Beratungshilfe bewilligt für Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Beratungshilfe für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009; der zuvor ablehnende Beschluss des Rechtspflegers wurde mit Erinnerung angefochten. Zentrale Frage war, ob die komplexen und strittigen steuerrechtlichen Fragen (Zusammen-/Getrenntveranlagung, Kinderzuordnung, Freibetrag für Alleinerziehende) Beratungshilfe rechtfertigen. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und wies an, Beratungshilfe zu bewilligen, da es sich nicht um bloße Ausfüllhilfe handelt und keine zumutbare Alternative zur Beratung besteht; es stützte die Entscheidung auf die Rechtsprechung des BVerfG.
Ausgang: Erinnerung erfolgreich: Aufhebung des Beschlusses und Bewilligung von Beratungshilfe für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe kann auch für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung gewährt werden, wenn die rechtliche Beurteilung über eine bloße Ausfüllhilfe hinausgeht und der Sachverhalt rechtlich kompliziert bzw. strittig ist.
Die Finanzverwaltung ist nur zur Auskunft im Rahmen des vorhandenen Akteninhalts nach § 89 AO verpflichtet; eine allgemeine, umfassende rechtliche Beratung zu darüber hinausgehenden Streitfragen leistet sie nicht.
Ein Verweis auf Lohnsteuervereine genügt nicht, wenn eine Vereinsmitgliedschaft wegen einmaligen Beratungsbedarfs dem Antragsteller nicht zuzumuten ist.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkennt, dass Steuerrechtsangelegenheiten grundsätzlich der Beratungshilfe zugänglich sein können; die Erstellung der Einkommensteuererklärung zählt dazu.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
wird auf die Erinnerung des Antragstellers vom 12.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.07.2010 der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, dem Antragsteller wegen der Angelegenheit Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2009 gem. Antrag vom 26.03.2010 Beratungshilfe zu bewilligen.
Gründe
Der Antrag wurde zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lägen nicht vor. Das Finanzamt hilft nicht generell lückkenlos beim Ausfüllen der Erklärungen. Die Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 89 AO erfasst nur eine Beratung und Aufklärung zur formalen, verfahrensrechtlichen und materialrechtlichen Fragen, wenn diese sich nachdem der Finanzverwaltung vorliegenden Akteninhalt ergeben. Eine allgemeine und umfassende Beratung über den Akteninhalt hinaus wird jedoch nicht gewährt. Bzgl. der hier konkret vorliegenden Fragen der Zusammenveranlagung oder getrennten Veranlagung nach § 26 ESTG mit der damit verbundenen steuerlichen Zuordnung der Kinder nach Trennung der Ehegatten sowie der Frage, welchem Elternteil der Freibetrag für Alleinerziehende nach § 24 ESTG zusteht, wird das Finanzamt keine konkrete Auskunft erteilen, zumal diese rechtlichen Fragen höchst umstritten sind. Aufgrund der hier gegebenen Schwierigkeit und Komplexität des Sachverhalts und generellen Schwierigkeiten und Komplexität des deutschen Steuerrechts handelt es sich auch bei der begehrten Beratungshilfe nicht um eine bloße Ausfüllhilfe im Sinne einer allgemeinen Lebenshilfe. Vielmehr geht es hier um die Beurteilung und Beantwortung rechtlich komplizierter Fragen, für die dem Antragsteller keine andere Möglichkeit der Beratung zur Verfügung steht. Insofern wäre auch ein Verweis auf die Beratungsleistung der Lohnsteuervereine nicht weiter führend, da ein Vereinsmitgliedschaft wegen einmaligen Beratung in Steuerangelegenheiten dem Rechtssuchenden nicht zuzumuten ist.
Dass auch im Bereich des Steuerrechts Beratungshilfe gewährt werden muss, ist seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 -1 BVR 20310/06- unstreitig. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung gehört unstreitig zu den Angelegenheiten des Steuerrechts.
Nach allem war im konkreten Fall gemäß des Antrags Beratungshilfe zu gewähren.