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Amtsgericht Euskirchen·14 F 84/20·16.08.2020

Einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz wegen fehlender Prozessfähigkeit verworfen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtGewaltschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Amtsgericht weist den Antrag als unzulässig zurück, weil der Antragsteller seine Prozessfähigkeit nicht nachgewiesen hat. Der Gericht hinwies ihn auf Zweifel und forderte Nachweise, auf die keine Reaktion erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf §81 FamFG.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz mangels Nachweis der Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit eines Antrags nach dem Gewaltschutzgesetz ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers erforderlich; trägt dieser die Prozessfähigkeit nicht substantiiert vor, ist der Antrag unzulässig.

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Die Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; das Gericht hat bei Zweifeln die Beteiligten zu belehren und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufzufordern.

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Bleiben nach Hinweis und Fristsetzung entgegenstehende Nachweise aus, gehen die fortbestehenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zulasten des Antragstellers.

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Bei fortbestehenden Zweifeln muss das Gericht im Wege des Freibeweises alle erschließbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen; hiervon kann abgesehen werden, wenn die Prozessunfähigkeit bereits lange bekannt ist.

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Wird der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §81 FamFG aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 9 FamFG§ 56 ZPO§ 81 FamFG

Tenor

Der Antrag vom 09.06.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen, insbesondere ihn nicht zu belästigen, zu bedrohen, zu verletzen oder sonst wie körperlich zu misshandeln, sich seinem Grundstück nicht zu nähern oder es zu betreten, ihm nicht nachzustellen oder ein Zusammentreffen nicht herbeizuführen und mit ihm nicht Verbindung aufzunehmen.

4

Insoweit behauptet der Antragsteller, der Antragsgegner habe gegen ihn Straftaten und Verbrechen begangen und ihn mehrfach beleidigt. Insbesondere habe der Antragsgegner den Antragsteller am 09.06.2020 mit Unkrautvernichtungsmittel besprüht.

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Der Antragsgegner, der die Zurückweisung des Antrags beantragt, rügt die Prozessfähigkeit des Antragstellers.

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Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.06.2020 einen Hinweis erteilt und dem Antragsteller aufgegeben, Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine Prozessfähigkeit ergibt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aus den vor dem LG Bonn unter den Az. 5 T 123/16, 5 T 89/16 und 5 T 6/13 geführten Verfahren die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers ergebe. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf ist nicht erfolgt.

7

II.

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Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht prozessfähig im Sinne von §§ 9 FamFG, 56 ZPO; jedenfalls hat er nicht nachgewiesen, dass er prozessfähig ist, obwohl ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. nur Zöller/Althammer, 32. Aufl., § 56 ZPO, Rn. 9). Die Frage der Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei muss das Gericht zunächst auf seine Bedenken aufmerksam machen und die Beteiligten auffordern, die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun sowie die erforderlichen Nachweise zu beschaffen. Wenn die Zweifel weiter bestehen bleiben, muss das Gericht im Wege des Freibeweises von Amts wegen alle erschließbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen (Zöller/Althammer, a.a.O., § 56 ZPO, Rn. 4, 8 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn die Prozessunfähigkeit seit langem bekannt ist. Dann kann hierauf verzichtet werden (so zu Recht OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1312).

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Vorliegend hat das Gericht mit Verfügung vom 18.06.2020 beispielhaft auf drei Verfahren hingewiesen, in denen der Antragsteller als nicht prozessfähig angesehen worden ist. In dieser Verfügung hat es zugleich auf seine Bedenken hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, seine Prozessfähigkeit nachzuweisen. Dies hat er nicht getan. Gegenteiliges und damit Anhaltspunkte für eine bestehende Prozessfähigkeit ergaben sich insbesondere auch nicht aus dem unter AZ. 39 F 15/19 (nachfolgend OLG Köln unter Az. 14 UF 187/19) vor dem AG Euskirchen geführten Verfahren; die dort vom Antragsteller zum Beleg seiner Prozessfähigkeit vorgelegten Unterlagen waren nicht aussagekräftig gewesen. Die fortbestehenden Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit gehen daher zulasten des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.