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Amtsgericht Euskirchen·13 C 217/05·18.10.2005

Klage wegen Nichtlieferung eines Pkw abgewiesen — Widerruf der Bestellung wirksam

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Nichterfüllung eines Kaufvertrags über einen Renault Twingo, nachdem die Beklagte die Bestellung widerrufen hatte. Das AG stellt fest, dass kein Kaufvertrag zustande kam, da die Beklagte die Bestellung wirksam widerrufen hat. Ansprüche aus culpa in contrahendo und die geltend gemachten Schäden sind nicht hinreichend substantiiert. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen angeblicher Lieferung eines Pkw abgewiesen; kein wirksamer Kaufvertrag und Schadensersatzansprüche unzureichend substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn die für den Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen übereinstimmen; ein wirksamer, rechtzeitig erklärter Widerruf der Bestellung verhindert den Vertragsschluss.

2

Ein Anspruch aus culpa in contrahendo setzt substantiierten Vortrag zum vorvertraglichen Pflichtverletzungsverhalten, Verschulden und zum konkreten Schaden voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Zur Geltendmachung von Schadensersatz hat der Anspruchsteller Art, Ursache und Höhe des Schadens darzulegen; bei fehlender Substantiierung ist der Anspruch abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stieß im Internet auf ein Angebot der Beklagten betreffend einen Pkw Renault Twingo. Sie begab sich deswegen zu der Beklagten und verhandelte dort mit deren Verkäufer.

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Bei den Verhandlungen wurden sodann eine „verbindliche Bestellung“ eines gebrauchten Fahrzeuges mit Garantie (Eigengeschäft) ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben. Insoweit wird auf die Ablichtung der Urkunde vom 23.10.2004, Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Gleiches gilt für eine „Anlage zur verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges“, jedoch mit der Maßgabe, dass dieses Schriftstück auch von dem Verkäufer der Beklagten unterschrieben wurde. Es wird Bezug genommen auf die Ablichtung der Urkunde Blatt 11 d.A. Ebenfalls von der Klägerin und dem Verkäufer der Beklagten wurde ferner eine „Anmeldung zur Gebrauchtwagengarantie“ unterschrieben. Hierüber verhält sich die Urkunde Bl. 12 d.A., auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

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Nur kurze Zeit nach dem Besuch der Klägerin bei der Beklagten am 23.10.2004 widerrief die Beklagte die Bestellung vom 23.10.2004 mit Schreiben vom 28.10.2004 unter Bezugnahme auf die Ziffer I ihrer Geschäftsbedingungen. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 28.10.2004 (Bl. 16 d.A.).

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Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines angeblich zustande gekommenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug geltend. Die Klägerin trägt vor, aufgrund der Weigerung, der Beklagten das Fahrzeug zu liefern, habe die Klägerin einen Ersatzkauf tätigen müssen, der nur zu einem höheren Preise möglich war. Ferner macht die Klägerin Nutzungsausfallsansprüche geltend.

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Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 03.02.2005, Bl. 7 u. 8, Bezug genommen.

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Hilfsweise stützt die Klägerin die Klageforderung auf einen Ersatzanspruch aus folgendem Lebenssachverhalt:

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Der Verkäufer der Beklagten habe ihr telefonisch zugesagt, das Fahrzeug werde für sie, die Klägerin, reserviert. Darauf hin sei die Klägerin vom Wohnsitz ihrer Eltern in M. nach F. und sodann nach A. zum Sitz der Beklagten gefahren. Dies mache eine Fahrtstrecke von 1160 km aus, die sie aufgrund des Widerrufs der Bestellung durch die Beklagte umsonst unternommen habe. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 580,- € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.09.2005 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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                       die Beklagte zu verurteilen, an sie 947 € nebst Zinsen in Höhe von 5

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                       Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2004

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                       zu zahlen.

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Die Beklagte, die auf Klageabweisung anträgt, tritt der Klageforderung nach Grund und Höhe entgegen.

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Nach Auffassung der Beklagten sei es zu keinem wirksamen Vertragsschluss gekommen, da die Beklagte die Bestellung wirksam rechtzeitig widerrufen habe. Im Übrigen sei ihr Mitarbeiter, der mit der Klägerin verhandelt habe, zum Abschluss eines Vertrages nicht bevollmächtigt gewesen. Hinsichtlich des von der Klägerin erworbenen Ersatzfahrzeuges trägt sie vor, dass dieses höherwertiger sei, als das streitgegenständliche Fahrzeug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages noch aus dem Gesichtspunkt einer etwaigen Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch weder in der geltend gemachten Höhe noch dem Grunde nach zu.

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Dies steht fest nach Überzeugung des Gerichtes aufgrund des bis zum 30.09.2004 vorliegenden Akteninhaltes.

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Danach ergibt sich zunächst, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien betrefend das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht abgeschlossen worden ist, weil die Beklagte die Bestellung der Klägerin vom 23.10.2004 mit Schreiben vom 28.10.2004 wirksam widerrufen hat.

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Hierauf hat das Gericht in seinem am 24.08.2005 verkündeten Hinweisbeschluss bereits ausführlich hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin nach Erhalt des Hinweisbeschlusses bestreitet, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgelegen hätten, so ist dies angesichts des davor feststellbaren Prozessverhaltens der Klägerin schwerlich nachvollziehbar.

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Soweit die Klägerin nunmehr einen Teil der Klageforderung damit begründen will, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch aus Culpa in Contrahendo zustehe, so ist der hierzu vorgetragene Sachverhalt nicht hinreichend substantiiert, dies umso weniger, als die Beklagte einen hieraus entstandenen etwaigen Schaden der Klägerin in begründeter Weise bestritten hat. Nach alledem sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, seien sie vertraglicher, seien sie vorvertraglicher Art, nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 947,- €