchG: Antrag wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Gericht zweifelte an seiner Prozessfähigkeit und forderte Atteste bzw. die Entbindung der Schweigepflicht, worauf der Antragsteller nicht hinreichend reagierte. Mangels Nachweises der Prozessfähigkeit wurde der Antrag als unzulässig verworfen; die Verfahrenskostenhilfe und die Kostenentscheidung wurden abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach GewSchG mangels Nachweis der Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen; VKH abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozessfähigkeit einer Partei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags; fehlender Nachweis führt zur Unzulässigkeit des Verfahrensantrags.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für die Prozessfähigkeit trägt die Partei; das Gericht prüft die Prozessfähigkeit jedoch von Amts wegen und weist auf Bedenken hin.

3

Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit hat das Gericht die Beteiligten aufzufordern, Nachweise zu erbringen; benennt die Partei Sachverständige, hat sie erforderliche Erklärungen (z. B. Schweigepflichtentbindung, Behandlungszeitraum) vorzulegen.

4

Reicht die Partei die geforderten Nachweise nicht nach, kann das Gericht den Antrag wegen fehlendem Nachweis der Prozessfähigkeit zurückweisen; weitergehende Ermittlungen sind entbehrlich, wenn die Prozessunfähigkeit bereits bekannt oder begründete Zweifel bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 FamFG§ 56 ZPO§ 81 FamFG

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, insbesondere ihn nicht zu belästigen, zu bedrohen, zu verletzen oder sonst wie körperlich zu misshandeln, sich seinem Grundstück nicht zu nähern oder es zu betreten, ihm nicht nachzustellen oder ein Zusammentreffen nicht herbeizuführen und mit ihm nicht Verbindung aufzunehmen.

4

Insoweit behauptet der Antragsteller, der Antragsgegner habe gegen ihn Straftaten und Verbrechen begangen und ihn mehrfach beleidigt.

5

Der Antragsgegner, der die Zurückweisung des Antrags beantragt, rügt die Prozessfähigkeit des Antragstellers.

6

Das Gericht hat mit Verfügung vom 06.02.2019 einen Hinweis erteilt und dem Antragsteller aufgegeben, ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorzulegen, aus dem sich seine Prozessfähigkeit ergibt. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.08.2019 Herrn Prof. Dr. B und Herrn Dr. N als sachverständige Zeugen für seine Prozessfähigkeit benannt hatte, forderte das Gericht ihn mit Verfügung vom 30.08.2019 auf mitzuteilen, in welchem Zeitraum er bei diesem Zeugen in Behandlung war/ist, und eine Erklärung zu den Akten zu reichen, in der die beiden Zeugen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

7

II.

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Der Antrag ist unzulässig.

9

Denn der Antragsteller ist nicht prozessfähig im Sinne von §§ 9 FamFG, 56 ZPO; jedenfalls hat er nicht nachgewiesen, dass er prozessfähig ist, obwohl ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. nur Zöller/Althammer, 32. Aufl., § 56 ZPO, Rn. 9). Die Frage der Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei muss das Gericht zunächst auf seine Bedenken aufmerksam machen und die Beteiligten auffordern, die Zulässigkeitsvoraussetzungen dazu tun sowie die erforderlichen Nachweise zu beschaffen. Wenn die Zweifel weiter bestehen bleiben, muss das Gericht im Wege des Freibeweises von Amts wegen alle erschließbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen (Zöller/Althammer, a.a.O., § 56 ZPO, Rn. 4, 8 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn die Prozessunfähigkeit seit langem bekannt ist. Dann kann hierauf verzichtet werden (so zu Recht OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1312).

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Vorliegend hat das Gericht mit Verfügung vom 06.02.2019 beispielhaft auf drei Verfahren hingewiesen, in denen der Antragsteller als nicht prozessfähig angesehen worden ist. In dieser Verfügung hat es zugleich auf seine Bedenken hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, seine Prozessfähigkeit nachzuweisen. Dies hat er nicht hinreichend getan, da er die von ihm benannten sachverständigen Zeugen schon nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Zu weiteren Maßnahmen war das Gericht entsprechend der zutreffenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht verpflichtet. Insoweit gehen die Zweifel, die das Gericht an der Prozessfähigkeit des Antragstellers hat, zu seinen Lasten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.