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Amtsgericht Euskirchen·12 II 14/16 BerH·28.04.2016

Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe für Einspruchsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Beratungshilfe zur Durchführung eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2008; das Amtsgericht lehnte den Antrag als mutwillig ab. Das Gericht bestätigt, dass Beratungshilfe im Steuerrecht bei besonderer Komplexität möglich ist, diese Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen. Routineangelegenheiten wie Fahrtkosten, Versicherungsaufwendungen oder Konfessionsangaben begründen keine besondere Schwierigkeit. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beratungshilfe kann auch steuerrechtliche Maßnahmen umfassen; die Gewährung für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung ist aber nur bei besonderer Schwierigkeit oder Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt.

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Die Beratungshilfe ist zu versagen, wenn der Antrag mutwillig ist (§ 1 Abs.1 Ziff.3, Abs.3 BerHG); mutwillig ist sie, wenn die Angelegenheit von einem verständigen Laien mit zumutbarem Aufwand ohne fachliche Beratung erledigt werden kann.

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Allgemeine, bei vielen Steuerpflichtigen vorkommende Angaben (z.B. Fahrten zur Arbeitsstätte, Versicherungsaufwendungen, Konfessionsangaben) begründen für sich genommen keine besondere Schwierigkeit, die Beratungshilfe erforderlich machen würde.

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Es ist einem durchschnittlichen Steuerpflichtigen zumutbar, sich Basiswissen zur Abgabe bzw. Korrektur der Steuererklärung selbstständig über frei erhältliche Literatur oder Software anzueignen, sodass dies die Verweigerung von Beratungshilfe rechtfertigen kann.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 BerHG§ 1 Abs. 3 BerHG§ 1 Abs. 3 Satz 1 BerHG§ 1 Abs. 3 Satz 2 BerHG

Tenor

wird die Erinnerung des Antragstellers vom 09.03.2016 gegen die Entscheidung vom 16.02.2016 zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008.

3

Der Antragsteller, Rentner, war aufgefordert worden für den Zeitraum 2008-2012 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese fertigte er selbst an. Nach Erhalt der Steuerbescheide wandte er sich an das Finanzamt, um darauf hinzuweisen, dass die Konfessionsangaben der Ehefrau nicht zutreffend seien. Das Finanzamt nahm den Rechtsbehelf auf, weitere Informationen wurden nicht gegeben. Der Antragsteller wurde darauf verwiesen, sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden.

4

In der Beratung durch den Erinnerungsführer am 18.12.2015 stellte sich heraus, dass verschiedene steuermindernde Aspekte, so insbesondere die Fahrt zur Arbeitsstätte und Versicherungsaufwendungen, nicht berücksichtigt worden sind.

5

Der Erinnerungsführer legte für den Betroffenen gegenüber dem Finanzamt Einspruch ein und begründete diesen mit den genannten steuermindernden Aspekten.

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Mit Schreiben vom 30.12.2015, das am 4.1.2016 bei Gericht eingegangen ist, wurde Beratungshilfe beantragt.

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Mit Beschluss vom 16.2.2016 wurde der Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Antrag mutwillig erscheint. Zur Begründung wurde weiter darauf hingewiesen, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden könne, wenn es ein konkretes steuerliches Problem gebe, der Rechtssuchende sollen nicht im Wege der Beratungshilfe einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragen können, damit dieser dessen Steuerlast reduziere.

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Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen. Die Sache wurde der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch die weiteren Ausführungen im Rahmen des Erinnerungsschreibens, die vom Gericht zu berücksichtigen sind, lassen keine andere Beurteilung zu. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist im vorliegenden Fall mutwillig, vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 BerHG.

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Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 -1 BVR 20310/06- ist unstreitig, dass auch im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich Beratungshilfe bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung fällt zweifellos in den Bereich des Steuerrechts.

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Auch kann – entgegen der im Beschluss vom 16.2.2016 dargelegten Rechtsauffassung –  im Einzelfall schon für die Erstellung der Einkommensteuererklärung Beratungshilfe zu gewähren sein, wenn der jeweilige Antragsteller bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung aufgrund einer besonderen Schwierigkeit und Komplexität des steuerlichen Sachverhaltes (z.B. Trennung der Ehegatten, Freibetrag für Alleinerziehende und Veranlagungsart) Schwierigkeiten hat, die über eine bloße Ausfüllhilfe hinausgehen (AG Bonn, Beschluss vom 03. August 2010 – 94 II 675/10 BerH –, juris), denn dann stellt die Beratung nicht lediglich eine allgemeine Lebenshilfe dar, für die keine Beratungshilfe gewährt werden muss.

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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Besondere steuerrechtliche Probleme wurden nicht dargelegt.

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Bei den im Rahmen des Einspruchs vorgebrachten Aspekten (Einbringen von Versicherungsaufwendungen und Berücksichtigung des Weges zur Arbeitsstätte) handelt es sich um solche, die auf nahezu jeden Arbeitnehmer zutreffen und die bei einem sorgfältigen Lesen der Einkommensteuererklärungsformulare auch ohne besondere steuerliche Kenntnisse in die entsprechenden Zeile des Formulars eingetragen werden können. Entsprechendes gilt für die Angabe der Konfession.

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Ebenso kann es einem Bürger ohne besondere steuerliche Kenntnisse zugemutet werden, sofern versäumt wurde, die genannten Aspekte bereits bei Abgabe der Steuererklärung anzugeben, diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens selbstständig vorzutragen.

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Es kann auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Komplexität des deutschen Steuerrechts erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger, sofern er seine Steuerlast reduzieren möchte, sich ein entsprechendes „Basiswissen“ mittels der im Handel erhältlichen, an „steuerrechtliche Laien“ adressierten Literatur und Software verschafft.

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Ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen (§ 1 Abs. 3 S.1  BerHG), sondern würde wie beschrieben vorgehen.

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Dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage, vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 BerHG, im vorliegenden Fall eine andere Wertung erforderten, ist nicht ersichtlich.