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Landgericht Bonn·5 S 269/05·13.02.2006

Berufung gegen Urteil des AG Euskirchen zurückgewiesen – Kostenentscheidung nach §97 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen. Das Landgericht Bonn wies die Berufung als unbegründet zurück und hielt an seinem Hinweisbeschluss vom 10.01.2006 fest, zu dem keine Stellungnahme einging. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen; Streitwert 947 €.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Euskirchen als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufung keine substantiierte Widerlegung der erstinstanzlichen Entscheidung enthält.

2

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür gilt § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Das Berufungsgericht kann an einem zuvor ergangenen Hinweisbeschluss festhalten und diesen als Grundlage der Entscheidung verwenden, sofern die Partei keine entgegenstehende, substantiierte Stellungnahme vorlegt.

4

Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, sofern hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 13 C 217/05

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 217/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 947, -- €.

Gründe

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.01.2006 Bezug genommen, an welchem die Kammer auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält und zu dem eine Stellungnahme nicht abgegeben worden ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Unter Beachtung des Hinweisbeschlusses vom 10.01.2005