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Amtsgericht Essen-Borbeck·12 F 78/17·10.09.2020

Trennungs- und Kindesunterhalt: Abfindung als Mittel zur Einkommensaufstockung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte Trennungsunterhalt sowie höheren Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder; der Antragsgegner wandte u.a. fehlende Aktivlegitimation nach Rechtskraft der Eheaufhebung, mangelnde Leistungsfähigkeit und Verwirkung ein. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Kindesunterhaltsanträge trotz Eheaufhebung wegen fortwirkender Verfahrensstandschaft und § 265 ZPO analog. Materiell sprach es Trennungs- und Kindesunterhalt für verschiedene Zeiträume zu und berücksichtigte dabei eine Abfindung zur Kompensation des späteren Einkommensrückgangs. Mehrbedarfs-/Betreuungskostenanträge wurden überwiegend mangels Schlüssigkeit bzw. wegen fehlender Voraussetzungen für rückwirkende Geltendmachung nach § 1613 BGB abgewiesen; Auskunftsanträge wurden mangels Anspruchsgrundlage auf bloßen Verdacht zurückgewiesen.

Ausgang: Trennungs- und Kindesunterhalt wurde in festgesetzten Höhen zugesprochen; im Übrigen (u.a. Auskunft und Mehrbedarf) wurden die Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt (§ 1629 Abs. 3 BGB) wirkt im anhängigen Verfahren trotz nachträglicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Rechtskraft der Eheaufhebung) fort; die Änderung bleibt nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO analog ohne Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis.

2

Bei Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) folgt aus Ablauf des Trennungsjahres und dem Überschreiten des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur sofortigen Vollzeiterwerbstätigkeit; Umfang und Zumutbarkeit bestimmen sich nach konkretem Betreuungsbedarf und tatsächlichen Rahmenbedingungen.

3

Eine Abfindung kann zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, um einen vorübergehenden oder absehbaren Einkommensrückgang auszugleichen; eine anderweitige Verwendung des Abfindungsbetrags entlastet den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, wenn dadurch Unterhaltsansprüche beeinträchtigt würden.

4

Mehrbedarf (z.B. Therapie- oder Betreuungskosten) kann unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sein, setzt für rückwirkende Geltendmachung aber die Darlegung der Voraussetzungen des § 1613 BGB voraus; fehlt es daran, scheidet eine nachträgliche Inanspruchnahme für die Vergangenheit aus.

5

Eine Auskunft zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteten Prozessbetrugs kann nicht allein auf einen bloßen Verdacht gestützt werden; eine Auskunftspflicht besteht insoweit nur, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht oder hinreichend konkretisiert ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 265 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 1601 ff. BGB§ 1361 BGB§ 1579 Nr. 2, 4, 5, 7, 8 BGB§ 1579 Nr. 4 BGB

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

für Februar und März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 394,00 EUR,

für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 369,00 EUR,

für Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils 325,00 EUR,

für September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils 329,00 EUR,

für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich jeweils 360,00 EUR und für März 2019 anteilig bis zum 25.03.2019 in Höhe von 290,00 EUR zu zahlen,

für das gemeinsame Kind E M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 386,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 376,00 EUR,

für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 418,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 337,00 EUR,

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und danach in Höhe von 302,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus

für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 70,00 EUR,

für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 90,00 EUR,

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 302,00 EUR hinaus

für Januar bis Juni 2019 jeweils weitere 99,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 401,00 EUR,

für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR,

für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 126,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 428,00 EUR und

ab Januar 2020 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR zu zahlen,

für das gemeinsame Kind B M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 328,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 315,00 EUR,

für April bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 355,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,

für September bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 373,46 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und danach in Höhe von 251,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus

für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 82,62  EUR,

für Juli bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 100,62 EUR,

für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 83,00 EUR,

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 251,00 EUR hinaus

für Januar bis Mai 2019 jeweils weitere 119,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 370,00 EUR,

für den Monat Juni 2019 weitere 153,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich von 404,00 EUR,

für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 148,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR,

für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 172,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 423,00 EUR und

ab Januar 2020 jeweils weitere 149,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm – II-4 UF 38/18 – werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab der Verkündung der Entscheidung laufenden Kindesunterhalt für das Kind E M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 417,00 EUR und für das Kind B M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 420,00 EUR zu zahlen.

Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:

Anträge zu 1. – 3. auf 1.000,00 EUR,

Antrag zu 5. auf 13.993,56 EUR,

Antrag zu 6. auf 5.268,00 EUR,

Antrag zu 7. auf 5.076,00 EUR,

Antrag zu 8. auf 62,30 EUR,

Antrag zu 9. auf 62,30 EUR,

Antrag zu 10. auf 62,30 EUR,

Antrag zu 11. auf 62,30 EUR,

Antrag zu 12. auf 350,66 EUR,

Antrag zu 13. auf 320,40 EUR.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift
12 F 78/17Verkündet am 11.09.2020Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Teil- und Schlussbeschluss
2

In der Familiensache

3

der Frau M geborene N

4

Antragstellerin,

5

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältinnen E & T,

6

gegen

7

Herrn M,

8

Antragsgegner,

9

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte T & I,

10

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeckauf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2020durch den Direktor des Amtsgerichts Heimeshoff

11

beschlossen:

12

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

13

1.)    monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

14

für Februar und März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 394,00 EUR,

15

für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 369,00 EUR,

16

für Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils 325,00 EUR,

17

für September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils 329,00 EUR,

18

für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich jeweils 360,00 EUR und für März 2019 anteilig bis zum 25.03.2019 in Höhe von 290,00 EUR zu zahlen,

19

2.)    für das gemeinsame Kind E M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

20

für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 386,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 376,00 EUR,

21

für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 418,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 337,00 EUR,

22

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und danach in Höhe von 302,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus

23

für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 70,00 EUR,

24

für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 90,00 EUR,

25

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 302,00 EUR hinaus

26

für Januar bis Juni 2019 jeweils weitere 99,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 401,00 EUR,

27

für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR,

28

für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 126,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 428,00 EUR und

29

ab Januar 2020 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR zu zahlen,

30

3.)    für das gemeinsame Kind B M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar

31

für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 328,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 315,00 EUR,

32

für April bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 355,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,

33

für September bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 373,46 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,

34

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und danach in Höhe von 251,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus

35

für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 82,62  EUR,

36

für Juli bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 100,62 EUR,

37

für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 83,00 EUR,

38

über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 251,00 EUR hinaus

39

für Januar bis Mai 2019 jeweils weitere 119,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 370,00 EUR,

40

für den Monat Juni 2019 weitere 153,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich von 404,00 EUR,

41

für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 148,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR,

42

für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 172,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 423,00 EUR und

43

ab Januar 2020 jeweils weitere 149,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR zu zahlen.

44

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

45

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm – II-4 UF 38/18 – werden gegeneinander aufgehoben.

46

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab der Verkündung der Entscheidung laufenden Kindesunterhalt für das Kind E M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 417,00 EUR und für das Kind B M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 420,00 EUR zu zahlen.

47

Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:

48

Anträge zu 1. – 3. auf 1.000,00 EUR,

49

Antrag zu 5. auf 13.993,56 EUR,

50

Antrag zu 6. auf 5.268,00 EUR,

51

Antrag zu 7. auf 5.076,00 EUR,

52

Antrag zu 8. auf 62,30 EUR,

53

Antrag zu 9. auf 62,30 EUR,

54

Antrag zu 10. auf 62,30 EUR,

55

Antrag zu 11. auf 62,30 EUR,

56

Antrag zu 12. auf 350,66 EUR,

57

Antrag zu 13. auf 320,40 EUR.

Gründe

59

I.

60

Die Beteiligten waren nach der Eheschließung am 20.02.2010 seit dem 01.07.2015 voneinander getrennt lebende Eheleute. E und B M sind die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Diese leben seit der Trennung bei der Antragstellerin.

61

Die Ehe der Beteiligten wurde nach einem vorangegangenen Scheidungsantrag des Antragsgegners in dem Verfahren 12 F 128/16 auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 01.02.2019, rechtskräftig seit dem 26.03.2019, aufgehoben. In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.01.2017 unter der Bezeichnung als Stufenklage insgesamt 13 Sachanträge im Verbund mit der Scheidungssache erhoben, die durch Beschluss vom 02.06.2017 in dem nachstehend dargestellten Umfang abgetrennt wurden und Gegenstand dieses Verfahrens sind.

62

Der Antragsgegner ist weiter der Vater der am 01.07.1999 geborenen Tochter K M, die zunächst bei ihrer Mutter und ab einem streitigen Zeitpunkt nach der Trennung der Verfahrensbeteiligten bis zu ihrem Auszug im April 2017 beim Antragsgegner lebte. Die Mutter von K M leistete ab Dezember 2016 Unterhaltszahlungen an den Antragsgegner. Seit dem Auszug leistet der Antragsgegner gegenüber K M keinerlei Unterhalt mehr; im Ergebnis wurde der Antragsgegner von ihr erfolglos auf Unterhalt in Anspruch genommen.

63

Die Antragstellerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Während der Zeit der Ehe arbeitete sie an zwei halben Tagen in der Woche als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei ihrer Eltern, die im weiteren Verlauf von dem Vater der Antragstellerin über das Renteneintrittsalter weiter betrieben wird, sowie zunächst in einem geringen Umfang selbständig als freiberuflich tätige Rechtsanwältin in dieser Kanzlei. Seit der Trennung der Beteiligten arbeitete die Antragstellerin dort zunächst als angestellte Rechtsanwältin halbtags mit dem Ziel der Übernahme der Kanzlei sowie selbständig als freiberuflich tätige Rechtsanwältin. Der Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wurde mit Wirkung ab Februar 2017 reduziert. Daneben ist die Antragstellerin weiterhin freiberuflich als Rechtsanwältin tätig. Zudem ist sie seit März 2018 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für „L & d T H“ tätig.

64

Der Antragsgegner war während der Zeit der Ehe als Außendienstmitarbeiter bei dem Unternehmen H & Q GmbH mit einem Gehalt in Höhe von zuletzt monatlich 6.929,50 EUR brutto zuzüglich privater Nutzung des Firmenwagens, die mit monatlich 351,00 EUR brutto angesetzt wurde, sowie der Vereinbarung eines 13. Monatsgehalts beschäftigt. Nach der Trennung der Beteiligten bezog der Antragsgegner vom 22.03. bis zum 06.06.2016 einschließlich Krankengeld in Höhe von 2.609,70 EUR pro Monat, ab dem 07.06.2016 bis zum 09.09.2016 bezog er Übergangsgeld in Höhe von monatlich 3.109,50 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärte sein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages zum 28.02.2017. Ab dem 01.03.2017 bezog er sodann Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 2.207,70 EUR.

65

Durch den vom Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 28.10.2016 festgestellten Vergleich einigte sich der Antragsgegner mit seinem Arbeitgeber unter anderem auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 28.02.2017 und auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 69.000,00 EUR brutto. Diese Abfindung wurde in der Entgeltabrechnung für Februar 2017 berücksichtigt. Hiernach ergab sich unter Ansatz der privaten Nutzung des Firmenwagens in Höhe von 351,00 EUR brutto, einer anteiligen Abgeltung des 13. Monatsgehalts in Höhe von 1.168,22 EUR brutto, einem Grundgehalt in Höhe von 6.9029,50 EUR brutto und der Abfindung in Höhe von 69.000,00 EUR brutto ein Nettoverdienst in Höhe von 43.606,17 EUR mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 42.794,30 EUR für den Monat Februar 2017.

66

Vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 war der Antragsgegner bei dem Unternehmen C X GmbH & Co. KG befristet als Außendienstmitarbeiter mit einem Gehalt in Höhe von monatlich 6.500,00 EUR brutto zuzüglich privater Nutzung des Firmenwagens, die mit monatlich 321,00 EUR brutto angesetzt wurde, beschäftigt. Hieraus erzielte er ein regelmäßiges monatliches Einkommen in Höhe von 3.532,09 EUR netto. Ab dem 01.07.2018 bis zum Antritt einer wiederum bis zum 30.09.2019 befristeten Arbeitsstelle als Außendienstmitarbeiter bei der Firma T Q GmbH am 01.10.2018 bezog der Antragsteller erneut Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.223,30 EUR monatlich. Bei der Firma T Q GmbH erzielte der Antragsteller mit einem in den Niederlanden versteuerten Einkommensanteil unter Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges mit einem angesetzten Betrag in Höhe von 499,00 EUR einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 3.495,33 EUR (2.070,04 + 1.425,29) und einmalig im September 2019 4.226,06 EUR (1.425,29 + 2.800,77). Seit dem 01.10.2019 bezieht der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.280,00 EUR monatlich.

67

Durch Vergleich vom 12.02.2016 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 14/16 hatte sich der Antragsgegner bis zum etwaigen Verkauf des gemeinsamen Hauses befristet verpflichtet, an die Kinder E und B M zu Händen der Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 257,00 EUR ab März 2016 sowie an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2016 Trennungsunterhalt in Höhe von 422,21 EUR zu zahlen. Aus dem danach erfolgten „Hausverkauf“ im Jahr 2016 haben beide Beteiligten jeweils 25.000,00 EUR erhalten. Die Zahlungen von Trennungsunterhalt stellte der Antragsgegner nach Januar 2017 ein.

68

Durch Anerkenntnisbeschluss vom 24.11.2017 in dem Verfahren 12 F 84/17 wurde die Vollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig erklärt.

69

Der Antragsgegner leistete – zunächst unter dem erklärten Vorbehalt der Rückforderung – an die Antragstellerin Kindesunterhalt für E M von Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 376,00 EUR und von April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 337,00 EUR sowie für B M von Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 315,00 EUR und von April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 281,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 hat der Antragsgegner seinen Rückzahlungsvorbehalt für den (bisher) gezahlten Kindesunterhalt ausdrücklich zurückgenommen und die Verfahrensbeteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der in dem Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Februar 2018 geleisteten Zahlungen des Antragsgegners auf den Kindesunterhalt insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

70

Aufgrund des von ihm in dem Schriftsatz vom 07.12.2017 erklärten Anerkenntnisses hat das Gericht den Antragsgegner durch Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind E M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und ab Juli 2018 in Höhe von 302,00 EUR fortlaufend zu zahlen sowie für das gemeinsame Kind B M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und ab Juli 2018 in Höhe von 251,00 EUR fortlaufend zu zahlen. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten worden.

71

Durch Teilbeschluss vom 02.02.2018, der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2018 – II-4 UF 38/18 – aufgehoben wurde, hat das Gericht den Antragsteller unter Zurückweisung der Zahlungsanträge betreffend den Unterhalt für die Kinder E und B M im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind E M monatlichen Kindesunterhalt beginnend ab Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von   monatlich 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 92,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 414,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 112,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 414,00 EUR zu zahlen, für das gemeinsame Kind B M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 370,00 EUR abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 80,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 349,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 98,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 349,00 EUR zu zahlen.

72

Der Antragsgegner leistete während des laufenden Verfahrens die weiteren Unterhaltsbeträge jeweils mit der Erklärung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Differenzbeträge zwischen dem Unterhalt aufgrund des Anerkenntnisteilbeschlusses und des Teilbeschlusses hat der Antragsgegner ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Antragstellerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018 hat der Antragsgegner für den Zeitraum ab März 2018 die weiter erklärten Rückzahlungsvorbehalte bezüglich des auf den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 gezahlten monatlichen Kindesunterhalts zurückgenommen. Die weiteren Zahlungen sind dann wieder unter Vorbehalt erfolgt.

73

Die Antragstellerin behauptet, für die Berechnung des Unterhalts sei von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 4.884,36 EUR auszugehen, seine Aufwendungen beliefen sich auf monatlich 749,78 EUR.

74

Sie, die Antragstellerin, habe im Jahr 2017 aus abhängiger Beschäftigung ein Bruttoeinkommen in Höhe von 7.416,67 EUR sowie aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR erzielt. Hiervon seien Steuern, Versicherungsbeiträge usw. in Abzug zu bringen.

75

Von der Darstellung der behaupteten weiteren Einkommensentwicklung wird nach Vorlage der Abrechnungen über Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie der aktuell gültigen Steuervorauszahlungsbescheide abgesehen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte und die private Zusatzversicherung bei der DKV und die Lebensversicherungen zur Altersvorsorge der Antragstellerin.

76

Die Antragstellerin meint, die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung des Kindes E ab Mai 2017 in Höhe von 1.400,00 EUR im Jahr 2017, also monatlich umgelegt 116,66 EUR  sowie die Kosten für seine logopädische Behandlung im Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 505,68 EUR, also monatlich umgelegt 42,14 EUR, seien einkommensmindernd von ihrem Nettoeinkommen abzuziehen.

77

Nach Abtrennung des Verfahrens, Erweiterung der Anträge durch die Schriftsätze vom 08.03.2017 und 19.10.2017, dem Erlass des Anerkenntnisteilbeschlusses vom 12.12.2016 und der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung hat die Antragstellerin zunächst beantragt,

78

                                  dem Antragsgegner aufzugeben im Wege der Stufenklage,

79

1.       ihr zunächst Auskunft über die Unterhaltszahlung für das Kind K M, geb. am 01.07.1999, zu erteilen, die er in der Zeit ab 01.03.2015 geleistet hat,

80

2.       diese Auskunft ihr gegenüber zu belegen,

81

ihr zu erklären und zu belegen, in welcher Höhe er Unterhalt mehr für die Tochter K M, geb. am 01.07.1999 in Jahr 2016 gezahlt hat,

82

3.       ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit vor Gericht an Eidessatt zu versichern,

83

4.       – entfällt (Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE) –

84

5.       unter Abänderung des Titels vom 12.02.2016 vom Amtsgericht Essen-Borbeck an sie Trennungsunterhalt für Januar 2017 monatlich in Höhe von 930,58 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, für Januar 2017 abzüglich gezahlter 500,00 EUR, ab Februar 2017 in Höhe von 1.166,13 EUR zu zahlen, an sie ab Februar 1.155,84 EUR zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

85

6.       für das gemeinsame Kind E M geb. am 00.00.0000 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 439,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 117,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 137,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR zu zahlen,

86

7.       für das gemeinsame Kind B M geb. am 00.00.0000 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 101,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR, abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 119,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR zu zahlen,

87

8.       ihr rückwirkend für August 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016,

88

9.       ihr rückwirkend für September 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2016,

89

10.   ihr rückwirkend für Oktober 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2016,

90

11.   ihr rückwirkend für November 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016,

91

12.   ihr rückwirkend für Dezember 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016,

92

an sie Betreuungskosten für B ab September 2017 in Höhe von 24,03 EUR zu zahlen,

93

13.   an sie ab Dezember 2016 fortlaufend monatlich Betreuungsgeld für E M in Höhe von 26,70 EUR zu zahlen.

94

Der Antragsgegner hat zunächst beantragt,

95

die Anträge über das erklärte Teilanerkenntnis und die übereinstimmend abgegebene Teilerledigungserklärung hinaus zurückzuweisen.

96

Nunmehr beantragt die Antragstellerin,

97

                                  dem Antragsgegner aufzugeben im Wege der Stufenklage,

98

1.       ihr zunächst Auskunft über die Unterhaltszahlung für das Kind K M, geb. am 01.07.1999, zu erteilen, die er in der Zeit ab 01.03.2015 geleistet hat,

99

2.       diese Auskunft ihr gegenüber zu belegen,

100

ihr zu erklären und zu belegen, in welcher Höhe er Unterhalt mehr für die Tochter K M, geb. am 01.07.1999 in Jahr 2016 gezahlt hat,

101

3.       ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit vor Gericht an Eidessatt zu versichern,

102

4.       – entfällt (Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE) –

103

5.       unter Abänderung des Titels vom 12.02.2016 vom Amtsgericht Essen-Borbeck an sie Trennungsunterhalt für Januar 2017 monatlich in Höhe von 930,58 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, für Januar 2017 abzüglich gezahlter 500,00 EUR, für Februar, März und April 2017 in Höhe von jeweils 590,13 EUR monatlich, ab Mai bis einschließlich Dezember 2017 monatlich je 817,28 EUR, für Januar und Februar 2018 jeweils 868,38 EUR monatlich, für März bis einschließlich Dezember 2018 monatlich je 682,13 EUR, ab Januar 2019 monatlich jeweils 661,85 EUR zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz,

104

6.       für das gemeinsame Kind E M geb. am 30.06.2010 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 439,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 117,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 137,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR zu zahlen,

105

7.       für das gemeinsame Kind B M geb. am 13.06.2013 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 101,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR, abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 119,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR zu zahlen,

106

beginnend ab Juni 2019 monatlich jeweils in Höhe von 423,00 EUR, fällig bis zum jeden dritten eines Monats Kindesunterhalt zu zahlen,

107

8.       – 12. ihr ab August 2016 bis einschließlich Januar 2017 jeweils pro Monat 49,00 EUR Betreuungsgeld für B M zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils für 49,00 EUR seit dem 04.08.206, de, 05.09.2016, dem 05.10.2016, dem 04.11.2016, dem 05.12.2016, ab Februar bis einschließlich August 2017 für die Betreuungskosten für B M 46,20 EUR monatlich, ab September 2017 bis einschließlich August 2018 in Höhe von monatlich 18,90 EUR zu zahlen,

108

13.   an sie ab Dezember 2016 bis einschließlich Januar 2017 monatlich Betreuungsgeld für E M in Höhe von 19,80 EUR, ab Februar 2017 bis einschließlich Februar 2018 je 21,00 EUR monatlich und ab März 2018 monatlich 19,80 EUR zu zahlen.

109

Der Antragsgegner beantragt nunmehr,

110

              auch die geänderten Anträge zurückzuweisen.

111

Der Antragsgegner meint, aufgrund der Rechtskraft der Eheaufhebung sei die Antragstellerin nicht mehr zur Geltendmachung von Kindesunterhalt aktivlegitimiert. Die Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen.

112

Der Antragsgegner wendet insgesamt mangelnde Leistungsfähigkeit ein. Er habe unter Außerachtlassung des Abfindungsbetrages im Januar und Februar 2017 monatliches Einkommen in Höhe von rund 3.825,00 EUR netto erzielt. Von Januar 2017 bis Januar 2018 habe er für Alters- und Krankenvorsorge monatliche Beträge in Höhe von insgesamt 774,01 EUR von Januar bis Juni 2017, ab Juli 2017 777,08 EUR, ab Oktober 2017 782,69 EUR und ab Januar 2018 796,16 EUR aufgewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 3, 4 des Schriftsatzes vom 07.12.2017 (Bl. 274, 275 d. A.) Bezug genommen. Von der Darstellung der weiteren Entwicklung der Kosten für die private Altersvorsorge wird im Hinblick auf die unter II. dargestellte rechtliche Würdigung abgesehen.

113

Er meint, die Auszahlung der Abfindung sei seinem laufenden Einkommen nicht zuzurechnen. Er behauptet, diese sei anderweitig verbraucht worden. Er habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Firmenwagens einen Pkw für 12.900,00 EUR angeschafft. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.177,09 EUR aufbringen müssen. Weiter habe er sich eine Küche für 12.300,00 EUR gekauft. Daneben habe er ein Darlehen an einen Herrn E I am 14.03.2017 zurückgezahlt. Verbliebene Restbeträge habe er verprasst. Er habe weitere Darlehen bei Herrn Hahn aufnehmen müssen, unter anderem zur Nachzahlung der in dem aufgehobenen Teilbeschluss festgesetzten Unterhaltsbeträge.

114

Hinsichtlich des begehrten Trennungsunterhalts wendet der Antragsgegner mangelnde Bedürftigkeit der Antragstellerin ein. Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder habe sie nach Ablauf des Trennungsjahres eine vollschichtige Tätigkeit ausüben müssen, notfalls durch Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin.

115

Weiter wendet der Antragsgegner Verwirkung gegen den Anspruch auf Trennungsunterhalt ein.

116

Hierzu behauptet er, die Antragstellerin habe seit dem Jahr 2016 einen neuen Lebensgefährten, nämlich Herrn T H. Mit diesem sei sie schon mehrfach gemeinsam mit den Kindern in Urlaub gefahren.

117

Die Antragstellerin mache falsche Angaben zu ihrem Beschäftigungsverhältnis und zu ihrem Einkommen, lege falsche Arbeitsverträge vor. Sie behaupte wahrheitswidrig, dass er sie zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung habe anstiften wollen, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei. Sie werfe ihm wahrheitswidrig einen Prozessbetrug in dem Verfahren 12 F 14/16 des erkennenden Gerichts vor. Sie äußere sich herabwürdigend über ihn, stelle ihn als psychisch gestört dar. In dem Verfahren 12 F 34/18 des erkennenden Gerichts habe sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie bezichtige ihn wahrheitswidrig verschiedener Straftaten und habe ihn mit entsprechenden Strafanzeigen überzogen. Die Nebentätigkeit für das Küchenstudio habe sie erst mit Schriftsatz vom 05.11.2018 angezeigt, obwohl sie dort schon seit März 2018 Nebeneinkünfte erzielt habe.

118

Schlussendlich habe sie ihn wegen angeblicher Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt und dabei den Teilanerkenntnisbeschluss und die Zahlung des Unterhalts verschwiegen.

119

Die Antragstellerin behauptet, sie trete mit Herr H nicht in der Öffentlichkeit auf. Der regelmäßige Kontakt zu ihm habe sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf wenige Stunden pro Woche und wenige gemeinsame Urlaubstage beschränkt. Im Übrigen bestreitet sie die Wahrheitswidrigkeit der von ihr getätigten Äußerungen. Die Rücknahme verschiedener Strafanzeigen habe sie erklärt, um eine von ihr angestrebte vergleichsweise Regelung zu ermöglichen.

120

Wegen des weiteren - umfangreichen - Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

121

Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2018 verwiesen.

122

II.

123

A.

124

Die Anträge sind zulässig.

125

Die Antragstellerin ist auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Eheaufhebung zur Führung des Verfahrens hinsichtlich der Ansprüche auf Kindesunterhalt im Rahmen der gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB ursprünglich begründeten gesetzlichen Verfahrensstandschaft befugt. Die nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung hat unter Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 265 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Auswirkung auf das Verfahren.

126

B.

127

Dem Grunde nach besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt aus § 1601 ff. BGB und auf Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch in dem jeweils zuerkannten Umfang begründet.

128

1.

129

Im Rahmen des § 1361 BGB steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt nach den (ehelichen) Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten in angemessener Höhe insbesondere wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu. Zwar war das Trennungsjahr im streitbefangenen Zeitraum bereits abgelaufen und beide Kinder waren während des maßgeblichen Zeitraumes bereits älter als drei Jahre, jedoch folgt daraus nicht, dass ein betreuender Elternteil unmittelbar nach dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Die Kinder waren in dem streitbefangenen Zeitraum bis zur Rechtskraft der Eheaufhebung zunächst 6 und 3 Jahre alt und zuletzt 8 bzw. 5 Jahre alt. Kinder im Kindergarten- und im Grundschulalter bedürfen noch einer weiteren Betreuung, auch wenn sie sich in einer erweiterten Fremdbetreuung befinden. Selbst dann, wenn die Kinder täglich für 8 Stunden betreut werden, kann der betreuende Elternteil nicht unbedingt 8 Stunden täglich erwerbstätig sein. Zu berücksichtigen sind auch die Wegzeiten zu Kindergarten, Schule und Arbeitsstätte, die dazu führen, dass der betreuende Elternteil alle anfallende Wegezeiten von der ihm möglichen Arbeitszeit abziehen muss, wenn die Kinder die Wege nicht eigenständig erledigen können.

130

Ausweislich des Umstandes, dass die Antragsgegnerin aus drei verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ist davon auszugehen, dass diese sicher deutlich mehr als halbtägig tätig ist. Der wöchentliche Zeitaufwand der Erwerbstätigkeit kann auch nach dem Vortrag der Antragstellerin plausibel bei etwa 30 Stunden oder mehr angesetzt werden. Nach eigenen Angaben arbeitet sie 6 bis 7 Stunden täglich, und zwar auch in den Abendstunden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand von Rechtsanwälten nicht zwingend mit dem Einkommen korrespondiert, wenn sie – auch – freiberuflich tätig sind. Entscheidender ist eher der Zulauf an Mandanten und die wirtschaftliche Einträglichkeit der einzelnen Mandate. Deshalb finden sich keine Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Antragsgegnerin einen geringen Zeitaufwand für ihre Erwerbstätigkeit betreibt, als von ihr unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder zu verlangen ist. Von einer alleinerziehenden Mutter in einer Festanstellung würde bei vergleichbaren Familienverhältnissen ebenfalls nur eine zeitliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verlangt werden können. Dass die Antragstellerin einer einträglicheren Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin nachgehen könnte, ist nicht ersichtlich.

131

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1361 Abs. 3 i. V. m. 1579 Nr. 2 – 8 entsprechend BGB kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommen insoweit nur die Gründe gemäß § 1579 Nr. 2, 4, 5, 7, 8 BGB.

132

Eine grobe Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs folgt nicht aus § 1579 Nr. 2 BGB. Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hat die Antragstellerin Gründe dargelegt, die gegen eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Zusammenleben sprechen. Hier hätte der Antragsgegner seine Tatsachenbehauptungen weiter substantiieren müssen, um das maßgebliche Zeitmoment einer derartigen Beziehung entkräften zu können. Bei einer Beziehung, die nicht von einem Zusammenleben der Partner geprägt wird, kann unterhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kaum von einer Verfestigung ausgegangen werden. Wenn die Antragstellerin im Jahr 2016 eine Beziehung eingegangen ist, dann kann eine solche Verfestigung frühestens im Laufe bzw. zum Ende des Jahres 2019 eingetreten sein, also nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraumes.

133

Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt der Vergleich der Einkünfte der Antragstellerin ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Einkommenssteuerbescheide aus der Ehezeit, dass die Antragstellerin ab 2016 ihre Einkünfte deutlich gesteigert hat. Dass eine „Übernahme der Kanzlei“ des Vaters der Antragstellerin nicht umgesetzt wurde, deren wirtschaftlicher Erfolg nicht zwingend gewährleistet gewesen wäre, begründet sicher keine der Antragstellerin anzulastende Mutwilligkeit.

134

Ebenso liegt auch nach dem Vortrag des Antragsgegners kein mutwilliges Hinwegsetzen der Antragstellerin über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB vor, wenn sie ihn durch nicht immer sinnvolle Anträge in familiengerichtliche Verfahren oder durch Strafanzeigen in Ermittlungsverfahren gezogen hat. Das erkennende Gericht hat seit dem Jahr 2017 umfangreich Gelegenheit gehabt, sich einen persönlichen Eindruck von dem Verhalten der Beteiligten zu verschaffen. Neben dem nicht immer sehr bedacht wirkendem Verhalten der Antragstellerin war es gerade auch der Antragsgegner, der Verfahren durch sein Verhalten letztlich provoziert hat. Zu erwähnen sind hier nur die sehr spät erteilte Zustimmung zur Anmeldung von Amy im Kindergarten (12 F 33/17) und die Zustimmung zur psychologischen Behandlung von Dean gegen Kostenfreistellung durch die Antragstellerin (12 F 30/18). Auch der Antragsgegner hat erst nach den Mutmaßungen der Antragstellerin, dass er aus Anlass er Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma H & Q GmbH eine hohe Abfindung erhalten haben müsse, hierzu Angaben gemacht. Angaben zum Zeitpunkt des Einzuges der Tochter K in seinem Haushalt hat er nicht gemacht, auch den Auszug hat er hat er aufgrund der Kenntnis der Antragstellerin von dieser Tatsache eher nur nicht in Abrede gestellt. Zumindest bemerkenswert war der gerichtsbekannte Versuch des Antragsgegners, eine Umgangsregelung mit dem Sohn Dean dadurch herbeizuführen, dass dieses Kind durch einen entsprechend formulierten Antrag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen besonders hoch qualifizierten Sachverständigen zugeführt werden sollte, um so einen Umgang mit dem hiesigen Antragsgegner herbeizuführen (12 F 53/19). In der Summe dürften dem Antragsgegner zumindest dem Verhalten der Antragstellerin gleichwertige Verursachungsbeiträge und auch ein gewisses Maß an unlauterem Verhalten zuzurechnen sein, die es ihm verwehren, sich auf das teilweise grenzwertige Verhalten der Antragstellerin zu berufen. Schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners waren hierdurch ohnehin nicht betroffen.

135

Eine verspätete Anzeige der Veränderung der Einkommensverhältnisse liegt nicht vor. Im Zeitpunkt er erfolgten Mitteilung war das Verfahren wegen der bis dahin insgesamt noch nicht hinreichend dargelegten Einkünfte erkennbar noch längst nicht zur Entscheidung reif. Deshalb bestand auch keine erkennbare Gefahr, dass aufgrund eines zu niedrig angegebenen Einkommens eine überhöhte Inanspruchnahme des Antragsgegners hätte erfolgen können.

136

Die letztlich einer gemeinsamen Betrachtung zugänglichen Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 7, 8 BGB liegen auch nach dem nicht bewiesenen und nicht zu beweisenden Vortrag des Antragsgegners nicht vor. Wenn der Antragsgegner ihn betreffende medizinische Behandlungsunterlagen zugänglich macht, die aus Laiensicht durchaus Anlass zu Spekulationen über die Persönlichkeit der betroffenen Person zulassen, dann muss damit gerechnet werden, dass der Inhalt dieser Unterlagen im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen Verwendung findet. Ein eindeutig in der Person der Antragstellerin liegendes Fehlverhalten lässt sich im Rahmen der gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwürfe nicht feststellen. Das gilt auch für die Strafanzeigen. Wenn Ermittlungsverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung oder wegen gering anzusehender Schuld eingestellt werden, dann kann darauf ganz sicher nicht die Wahrheitswidrigkeit der getätigten Äußerungen gestützt werden. Entsprechendes gilt für eine Einstellung wegen mangelnden (für eine Anklageerhebung) hinreichenden Tatverdachts. Auch dann, wenn möglicherweise nicht alle von der Antragstellerin behaupteten und auch eidesstattlich versicherten Tatsachen nicht der objektiven Wahrheit entsprechen sollten, dann wäre damit noch kein schuldhaftes Verhalten erwiesen.

137

Was der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, reicht in der Summe einfach nicht, um die Verwirkung zu begründen. Abgesehen davon ist er für den weitaus überwiegenden Teil seiner Tatsachenbehauptungen als beweisfällig anzusehen.

138

2.

139

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist aus §§ 1601 ff. BGB begründet.

140

Die Anträge zu 8 – 12 und 13 sind ganz überwiegend unbegründet. Soweit die Antragstellerin Mehrbedarf aufgrund der Betreuung der Kinder E und B für den Zeitraum ab August 2016 geltend macht, ist der Anspruch nicht durchgängig schlüssig dargelegt. Die teilweise kaum nachzuführenden Ausführungen zur Anspruchshöhe und die wenig strukturierte Darlegung der einzelnen Kosten einerseits und Rechtsgründe führen dazu, dass die Anträge zu  „8 – 12“ und 13 in dieser Form nicht beschieden werden können. Soweit Kosten für die schulische Betreuung von Dean geltend gemacht werden, sind diese Kosten nicht pädagogisch begründet, sie sind deshalb als berufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens der Antragstellerin mindernd zu berücksichtigen.

141

Zwar stellen die Kosten für die logopädische Therapie, die zumindest für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig durchgeführt werden sollte, des Kindes E Mehrbedarf dar. Jedoch hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Geltendmachung für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB nicht dargelegt. Einkommensmindernd sind diese Kosten bei der Antragstellerin nicht anzusetzen.

142

Hinsichtlich des Kindes B stellen Kosten der pädagogisch begründeten Tagespflege statt eines Kindergartens im Jahr 2016 bis Januar 2017 zwar unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Jedoch hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Geltendmachung für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB nicht dargelegt.

143

Hinsichtlich der Mehrbedarfes für das Kind Amy hat die Antragstellerin für den Zeitraum von September 2017 bis August 2018 die Berücksichtigungsfähigkeit des Elternbeitrages für den Kindergartenbesuch von B in Höhe von 27,00 EUR monatlich dargelegt und nachgewiesen. Dieser Betrag wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt.

144

C.

145

Für die einzelnen Zeiträume ergeben sich auf der Grundlage der nachstehenden Berechnungen der jeweils vom Antragsgegner zu leistende Trennungs- und Kindesunterhalt.

146

1. Januar bis Dezember 2017

147

a) Einkommen der Antragstellerin

148

Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2017 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits und als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits zusammen. Es liegen neben Verdienstbescheinigungen mittlerweile die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016, 2017 und 2018 vor. Damit sind geeignete Grundlagen für die Einkommensermittlung vorhanden.

149

Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2017 hat die Antragstellerin im Jahr 2017 23.347,00 EUR zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit und 7.416,00 EUR aus abhängiger Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin erzielt. Auf die vom Antragsgegner zutreffend als sehr unsystematisch und kaum nachvollziehbaren Darstellungen der Antragstellerin kommt es deshalb nicht mehr an. Wenn das Finanzamt die Angaben der Antragstellerin zur Grundlage eines Steuerbescheides macht, können diese Einkünfte auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung Verwendung finden. Es ist deshalb von Einkünften vor Steuern in Höhe von 30.763,00 EUR auszugehen. Ausgezahlt wurden der Antragstellerin nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und den Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte aus der Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin 6.192,66 EUR. Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 29.539,66 EUR (23.347,00 + 6.192,66).

150

Hiervon abzuziehen sind die festgesetzten Steuern, der Beitrag für die eigene zusätzliche Krankenversicherung der Antragstellerin bei der DKV, die Beiträge zur sekundären Altersvorsorge der Antragstellerin (Provinzial Rheinland Lebensversicherung und RheinLand Lebensversicherung) im zulässigen Rahmen und die Kosten der außerschulischen Betreuung für den Sohn E. Die Kosten der außerschulischen Betreuung von E sind nicht pädagogisch veranlasst, sie dienen vielmehr der Ermöglichung der Berufstätigkeit der Antragstellerin und sind deshalb berücksichtigungsfähige berufsbedingte Aufwendungen. Die Kosten der zusätzlichen Krankenversicherung der Kinder E und B erhöhen deren Unterhaltsbedarf und sind bei ihnen zu berücksichtigen. Die Kosten für eine Hinterbliebenenversorgung durch eine Risiko-Lebensversicherung und Rentenversicherungen für beide Kinder sind nicht berücksichtigungsfähig.

151

Die Kosten der Psychotherapie für das Kind E sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie eigentlich Mehrbedarf des Kindes darstellen würden. Jedoch ist es zwischen den Beteiligten immer streitig gewesen, ob diese Kosten aufgrund der Privatliquidation nicht ganz oder teilweise dadurch zu vermeiden gewesen wären, wenn sich die Antragstellerin um eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bemüht hätte. Die anspruchsbegründende Tatsache der Notwendigkeit der Kosten ist auch in diesem Verfahren durch die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden. Dieser Streit war auch Gegenstand des Verfahrens 12 F 30/18, der durch Vergleich vom 09.03.2018 mit einer Kostenfreistellung des Antragsgegners durch die Antragstellerin für die Zukunft beendet wurde.

152

Die Beiträge betrugen für die Provinzial Rheinland Lebensversicherung von Januar bis Juli 2017 monatlich 135,00 EUR, ab August 2017 140,00 EUR, für die RheinLand Lebensversicherung monatlich 65,00 EUR. Daraus errechnet sich ein Jahresbetrag in Höhe von 2.245,00 EUR ([135,00 + 65,00 x 7 = 1.400,00] + [140,00 + 65,00 x 5 = 1.025,00]). Ausgehend von einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 30.763,00 EUR wäre ein Betrag in Höhe von 4 %, also 1.230,52 EUR berücksichtigungsfähig.

153

Zusätzliche Beiträge der Antragstellerin zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte aufgrund freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 2017 sind nicht vorgetragen. Deshalb kann eine Altersvorsorge von dem Betrag in Höhe von 23.347,00 EUR von 24 %, also 5.603,28 EUR berücksichtigt werden. Dieser Betrag wird nicht erreicht. Der Betrag in Höhe von 2.245,00 EUR ist in voller Höhe berücksichtigungsfähig.

154

Dem verbleibenden Nettoeinkommen der Antragstellerin ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 100,00 EUR hinzuzurechnen, den sie daraus zieht, dass die Kosten des offenbar beruflich und privat genutzten Fahrzeugs erkennbar sämtlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine steuerliche Abschreibung des Fahrzeugs findet nicht statt. Deshalb kommt keine Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen Bruttolistenpreises mit 1 % pro Monat unter Abzug der daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastung in Betracht. Der Betrag in Höhe von 100,00 EUR ist aus den in den Steuererklärungen angesetzten Fahrzeugkosten geschätzt.

155

Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.

156

Einkommen vor Steuern29.539,66 EUR
./. Steuern-2.957,00 EUR
./. DKV (42,00 x 12)-504,00 EUR
./. RheinLand BasisRente (65,00 x 12)-780,00 EUR
./. Provinzial Rheinland Lebensversicherung (135,00 x 7, 140,00 x 5)1.645,00 EUR
./. Betreuung E (30,00 x 12)-360,00 EUR
23.293,88 EUR
+ Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12)1.200,00 EUR
24.493,88 EUR
monatlich (: 12)2.041,16 EUR
157

b) Einkommen des Antragsgegners

158

Bei der Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners geht das Gericht von dem zuletzt bei dem Unternehmen H & Q GmbH erzielten Einkommen des Antragsgegners aus. Die Einkommensminderung durch den Bezug von Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 01.03. – 30.06.2017 sowie das danach verringerte Einkommen bei dem Unternehmen C X GmbH & Co. KG ist für die nächste Zukunft unerheblich, weil der Antragsgegner verpflichtet ist, den sich ergebenden Differenzbetrag durch den Einsatz des erlangten Abfindungsbetrages auszugleichen. Ob der Antragsgegner den Betrag zwischenzeitlich für andere Zwecke verwendet hat, ist dabei unerheblich. Letztlich kann er sein Geld nach freiem Belieben verwenden. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt entbindet ihn dies jedoch nicht. Hier muss er sich so behandeln lassen, als stünden ihm diese Geldmittel noch zur Verfügung. Die von ihm angegebenen Verwendungszwecke der Zahlungen sind gegenüber Unterhalt in keiner Weise privilegiert. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem hat der Antragsgegner im Jahr 2016 unbestritten einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR aus der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie erlangt. Aus diesem Erlös hätte er die von ihm behaupteten Ausgaben tätigen können.

159

Nach der (vorläufigen) Besteuerung im Rahmen des Abzuges von Lohnsteuer (28.980,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (1.593,90 EUR) ausweislich der Entgeltabrechnung für Februar 2017 (Bl. 385 f. d. A.) verbleiben von der Abfindung in Höhe von 69.000,00 EUR netto 38.426,10 EUR. Dieser Betrag kann über mehrere Jahre verwendet werden, um den Einkommensrückgang auszugleichen, der sich aus dem möglicherweise dauerhaft verringerten Einkommen ergibt. Letztlich steht die konkrete Höhe der Besteuerung mangels durchgeführter Einkommenssteuererklärung bzw. vorgelegter Steuerbescheide in diesem Verfahren nicht fest. Diese dürfte sich im Hinblick auf die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2017 im Ergebnis aber eher verringern als erhöhen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners steht zwar eine fortschreitende Einkommensminderung durch verringerte Erwerbseinkünfte und den zeitweisen Bezug von Arbeitslosengeld I während des laufenden Verfahrens fest. Es sollte aber dem Antragsgegner vorbehalten bleiben, gegebenenfalls im Rahmen eines von ihm zu betreibenden Abänderungsverfahrens, die tatsächlich eingetretenen Einkommensminderungen unter Berücksichtigung der von ihm erlangten steuerlichen Vorteile auch durch den nunmehr seit Oktober 2019 andauernden Bezug von Arbeitslosengeld I darzulegen und notfalls zu beweisen.

160

Aufgrund der nachträglich eingetretenen und deshalb zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände geht das Gericht – abweichend von dem aufgehobenen Teilbeschluss vom 02.02.2018 – davon aus, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des jeweils gestellten Firmenwagens nur für die Monate Januar und Februar 2017 zu berücksichtigen ist. Ab März 2017 verfügte der Antragsgegner schon während der ersten Phase der Arbeitslosigkeit über einen eigenen Pkw. Deshalb kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Antragsgegner, der als Außendienstmitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz hat, den er mit dem Firmenwagen aufsuchen muss, tatsächlich Aufwendungen erspart hat. Der rechnerische Vorteil des privat nutzbaren Firmenwagens wird schon dadurch zum Großteil aufgezehrt, dass der Antragsgegner zumindest einen eigenen Pkw vorgehalten hat, der auch ohne Nutzung feste Kosten verursacht und fortschreitend an Wert verliert. Letztlich reduziert sich durch die fehlende Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils zwar das zu Unterhaltszwecken verfügbare Einkommen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind aber für die Unterhaltsberechtigten verhältnismäßig gering, weil sich im Rahmen des Trennungsunterhalts der zu berücksichtigende Erwerbsvorteil und im Rahmen des Kindesunterhalts der Bedarfskontrollbetrag erhöhen würde, wovon letztlich der Antragsgegner wirtschaftlich profitieren würde.

161

Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2017 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen Gissler & Pass GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung wie folgt.

162

Grundgehalt6.929,50 EUR
Firmenwagen private Nutzung351,00 EUR
Zwischensumme7.280,50 EUR
Jahressumme (x 12)87.366,00 EUR
Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR600,00 EUR
13. Monatsgehalt7.009,30 EUR
Gesamtsumme94.975,30 EUR
163

Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2017 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,5 Kinderfreibeträgen Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 26.888,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.223,97 EUR, also insgesamt in Höhe von 28.111,97 EUR. Ab Juli 2017 reduziert sich der zu berücksichtigende Kinderfreibetrag auf 1,0, nachdem keinerlei Unterhaltsleistungen an das erwachsene Kind des Antragsgegners mehr erfolgen und wohl auch nicht mehr rechtlich geschuldet sind. Jedenfalls sind keine Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner tituliert worden. Das hat im Rahmen der Steuervorauszahlung (Lohnabzug) nur Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlages. Dieser erhöht sich von 1.216,71 EUR jährlich auf 1.301,68 EUR, also um 84,97 EUR. Dadurch reduziert sich das verfügbare Einkommen für 6 Monate um 42,49 EUR (84,97 EUR: 2), monatlich also um 7,81 EUR 42,29 EUR: 2).

164

Ohne den Abzug für die private Nutzung des Firmenwagens reduziert sich das fiktive zu versteuernde Einkommen für das gesamte Kalenderjahr um 4.412,00 EUR.

165

Ausgehend von dem reduzierten Bruttolohn in Höhe von 90.763,30 errechnen sich reduzierte Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 25.119,00 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.126,67 EUR, also insgesamt in Höhe von 26.245,67 EUR.

166

Daraus errechnet sich aus der privaten Nutzung des Firmenwagens eine steuerliche Mehrbelastung (28.111,97 EUR – 26.245,67 EUR) in Höhe von 1.866,30 EUR, also in Höhe von 155,53 EUR monatlich.

167

Danach beträgt der Nutzungsvorteil 195,47 EUR (351,00 EUR – 155,53 EUR) monatlich. Ausschlaggebend ist insoweit der in der Entgeltabrechnung eingestellte zu versteuernde Vorteil in Höhe von 351,00 EUR monatlich abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung.

168

Für die Unterhaltsberechnung ergibt sich damit die folgende Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen Einkommens des Antragsgegners:

169

Grundgehalt6.929,50 EUR
Jahressumme (x 12)87.366,00 EUR
Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR600,00 EUR
13. Monatsgehalt7.009,30 EUR
Zwischensumme90.763,30 EUR
Lohnsteuer-25.119,00 EUR
Solidaritätszuschlag (1.126,67 EUR + 24,49 EUR) bis 06/2017: 1.126,67 EUR p. a. ab 07/2017: 1.211,65 EUR p. a. Differenz: 84,98 EUR : 2 = 42,49 EUR-1.169,16 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2)-7.124,70 EUR
Arbeitslosenversicherung (3 % / 2)-1.143,00 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1,1 %)-4.384,80 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)-665,55 EUR
Nettolohn51.077,09 EUR
Nutzungsvorteil Firmenwagen (01, 02/2017: 2 x 195,47 EUR)+390,94 EUR
Insgesamt51.468,03 EUR
Netto je Monat (:12)4.289,00 EUR
170

Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 68,15 EUR (6 x 66,61 EUR + 6 x 69,68 EUR = 871,74 EUR : 12) sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das mit dem fiktiven Einkommen unter Fortschreibung der bisherigen Einkünfte des Jahres 2017 identisch ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 76.200 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen.  Abzugsfähig sind demnach (4 % von 76.200,00 EUR = 3.048,00 EUR und 24 % von 14.563,00 = 3.495,12) jährlich 6.543,12 EUR, also monatlich (: 12) 545,26 EUR.

171

Ein höherer Abzug in der behaupteten Höhe von 774,01 EUR bis zu 782,69 EUR monatlich kommt nicht in Betracht (vgl. Nr. 10.1 HLL 2017). Die Ehe der Beteiligten war spätestens mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in dem Verfahren 12 F 128/16 gescheitert.

172

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.289,00 EUR – 68,15 EUR – 545,26 EUR) 3.675,59 EUR.

173

Dem steht – zur Errechnung der durch die Abfindung aufzufüllenden Deckungslücke – das tatsächlich erzielte Einkommen gegenüber:

174

Januar – Februar 2017 2 x 7.280,50 EUR14.561,00 EUR
Urlaubsgeld für 12 Tage á 20,00 EUR240,00 EUR
anteiliges 13. Monatsgehalt für 2 Monate1.168,22 EUR
März – Juni 2017 Arbeitslosengeld I 4 x 2.207,70 EUR8.830,80 EUR
Juli – Dezember 2017 6 x 6.500,00 EUR39.00,00 EUR
Zwischensumme63.800,02 EUR
175

Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2017 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,5 Kinderfreibeträgen (bis 06/2017) bzw. 1,0 (ab 07/2017) ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 54.969,22 EUR (63.800,02 EUR – 8.830,80 EUR) Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 10.815,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 412,50 EUR (378,01 EUR p. a. bis 06/2017, 446,98 EUR p. a. ab 07/2017, Differenz 68,97 EUR : 2 = 34,49; 378,01 EUR + 34,49 EUR), also insgesamt in Höhe von 11.227,50 EUR. Es verbleiben 43.741,72 EUR. Dieser Betrag vermindert sich wie folgt:

176

43.741,72 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2)-5.139,62EUR
Arbeitslosenversicherung (3 % / 2)-824,54 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1,1 %)-4.384.80 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)-665,55 EUR
Verbleiben32.727,21 EUR
177

Nutzungsvorteil Firmenwagen (01, 02/2017: 2 x 195,47 EUR)+390,94 EUR
Arbeitslosengeld I+8.830,80 EUR
Insgesamt41.948,95 EUR
Netto je Monat (:12)3.495,75 EUR
178

Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 68,15 EUR (6 x 66,61 EUR + 6 x 69,68 EUR = 871,74 EUR : 12) sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das mit dem fiktiven Einkommen unter Fortschreibung der bisherigen Einkünfte des Jahres 2017 identisch ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 76.200 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 76.200,00 EUR = 3.048,00 EUR und 24 % von 14.563,30 EUR (90.763,30 – 76.200) = 3.495,19 EUR, also jährlich 6.543,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 545,27 EUR.

179

Ein höherer Abzug in der behaupteten Höhe von 774,01 EUR bis zu 782,69 EUR monatlich kommt nicht in Betracht (vgl. Nr. 10.1 HLL 2017).

180

Danach beträgt das unterhaltsrechtlich vergleichsweise zu berücksichtigende tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Antragstellers (3.495,75 – 68,15 – 545,27 EUR) 2.882,33 EUR.

181

Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 9.519,12 EUR (3.675,59 – 2.882,33 =793,26 x 12)), der für die Unterhaltsleistung aus der Abfindung in Höhe von 38.426,10 EUR netto rechnerisch aufzufüllen ist. Es verbleiben 29.906,98 EUR (38.426,10 – 9.519,12 EUR).

182

c)

183

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 3.675,59 EUR in die Einkommensgruppe 7 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist bis zum 31.03.2017 für drei Kinder, nämlich K (Unterhalt durch Betreuung und Pflege), 17 Jahre, E, 6 Jahre und B, 3 Jahre und für die Antragstellerin, also für insgesamt vier Personen unterhaltspflichtig. Deshalb ist eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (2.701 – 3.100 EUR). Ein Zahlbetrag ist für K nicht zu berücksichtigen. Ab April 2017 wurde kein Unterhalt mehr für K geleistet, ab Juli 2017 ist K volljährig, ohne privilegiert zu sein. Deshalb erfolgt ab April 2017 nur noch eine Herabstufung um eine Gruppe. Ab Juli 2017 verringert sich der zu berücksichtigende Kinderfreibetrag des Antragsgegners von 1,5 auf 1,0.

184

Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis März und für April bis Juni sowie für Juli bis Dezember 2017 die nachfolgende Berechnung:

185

Unterhalt am 01. 01. 2017:

186

Version: 8.4.0.4972, Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert

187

Kinder:

188

K                 geb. 00.00.0000

189

E               geb. 00.00.0000

190

B               geb. 00.00.0000

191

Partnerunterhalt

192

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

193

Datum der Eheschließung 20. 02. 2010

194

Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019

195

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.

196

Kindesunterhalt

197

K ist ein Kind von Antragsgegner

198

E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

199

B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

200

Bedarf und Leistungsfähigkeit

201

Ehegatten

202

Antragstellerin

203

Name der Variante II: West_2017_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017

204

Nettoeinkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .2.041,16 EUR

205

Antragsgegner

206

Name der Variante II: West_2017_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017

207

Nettoeinkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .3.675,59 EUR

208

Kinder

209

K, 17 Jahre

210

K lebt bei Antragsgegener.

211

Antragsgegener erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

212

E, 6 Jahre

213

E lebt bei Antragstellerin.

214

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

215

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               192,00 EUR

216

Krankenversicherungskosten über DT hinaus               .              .              .              10,35 EUR

217

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

218

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.665,24 EUR

219

B, 3 Jahre

220

B lebt bei Antragstellerin.

221

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

222

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               192,00 EUR

223

Krankenversicherungskosten über DT hinaus               .              .              .              13,33 EUR

224

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

225

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.651,91 EUR

226

Berechnung des Kindesunterhalts

227

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

228

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von                             3.651,91 EUR

229

ergibt sich

230

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017

231

Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1480

232

gegenüber E

233

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          472,00 EUR

234

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

235

                              ––––––––––––––––––

236

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                       376,00 EUR

237

gegenüber B

238

Tabellenunterhalt DT 5/1               .              .              .                                          411,00 EUR

239

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

240

                            ––––––––––––––––––

241

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                       315,00 EUR

242

                                                                                                                                                                                                                  ––––––––––––––––––

243

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                                    691,00 EUR

244

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

245

gegenüber E

246

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

247

gegenüber B

248

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

249

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

250

Voller Partnerunterhalt

251

Verpflichtungen von Antragsgegner

252

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.041,16 EUR

253

Erwerbstätigenbonus: 2041,16*1/7               .              .              .              .              .                               -291,59 EUR

254

                                                                                              ––––––––––––––––––

255

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .                1.749,57 EUR

256

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

257

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .3.651,91 EUR

258

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                               -691,00 EUR

259

Erwerbstätigenbonus:  (3651,91 - 691)*1/7               .              .              .                                 -422,99 EUR

260

                                   ––––––––––––––––––

261

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              . 2.537,92 EUR

262

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2537,92 + 1749,57)/2 - 1749,57

263

                                  394,17 EUR

264

Der Mindestbedarf von Antragstellerin  wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

265

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

266

Antragsgegner

267

Antragsgegner bleibt 3651,91 - 376 - 315 - 394,18 =               .              . 2.566,73 EUR

268

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR

269

Verteilungsergebnis

270

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.567,00 EUR

271

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.627,00 EUR

272

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              192,00 EUR

273

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  482,35 EUR

274

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                96,00 EUR

275

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

276

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  424,33 EUR

277

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                96,00 EUR

278

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

279

                                 ––––––––––––––––––

280

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            6.100,68 EUR

281

Zahlungspflichten

282

Antragsgegner zahlt an

283

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              394,00 EUR

284

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              376,00 EUR

285

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

286

von derzeit               .              .              .              .              .              393,00 EUR

287

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

288

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

289

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          376,00 EUR

290

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                              10,00 EUR

291

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              315,00 EUR

292

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

293

von derzeit               .              .              .              .              .              342,00 EUR

294

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

295

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

296

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          315,00 EUR

297

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                               13,00 EUR

298

                                     ––––––––––––––––––

299

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              1.108,00 EUR

300

Unterhalt am 01. 04. 2017 (K wird nicht mehr berücksichtigt):

301

Version: 8.4.0.4972, Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert

302

Kinder:

303

E               geb. 00.00.0000

304

B               geb. 00.00.0000

305

Partnerunterhalt (wie vor)

306

Kindesunterhalt

307

E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

308

B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

309

Bedarf und Leistungsfähigkeit

310

Ehegatten

311

Antragstellerin (wie vor)

312

Antragsgegner (wie vor)

313

Kinder

314

E, 6 Jahre (wie vor)

315

B, 3 Jahre (wie vor)

316

Berechnung des Kindesunterhalts

317

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

318

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von               3.651,91 EUR

319

ergibt sich

320

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017

321

Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1580

322

gegenüber E

323

Tabellenunterhalt DT 6/2               .              .              .                                          504,00 EUR

324

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

325

                                                                                      ––––––––––––––––––

326

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              408,00 EUR

327

gegenüber B

328

Tabellenunterhalt DT 6/1               .              .              .                                          438,00 EUR

329

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

330

                                                                                    ––––––––––––––––––

331

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              342,00 EUR

332

                                                                                                                                                                                                                  ––––––––––––––––––

333

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            750,00 EUR

334

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

335

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

336

Voller Partnerunterhalt

337

Verpflichtungen von Antragsgegner

338

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              2.041,16 EUR

339

Erwerbstätigenbonus: 2041,16*1/7               .              .              .              .              .                              -291,59 EUR

340

                                                                                             ––––––––––––––––––

341

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin                             1.749,57 EUR

342

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

343

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .3.651,91 EUR

344

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                               -750,00 EUR

345

Erwerbstätigenbonus:  (3651,91 - 750)*1/7               .              .              .                               -414,56 EUR

346

                                                                  ––––––––––––––––––

347

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              .2.487,35 EUR

348

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2487,35 + 1749,57)/2 - 1749,57:

349

                                 368,89 EUR

350

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

351

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

352

Antragsgegner

353

Antragsgegner bleibt 3651,91 - 408 - 342 - 368,89 =               .              .2.533,02 EUR

354

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

355

1.200,00 EUR

356

Verteilungsergebnis

357

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.533,00 EUR

358

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.602,00 EUR

359

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              192,00 EUR

360

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  514,35 EUR

361

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                   96,00 EUR

362

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

363

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  451,33 EUR

364

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                96,00 EUR

365

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

366

                                 ––––––––––––––––––

367

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            6.100,68 EUR

368

Zahlungspflichten

369

Antragsgegner zahlt an

370

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              369,00 EUR

371

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              408,00 EUR

372

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

373

von derzeit               .              .              .              .              .              393,00 EUR

374

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

375

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

376

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          408,00 EUR

377

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                              10,00 EUR

378

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              342,00 EUR

379

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

380

von derzeit               .              .              .              .              .              342,00 EUR

381

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

382

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

383

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          342,00 EUR

384

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                13,00 EUR

385

                                                                                       ––––––––––––––––––

386

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            1.142,00 EUR

387

Unterhalt am 01. 09. 2017:

388

Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert

389

Kinder: (wie vor)

390

Partnerunterhalt (wie vor)

391

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin (wie vor)

392

Kindesunterhalt (wie vor)

393

Bedarf und Leistungsfähigkeit

394

Ehegatten

395

Antragstellerin (wie vor)

396

Antragsgegner (wie vor)

397

Kinder (wie vor)

398

Berechnung des Kindesunterhalts

399

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

400

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.651,91 EUR

401

ergibt sich

402

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017

403

Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1580

404

gegenüber E

405

Tabellenunterhalt DT 6/2               .              .              .                                          504,00 EUR

406

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

407

                                                                                    ––––––––––––––––––

408

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                           408,00 EUR

409

gegenüber B

410

Tabellenunterhalt DT 6/1               .              .              .                                          438,00 EUR

411

zuzüglich Mehrbedarf (Kindergartenbeitrag)               .              . 27,00 EUR

412

                                                                                    ––––––––––––––––––

413

Gesamtbedarf               .              .              .              .              .              .                                          465,00 EUR

414

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -96,00 EUR

415

                              ––––––––––––––––––

416

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                      369,00 EUR

417

(nur von Antragsgegner zu zahlen: 342,00 EUR)                 ––––––––––––––––––

418

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                    777,00 EUR

419

davon Mehrdarf eines minderjährigen Kinds für den auch der andere Elternteil haftet                                                                                        27,00 EUR

420

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

421

gegenüber E (wie vor)

422

gegenüber B

423

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

424

Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:

425

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .     27,00 EUR

426

B

427

Mehrbedarf des Kindes

428

Antragstellerin haftet mit für den Mehrbedarf von B.                                    27,00 EUR

429

Verfügbare Elterneinkommen

430

Bei Antragstellerin verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:

431

Einkommen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              2.041,16 EUR

432

abzüglich ang. Selbstbehalt               .              .              .              .              .                                                        -1.300,00 EUR

433

                                                                                                                           ––––––––––––––––––

434

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                     741,16 EUR

435

Bei Antragsgegner verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:

436

Einkommen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              3.651,91 EUR

437

abzüglich ang. Selbstbehalt               .              .              .              .              .                                                        -1.300,00 EUR

438

                                                                                                                           ––––––––––––––––––

439

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              2.351,91 EUR

440

abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf               .              .              .                                              -750,00 EUR

441

                                                                                 ––––––––––––––––––

442

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              1.601,91 EUR

443

Entlastung

444

Haftungsanteil von Antragstellerin:

445

27 * 741,16 / (741,16+1601,91)               .              .              .              .              .              .                                     8,54 EUR

446

anteilige Haftung für den Mehrbedarf:                .              .              .              .              .                                     8,54 EUR

447

Antragsgegner zahlt an B nur noch 369 - 8,54 =               .              .              .    360,46 EUR

448

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

449

Voller Partnerunterhalt

450

Verpflichtungen von Antragsgegner

451

Eigeneinkommen von Antragstellerin: 2041.16-8.54                             2.032,62 EUR

452

Weil das Resteinkommen von Antragstellerin geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

453

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              2.041,16 EUR

454

abz. eheprägender Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .                                         -8,54 EUR

455

Erwerbstätigenbonus: (2041,16 - 8,54)*1/7               .              .              .                                  -290,37 EUR

456

                                                                                          ––––––––––––––––––

457

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin                               1.742,25 EUR

458

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              . 3.651,91 EUR

459

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                        -768,46 EUR

460

Erwerbstätigenbonus:  (3651,91 - 768,46)*1/7                                               -411,92 EUR

461

                                                                                           ––––––––––––––––––

462

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .                2.471,53 EUR

463

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2471,53 + 1742,25)/2 - 1742,25

464

                                 364,64 EUR

465

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

466

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

467

Antragsgegner

468

Antragsgegner bleibt 3651,91 - 408 - 369 + 8,54 - 364,64 =                               2.518,81 EUR

469

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR

470

Antragstellerin

471

Antragstellerin bleibt 2041,16 - 8,54 + 364,64 =               .                              2.397,26 EUR

472

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 1.080,00 EUR

473

Verteilungsergebnis

474

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                2.519,00 EUR

475

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                2.589,00 EUR

476

davon Kindergeld               .              .              .              .                                                                   192,00 EUR

477

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                             514,35 EUR

478

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                                 96,00 EUR

479

davon Krankenversicherung                                                            10,00 EUR

480

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                              478,33 EUR

481

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                                 96,00 EUR

482

davon Krankenversicherung                                                            13,00 EUR

483

                                        –––––––––––––––

484

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              6.100,68 EUR

485

Zahlungspflichten

486

Antragsgegner zahlt an

487

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .    365,00 EUR

488

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   408,00 EUR

489

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

490

von derzeit               .              .              .              .              .              393,00 EUR

491

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

492

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

493

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                               408,00 EUR

494

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .                                                    10,00 EUR

495

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   360,00 EUR

496

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

497

von derzeit               .              .              .              .              .              342,00 EUR

498

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

499

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              96,00 EUR

500

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                               342,00 EUR

501

zuzgl. ant. Mehrbedarf von               .              .              .                                                                      18,46 EUR

502

zuzgl. Krankenversicherungkosten von                                                             13,00 EUR

503

                      –––––––––––––––––

504

                                                                                                    1.156,00 EUR

505

Antragstellerin zahlt an

506

(B: 9,00 EUR) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

507

2. Januar bis Dezember 2018

508

a) Einkommen der Antragsgegnerin

509

Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2018 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits, als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits und einer Nebentätigkeit im nicht sozialversicherungspflichtigen Bereich zusammen.

510

Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergeben sich Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR. Die Einkünfte als angestellte Rechtsanwältin betrugen 7.160,00 EUR mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.852,28 EUR. Die weiteren Einkünfte im Zeitraum von März bis Dezember 2018 betrugen 4.338,00 EUR (4.500,00 EUR brutto). Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 33.537,28 EUR (23.347,00 + 5.852,28 + 4.338,00). Hiervon abzuziehen sind neben den gezahlten Steuern, die Beiträge zur DKV, die sekundäre Altersvorsorge und die Betreuungskosten für E auch die festgesetzten zusätzlichen Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen. Aufgrund dieser zusätzlichen Beiträge können die Kosten der sekundären Altersvorsorge nur noch in Höhe von 4 % aus dem Bruttobetrag der Einkünfte in Höhe von 35.263,67 EUR (23.347,00 + 7.416,67 + 4.500,00), also in Höhe von 1.410,55 EUR statt der tatsächlich gezahlten Beträge in Höhe von 2.520,00 EUR (145,00 + 65,00 x 12) berücksichtigt werden.

511

Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.

512

Einkommen vor Steuern33.537,28 EUR
./. Steuern-2.516,00 EUR
./. Beiträge Versorgungswerk-3.852,60 EUR
./. DKV (42,00 x 12)-504,00 EUR
./. sekundäre Altersvorsorge-1.410,55 EUR
./. Betreuung Dean (30,00 x 12)-360,00 EUR
24.894,13 EUR
+ Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12)1.200,00 EUR
26.094,13 EUR
monatlich (: 12)2.174,51 EUR
513

b) Einkommen des Antragsgegners

514

Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2018 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung wie folgt.

515

Grundgehalt6.929,50 EUR
Jahressumme (x 12)87.366,00 EUR
Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR600,00 EUR
13. Monatsgehalt7.009,30 EUR
Gesamtsumme90.763,30 EUR
516

Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2018 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.667,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.185,08 EUR, also insgesamt in Höhe von 25.852,08 EUR. .

517

Daraus errechnet sich für das Kalenderjahr 2018 unter Fortschreibung des ursprünglichen Einkommens ein fiktives Einkommen des Antragsgegners:

518

Grundgehalt6.929,50 EUR
Jahressumme (x 12)87.366,00 EUR
Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR600,00 EUR
13. Monatsgehalt7.009,30 EUR
Zwischensumme94.975,30 EUR
Lohnsteuer-26.570,00 EUR
Solidaritätszuschlag-1.203,95 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2)-7.254,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (3 % / 2)-1.170,00 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1 %)-4.407,30 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)-677,03 EUR
Nettolohn51.402,91 EUR
Netto je Monat (:12)4.283,58 EUR
519

Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 78.000 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 78.000,00 EUR = 3.120,00 EUR und 24 % von 12.763,30 EUR (90.763,30 – 78.000) = 3.063,12 EUR, also jährlich 6.183,12 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 545,26 EUR.

520

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.283,58 EUR – 69,98 EUR – 545,26 EUR) 3.668,34 EUR.

521

Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:

522

Januar – Juni 2018 6 x 6.500,00 EUR39.000,00 EUR
Arbeitslosengeld I Juli – September 2018 3 x 2.223,30 EUR6.669,90 EUR
Oktober – Dezember 2018 3 x 5.000,0015.000,00 EUR
Insgesamt60.669,90 EUR
Steuern und Sozialabgaben aus54.000,00 EUR
523

Nach Abzug folgender Belastungen ergibt sich:

524

Lohnsteuer-10.279,00 EUR
Solidaritätszuschlag-565,34 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2)-5.022,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (3 % / 2)-810,00 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1 %)-4.407,30 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)-677,03 EUR
Nettolohn32.239,33 EUR
Insgesamt38.908,33 EUR
Netto je Monat (:12)3.242,36 EUR
525

Von diesem errechneten Einkommen in Höhe von 3.242,36 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2017 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 63.800,02 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 63.800,02 EUR = 2.552,00 EUR : 12 = 212,67 EUR).

526

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (3.242,36  – 69,68 – 212,67 EUR) 2.960,01 EUR.

527

Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 8.499,96 EUR (monatlich 3.668,34 – 2.960,01 = 708,33 EUR x 12), der aus dem verblieben Restbetrag der Abfindung in Höhe von 28.906,98 EUR aufzufüllen ist. Danach verbleiben immer noch 21.407,02 EUR (29.906,98 – 8.499,96) aus der Abfindung.

528

c)

529

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2018 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 3.668,34 EUR in die Einkommensgruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist weiterhin für zwei Kinder (E, 7 Jahre und B, 4 Jahre) und die Antragstellerin unterhaltspflichtig. Deshalb ist ein Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR).

530

Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis August und für September bis Dezember 2018 die nachfolgende Berechnung:

531

Unterhalt am 01. 01. 2018:

532

Name der Variante I: Hamm_2018_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018, wie vom Verlag ausgeliefert

533

Kinder: (wie vor)

534

Partnerunterhalt (wie vor)

535

Kindesunterhalt (wie vor)

536

Bedarf und Leistungsfähigkeit

537

Ehegatten

538

Antragstellerin

539

Name der Variante II: West_2018_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018

540

Nettoeinkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .2.174,51 EUR

541

Antragsgegner

542

Name der Variante II: West_2018_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018

543

Nettoeinkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .3.668,34 EUR

544

Kinder

545

E, 7 Jahre

546

E lebt bei Antragstellerin.

547

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

548

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

549

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR

550

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

551

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.657,99 EUR

552

B, 4 Jahre

553

B lebt bei Antragstellerin.

554

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

555

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

556

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR

557

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

558

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.644,66 EUR

559

sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus (Kindergartenbeitrag)               .              .      27,00 EUR

560

                                                                                         ––––––––––––––––––

561

Mehrbedarf insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                    27,00 EUR

562

Berechnung des Kindesunterhalts

563

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

564

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.644,66 EUR

565

ergibt sich

566

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018

567

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600

568

gegenüber E

569

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          479,00 EUR

570

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

571

                                                                                    ––––––––––––––––––

572

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              382,00 EUR

573

gegenüber B

574

Tabellenunterhalt DT 5/1               .              .              .                                          418,00 EUR

575

zuzüglich Mehrbedarf               .              .              .              .                                            27,00 EUR

576

                                                                                    ––––––––––––––––––

577

Gesamtbedarf               .              .              .              .              .              .                                          445,00 EUR

578

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

579

                                                                                    ––––––––––––––––––

580

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              348,00 EUR

581

(nur von Antragsgegner zu zahlen: 321,00 EUR)

582

                                                                        ––––––––––––––––––

583

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            730,00 EUR

584

davon Mehrbedarf eines minderjährigen Kinds für den auch der andere Elternteil haftet

585

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .  27,00 EUR

586

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

587

B

588

Mehrbedarf des Kindes

589

Antragstellerin haftet mit für den Mehrbedarf von B.               .              .   27,00 EUR

590

Verfügbare Elterneinkommen

591

Bei Antragstellerin verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:

592

Einkommen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            2.174,51 EUR

593

abzüglich ang. Selbstbehalt               .              .              .              .              .              .              .                                  -1.300,00 EUR

594

                                                                                                                         ––––––––––––––––––

595

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  874,51 EUR

596

Bei Antragsgegner verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:

597

Einkommen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            3.644,66 EUR

598

abzüglich ang. Selbstbehalt               .              .              .              .              .              .              .                                 -1.300,00 EUR

599

                                                                                                                         ––––––––––––––––––

600

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            2.344,66 EUR

601

abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf               .              .              .              .                              -703,00 EUR

602

                                                                               ––––––––––––––––––

603

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            1.641,66 EUR

604

Entlastung

605

Haftungsanteil von Antragstellerin:

606

27 * 874,51 / (874,51+1641,66)               .              .              .              .              .              .                                   9,38 EUR

607

anteilige Haftung für den Mehrbedarf:                .              .              .              .              .                                        9,38 EUR

608

Antragsgegner zahlt an B nur noch 348 - 9,38 =               .              .                  338,62 EUR

609

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

610

Voller Partnerunterhalt

611

Verpflichtungen von Antragsgegner

612

Eigeneinkommen von Antragstellerin: 2174.51-9.38               .              .2.165,13 EUR

613

Weil das Resteinkommen von Antragstellerin geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

614

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.174,51 EUR

615

abz. eheprägender Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .                                   -9,38 EUR

616

Erwerbstätigenbonus: (2174,51 - 9,38)*1/7               .              .              .                               -309,30 EUR

617

                                                                  ––––––––––––––––––

618

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .              .1.855,83 EUR

619

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .3.644,66 EUR

620

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                               -720,62 EUR

621

Erwerbstätigenbonus:  (3644,66 - 720,62)*1/7                                -417,72 EUR

622

                            ––––––––––––

623

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              .2.506,32 EUR

624

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2506,32 + 1855,83)/2 - 1855,83

625

                                325,24 EUR

626

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

627

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

628

Antragsgegner

629

Antragsgegner bleibt 3644,66 - 382 - 348 + 9,38 - 325,25 =                            2.598,79 EUR

630

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR

631

Antragstellerin

632

Antragstellerin bleibt 2174,51 - 9,38 + 325,25 =               .              .              .2.490,38 EUR

633

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

634

1.080,00 EUR

635

Verteilungsergebnis

636

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.599,00 EUR

637

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.684,00 EUR

638

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              194,00 EUR

639

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  489,35 EUR

640

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                97,00 EUR

641

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

642

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  458,33 EUR

643

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                   97,00 EUR

644

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

645

                                 ––––––––––––––––––

646

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              6.230,68 EUR

647

Zahlungspflichten

648

Antragsgegner zahlt an

649

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .    325,00 EUR

650

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   382,00 EUR

651

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

652

von derzeit               .              .              .              .              .              399,00 EUR

653

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

654

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

655

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                               382,00 EUR

656

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                   10,00 EUR

657

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   339,00 EUR

658

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

659

von derzeit               .              .              .              .              .              348,00 EUR

660

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

661

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

662

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                                321,00 EUR

663

zuzgl. ant. Mehrbedarf von               .              .              .                                                  17,62 EUR

664

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                    13,00 EUR

665

                                                                                                        ––––––––––

666

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                1.069,00 EUR

667

Antragstellerin zahlt an

668

(B: 9,00 EUR) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.

669

Unterhalt am 01. 09. 2018 (der Kindergartenbeitrag für B entfällt):

670

Name der Variante I: Hamm_2018_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018, wie vom Verlag ausgeliefert

671

Kinder: (wie vor)

672

Partnerunterhalt (wie vor)

673

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

674

Datum der Eheschließung 20. 02. 2010

675

Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019

676

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §1361 BGB.

677

Kindesunterhalt

678

E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

679

B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

680

Bedarf und Leistungsfähigkeit

681

Ehegatten

682

Antragstellerin (wie vor)

683

Antragsgegner (wie vor)

684

Kinder (wie vor)

685

Berechnung des Kindesunterhalts

686

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

687

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.644,66 EUR

688

ergibt sich

689

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018

690

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600

691

gegenüber E

692

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          479,00 EUR

693

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

694

                                                                                      ––––––––––––––––––

695

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              382,00 EUR

696

gegenüber B

697

Tabellenunterhalt DT 5/1               .              .              .                                          418,00 EUR

698

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

699

                                                                                      ––––––––––––––––––

700

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              321,00 EUR

701

                                                                                                                                                                                                                    ––––––––––––––––––

702

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            703,00 EUR

703

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

704

gegenüber E

705

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

706

gegenüber B

707

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

708

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

709

Voller Partnerunterhalt

710

Verpflichtungen von Antragsgegner

711

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.174,51 EUR

712

Erwerbstätigenbonus: 2174,51*1/7               .              .              .              .              .                               -310,64 EUR

713

                                                                                               ––––––––––––––––––

714

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .              .1.863,87 EUR

715

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

716

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .3.644,66 EUR

717

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                               -703,00 EUR

718

Erwerbstätigenbonus:  (3644,66 - 703)*1/7               .              .              .                                  -420,24 EUR

719

                                                                  ––––––––––––––––––

720

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              .2.521,42 EUR

721

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2521,42 + 1863,87)/2 - 1863,87

722

                                  328,78 EUR

723

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

724

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

725

Antragsgegner

726

Antragsgegner bleibt 3644,66 - 382 - 321 - 328,78 =               .              .   2.612,88 EUR

727

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR

728

Verteilungsergebnis

729

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .    2.613,00 EUR

730

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .    2.697,00 EUR

731

davon Kindergeld               .              .              .              .                                                  194,00 EUR

732

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                      489,35 EUR

733

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                    97,00 EUR

734

davon Krankenversicherung                                                     10,00 EUR

735

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                      431,33 EUR

736

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                    97,00 EUR

737

davon Krankenversicherung                                                     13,00 EUR

738

                                     ––––––––––––––––––

739

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                  6.230,68 EUR

740

Zahlungspflichten

741

Antragsgegner zahlt an

742

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .        329,00 EUR

743

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                       382,00 EUR

744

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

745

von derzeit               .              .              .              .              .              399,00 EUR

746

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

747

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

748

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                                    382,00 EUR

749

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                        10,00 EUR

750

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                        321,00 EUR

751

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

752

von derzeit               .              .              .              .              .              348,00 EUR

753

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

754

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

755

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                                    321,00 EUR

756

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                         13,00 EUR

757

                                                                                                           –––––––––––

758

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                     1.055,00 EUR

759

3. Januar bis Dezember 2019

760

a) Einkommen der Antragstellerin

761

Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2019 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits, als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits und einer Nebentätigkeit im nicht sozialversicherungspflichtigen Bereich zusammen.

762

Ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 liegt noch nicht vor. Aus dem Vorauszahlungsbescheid für 2019 ergeben sich weiter Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR (aus 2018) und der auch darauf beruhenden Steuervorauszahlung für 2019. Deshalb geht das Gericht weiterhin von diesem Betrag aus. Bei Fortschreibung der Einkünfte als angestellte Rechtsanwältin von 7.160,00 EUR betrug der Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.085,80 EUR. Die weiteren Einkünfte im Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 betrugen 5.205,60 EUR (5.400,00 EUR brutto). Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 34.638,40 EUR (23.347,00 + 6.085,80 + 5.205,60). Hiervon abzuziehen sind neben den gezahlten Steuern, die Beiträge zur DKV, die sekundäre Altersvorsorge und die Betreuungskosten für Dean auch die festgesetzten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der sekundären Altersvorsorge beschränkt sich auf 4 % des Bruttoeinkommens in Höhe von 35.907,00 EUR (23.347,00 + 7.160,00 + 5400,00), also auf 1.436,28 EUR.

763

Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.

764

Einkommen vor Steuern34.638,40 EUR
./. Steuern (Vorauszahlung)-3.097,00 EUR
./. Beiträge Versorgungswerk-4.379,76 EUR
./. DKV (42,00 x 12)-504,00 EUR
./. sekundäre Altersvorsorge-1.436,28 EUR
./. Betreuung Dean (30,00 x 12)-360,00 EUR
24.861,36 EUR
+ Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12)1.200,00 EUR
26.061,36 EUR
monatlich (: 12)2.171,78 EUR
765

b) Einkommen des Antragsgegners

766

Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2019 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung weiterhin fiktiv auf 90.763,30 EUR brutto.

767

Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2019 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.281,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.159,45 EUR, also insgesamt in Höhe von 25.440,45 EUR.

768

Bruttoeinkommen94.975,30 EUR
Lohnsteuer-24.281,00 EUR
Solidaritätszuschlag-1.159,45 EUR
Rentenversicherung (18,6 % / 2)-7.477,20 EUR
Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2)-1.005,00 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %)-4.219,88 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %)-830,36 EUR
Nettolohn51.596,34 EUR
Netto je Monat (:12)4.299,70 EUR
769

Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 80.400,00 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 80.400 EUR = 3.216,00 EUR und 24 % von 10.363,30 EUR (90.763,30 – 80.400,00) = 2.487,19 EUR, also jährlich 5.703,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 475,27 EUR.

770

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.299,70 EUR – 69,98 EUR – 475,27 EUR) 3.754,45 EUR.

771

Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:

772

Januar – September 2019 9 x 5.000,00 EUR45.000,00 EUR
Arbeitslosengeld I Oktober bis Dezember 2019 3 x 2.280,00 EUR6.840,00 EUR
Insgesamt51.840,00 EUR
Steuern und Sozialabgaben aus45.000,00 EUR
773

Nach Abzug folgender Belastungen ergibt sich:

774

Lohnsteuer-7.449,00 EUR
Solidaritätszuschlag-275,38 EUR
Rentenversicherung (18,6 % / 2)-4.185,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2)-562,500 EUR
Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %)-3.487,50 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %)-686,25 EUR
Nettolohn28.354,37 EUR
Insgesamt35.194,37 EUR
Netto je Monat (:12)2.932,86 EUR
775

Von diesem errechneten Einkommen in Höhe von 2.932,86 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2018 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 67.893,20 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 67.893,20 EUR = 2.715,73 EUR : 12 = 226,31 EUR).

776

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (2.932,86  – 69,68 – 226,31) 2.636,87 EUR.

777

Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 13.410,96 EUR (monatlich 3.754,45 – 2.636,87 = 1.117,58 x 12), der aus der restlichen Abfindung in Höhe von 21.407,02 EUR aufzufüllen ist, nachdem von der ursprünglich zur Verfügung stehenden Abfindung in Höhe von 38.426,10 EUR netto für die Jahre 2017 9.519,12 EUR und für 2018 8.499,96 EUR bereits zur Auffüllung fehlenden Einkommens verwendet wurden. Es verbleibt ein restlicher Betrag aus der Abfindung in Höhe von 7.996,06 EUR (21.407,02 – 13.410,96).

778

c)

779

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe 3.754,45 EUR von in die Einkommensgruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist weiterhin für zwei Kinder (E, 8 Jahre und B, 5 bzw. 6 Jahre) und die Antragstellerin unterhaltspflichtig. Deshalb ist ein Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR). Ab dem 01.10.2019 ist kein Abschlag mehr vorzunehmen, weil die Antragstellerin in dem Verfahren ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den Zeitraum von Rechtskraft der Eheaufhebung bis zum 30.09.2019 beschränkt hat.

780

Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis September und für Oktober bis Dezember 2019 die nachfolgende Berechnung:

781

Unterhalt am 01. 01. 2019:

782

Grunddaten

783

Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert

784

Kinder: (wie vor)

785

Partnerunterhalt

786

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

787

Datum der Eheschließung 20. 02. 2010

788

Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019

789

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §1361 BGB bzw. §§ 1581 ff. BGB.

790

Kindesunterhalt (wie vor)

791

Bedarf und Leistungsfähigkeit

792

Ehegatten

793

Antragstellerin

794

Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019

795

Nettoeinkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .2.171,78 EUR

796

Antragsgegner

797

Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019

798

Nettoeinkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .3.754,45 EUR

799

Kinder

800

E, 8 Jahre

801

E lebt bei Antragstellerin.

802

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

803

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

804

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR

805

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

806

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR

807

B, 5 Jahre

808

B lebt bei Antragstellerin.

809

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

810

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

811

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR

812

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

813

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR

814

Berechnung des Kindesunterhalts

815

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

816

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von.              .3.730,77 EUR

817

ergibt sich

818

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019

819

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600

820

gegenüber E

821

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          488,00 EUR

822

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

823

                                                                                      ––––––––––––––––––

824

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              391,00 EUR

825

gegenüber B

826

Tabellenunterhalt DT 5/1               .              .              .                                          425,00 EUR

827

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

828

                                                                                      ––––––––––––––––––

829

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              328,00 EUR

830

                                                                                                                                                                                                                    ––––––––––––––––––

831

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            719,00 EUR

832

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

833

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

834

Voller Partnerunterhalt

835

Verpflichtungen von Antragsgegner

836

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.171,78 EUR

837

Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7               .              .              .              .              .                               -310,25 EUR

838

                                                                                              ––––––––––––––––––

839

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .              . 1.861,53 EUR

840

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

841

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .  3.730,77 EUR

842

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                 -719,00 EUR

843

Erwerbstätigenbonus:  (3730,77 - 719)*1/7               .              .              .                                 -430,25 EUR

844

                                                                    ––––––––––––––––––

845

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              .   2.581,52 EUR

846

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2581,52 + 1861,53)/2 - 1861,53  360,00 EUR

847

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

848

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

849

Antragsgegner

850

Antragsgegner bleibt 3730,77 - 391 - 328 - 360 =               .              .              .   2.651,77 EUR

851

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von   1.200,00 EUR

852

Verteilungsergebnis

853

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .   2.652,00 EUR

854

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .   2.726,00 EUR

855

davon Kindergeld               .              .              .              .                                                 194,00 EUR

856

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                     498,35 EUR

857

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                   97,00 EUR

858

davon Krankenversicherung                                                    10,00 EUR

859

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                     438,33 EUR

860

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                   97,00 EUR

861

davon Krankenversicherung                                                    13,00 EUR

862

                                    ––––––––––––––––––

863

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                 6.314,68 EUR

864

Zahlungspflichten

865

Antragsgegner zahlt an

866

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .       360,00 EUR

867

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                      391,00 EUR

868

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

869

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

870

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit                97,00 EUR

871

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                                   391,00 EUR

872

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                       10,00 EUR

873

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                       328,00 EUR

874

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1

875

von derzeit               .              .              .              .              .              354,00 EUR

876

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit                          97,00 EUR

877

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                                    328,00 EUR

878

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                        13,00 EUR

879

                                                                                                          –––––––––––

880

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                    1.102,00 EUR

881

Unterhalt am 01. 06. 2019 (B wird 6 Jahre alt):

882

Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert

883

Kinder: (wie vor)

884

Partnerunterhalt

885

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

886

Der nacheheliche Unterhalt ist Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE. Die rechnerische Berücksichtigung erfolgt zu Vergleichszwecken.

887

Datum der Eheschließung 20. 02. 2010

888

Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019

889

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§1581 ff. BGB.

890

Kindesunterhalt (wie vor)

891

Bedarf und Leistungsfähigkeit

892

Ehegatten

893

Antragstellerin

894

Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019

895

Nettoeinkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              2.171,78 EUR

896

Antragsgegner

897

Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019

898

Nettoeinkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .3.754,45 EUR

899

Kinder

900

E, 9 Jahre

901

E lebt bei Antragstellerin.

902

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

903

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

904

Krankenversicherungskosten über DT hinaus10,35 EUR

905

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

906

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR

907

B, 6 Jahre

908

B lebt bei Antragstellerin.

909

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

910

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               194,00 EUR

911

Krankenversicherungskosten über DT hinaus13,33 EUR

912

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

913

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR

914

Berechnung des Kindesunterhalts

915

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

916

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.730,77 EUR

917

ergibt sich

918

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019

919

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600

920

gegenüber E

921

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          488,00 EUR

922

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                            -97,00 EUR

923

                                          –––––––––––

924

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                      391,00 EUR

925

gegenüber B

926

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                          488,00 EUR

927

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -97,00 EUR

928

                                          –––––––––––

929

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                        391,00 EUR

930

                                                                                                                                                                                                                                –––––––––––

931

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                    782,00 EUR

932

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

933

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

934

Voller Partnerunterhalt

935

Verpflichtungen von Antragsgegner

936

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.171,78 EUR

937

Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7               .              .              .              .              .                               -310,25 EUR

938

                                                                      –––––––––––––

939

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .                1.861,53 EUR

940

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

941

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .3.730,77 EUR

942

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .                                             -782,00 EUR

943

Erwerbstätigenbonus:  (3730,77 - 782)*1/7               .              .              .                                   -421,25 EUR

944

                                           ––––––––––––––––––

945

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .              .2.527,52 EUR

946

Voller Unterhalt von Antragstellerin:

947

(2527,52 + 1861,53)/2 - 1861,53                                  333,00 EUR

948

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

949

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

950

Antragsgegner

951

Antragsgegner bleibt 3730,77 - 391 - 391 - 333 =               .              .              .2.615,77 EUR

952

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

953

1.200,00 EUR

954

Verteilungsergebnis

955

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              . 2.616,00 EUR

956

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              . 2.699,00 EUR

957

davon Kindergeld               .              .              .              .                                               194,00 EUR

958

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   498,35 EUR

959

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                      97,00 EUR

960

davon Krankenversicherung                                                  10,00 EUR

961

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                   501,33 EUR

962

davon Kindergeld               .              .              .              .              .                                                 97,00 EUR

963

davon Krankenversicherung                                                  13,00 EUR

964

                                  ––––––––––––––––––

965

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              6.314,68 EUR

966

Zahlungspflichten

967

Antragsgegner zahlt an

968

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .333,00 EUR

969

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              391,00 EUR

970

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

971

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

972

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

973

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

974

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                            391,00 EUR

975

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                   10,00 EUR

976

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                391,00 EUR

977

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

978

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

979

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

980

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              97,00 EUR

981

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                             391,00 EUR

982

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                 13,00 EUR

983

                                                                                        ––––––––––––––––––

984

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            1.138,00 EUR

985

Unterhalt am 01. 07. 2019 (Kindergelderhöhung von 194,00 auf 204,00 EUR):

986

Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert

987

Zuordnungen (wie vor)

988

Bedarf und Leistungsfähigkeit

989

Ehegatten(wie vor)

990

Kinder

991

E, 9 Jahre

992

E lebt bei Antragstellerin.

993

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

994

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               204,00 EUR

995

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR

996

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

997

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR

998

B, 6 Jahre

999

B lebt bei Antragstellerin.

1000

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

1001

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               204,00 EUR

1002

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR

1003

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

1004

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR

1005

Berechnung des Kindesunterhalts

1006

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

1007

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von               3.730,77 EUR

1008

ergibt sich

1009

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019

1010

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600

1011

gegenüber E

1012

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                             488,00 EUR

1013

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                            -102,00 EUR

1014

                                          –––––––––––

1015

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                            386,00 EUR

1016

gegenüber B

1017

Tabellenunterhalt DT 5/2               .              .              .                                              488,00 EUR

1018

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                             -102,00 EUR

1019

                                             –––––––––––

1020

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                           386,00 EUR

1021

                                                                                                                                                                                                                                   –––––––––––

1022

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                         772,00 EUR

1023

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

1024

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

1025

(nur zu Vergleichszwecken, nachehelicher Unterhalt ist Gegenstand des  Verfahrens 12 F 128/16 UE)

1026

Voller Partnerunterhalt

1027

Verpflichtungen von Antragsgegner

1028

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .2.171,78 EUR

1029

Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7               .              .              .              .              .                               -310,25 EUR

1030

                                                                      –––––––––––––

1031

Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin               .              1.861,53 EUR

1032

Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

1033

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              . 3.730,77 EUR

1034

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                -772,00 EUR

1035

Erwerbstätigenbonus:  (3730,77 - 772)*1/7               .              .              .                                -422,68 EUR

1036

                                                                   ––––––––––––––––––

1037

Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner               .              .                2.536,09 EUR

1038

Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2536,09 + 1861,53)/2 - 1861,53 337,28 EUR

1039

Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.

1040

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

1041

Antragsgegner

1042

Antragsgegner bleibt 3730,77 - 386 - 386 - 337,28 =                               2.621,49 EUR

1043

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR

1044

Verteilungsergebnis

1045

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.621,00 EUR

1046

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.713,00 EUR

1047

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              204,00 EUR

1048

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  498,35 EUR

1049

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1050

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

1051

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  501,33 EUR

1052

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1053

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

1054

                                 ––––––––––––––––––

1055

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            6.333,68 EUR

1056

Zahlungspflichten

1057

Antragsgegner zahlt an

1058

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .   337,00 EUR

1059

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  386,00 EUR

1060

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1061

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

1062

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit          102,00 EUR

1063

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                              386,00 EUR

1064

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                  10,00 EUR

1065

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  386,00 EUR

1066

              berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1067

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

1068

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit                    102,00 EUR

1069

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                               386,00 EUR

1070

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                   13,00 EUR

1071

                                                                                         ––––––––––––––––––

1072

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              1.132,00 EUR

1073

Unterhalt am 01. 10. 2019 (Antragstellerin macht keinen nachehelichen Unterhalt mehr geltend):

1074

Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert

1075

Kinder: (wie vor)

1076

Kindesunterhalt (wie vor)

1077

Bedarf und Leistungsfähigkeit (wie vor)

1078

Berechnung des Kindesunterhalts

1079

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

1080

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von               3.730,77 EUR

1081

ergibt sich

1082

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019

1083

Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700

1084

gegenüber E

1085

Tabellenunterhalt DT 6/2               .              .              .                                             520,00 EUR

1086

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                            -102,00 EUR

1087

                                            –––––––––––

1088

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                         418,00 EUR

1089

gegenüber B

1090

Tabellenunterhalt DT 6/2               .              .              .                                             520,00 EUR

1091

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                            -102,00 EUR

1092

                                          –––––––––––

1093

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                         418,00 EUR

1094

                                                                                                                                                                                                                                –––––––––––

1095

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                                       836,00 EUR

1096

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie voir)

1097

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

1098

Antragsgegner

1099

Antragsgegner bleibt 3730,77 - 418 - 418 =               .              .              .              .2.894,77 EUR

1100

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

1101

1.080,00 EUR

1102

Verteilungsergebnis

1103

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.895,00 EUR

1104

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.376,00 EUR

1105

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              204,00 EUR

1106

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  530,35 EUR

1107

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1108

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

1109

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  533,33 EUR

1110

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1111

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

1112

                                 ––––––––––––––––––

1113

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                              6.334,68 EUR

1114

Zahlungspflichten

1115

Antragsgegner zahlt an

1116

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              418,00 EUR

1117

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1118

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

1119

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

1120

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              102,00 EUR

1121

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          418,00 EUR

1122

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                              10,00 EUR

1123

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              418,00 EUR

1124

              berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1125

von derzeit               .              .              .              .              .              406,00 EUR

1126

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

1127

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              102,00 EUR

1128

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          418,00 EUR

1129

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                               13,00 EUR

1130

                                                                                    ––––––––––

1131

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              859,00 EUR

1132

4. Kindesunterhalt ab Januar 2020

1133

a) Einkommen der Antragstellerin

1134

Für das Kalenderjahr 2020 erfolgt keine Einkommensermittlung der Antragstellerin, weil hier nur noch Kindesunterhalt zu leisten ist. Zu Kontrollzwecken wird das bisherige Einkommen der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 in der Berechnung berücksichtigt.

1135

b) Einkommen des Antragsgegners

1136

Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2020 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung weiterhin fiktiv auf 90.763,30 EUR brutto.

1137

Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2020 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.013,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.140,26 EUR.

1138

Bruttoeinkommen90.763,30 EUR
Lohnsteuer24.013,00 EUR
Solidaritätszuschlag1.140,26 EUR
Rentenversicherung (18,6 % / 2)7.700,40 EUR
Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2)993,60 EUR
Krankenversicherung (14,6 %+ 0,9 %) /24.359,38 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %)857,81 EUR
Nettolohn51.698,85 EUR
Netto je Monat (:12)4.308,24 EUR
1139

Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 82.800,00 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 82.800,00 EUR = 3.312,00 EUR und 24 % von 7.963,30 EUR (90.763,30 – 80.400,00) = 1.911,19 EUR, also jährlich 5.223,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 435,27 EUR.

1140

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.308,24 EUR – 69,98 EUR – 435,27 EUR) 3.802,99 EUR.

1141

Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:

1142

Arbeitslosengeld I monatlich2.280,00 EUR
1143

Von diesem Einkommen in Höhe von 2.280,00 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2019 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 54.120,00 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 54.120,00 EUR = 2.164,80 EUR: 12 = 226,31 EUR).

1144

Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (2.280,00 – 69,68 – 180,40) 2.029,92 EUR.

1145

Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von 18.275,88 EUR (monatlich 3.802,99 – 2280,00 = 1.522,99 x 12), der aus dem verbliebenen Restbetrag der Abfindung in Höhe von noch 7.996,06 EUR nicht mehr vollständig aufgefüllt werden kann. Es verbleibt ein Fehlbetrag in Höhe von 10.279,82 EUR (7.996,06 – 18.275,88). Der verbleibende monatliche Fehlbetrag in Höhe von 856,65 EUR (10.279,82: 12) führt zu einer Absenkung des fiktiven Einkommens zur Unterhaltsberechnung auf 2.946,34 EUR (3.802,99 – 856,65).

1146

c)

1147

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 2.946,34 EUR in die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) einzustufen. Er ist nur noch für zwei Kinder (E, 9 Jahre und B, 6 Jahre) unterhaltspflichtig. Die Antragstellerin macht keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr geltend.

1148

Unterhalt ab 01. 01. 2020:

1149

Namen des Kindes/der Kinder

1150

              E, geb. 00.00.0000, 10 Jahre alt

1151

              B, geb. 00.00.0000, 7 Jahre alt

1152

E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

1153

B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.

1154

Bedarf und Leistungsfähigkeit

1155

Unterhaltspflichtig

1156

Antragsgegner

1157

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ,gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

1158

Nettoeinkommen von Antragsgegner               .              .              .              .                            2.946,34 EUR

1159

Antragstellerin

1160

Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ,gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020

1161

Nettoeinkommen von Antragstellerin               .              .              .              .                              2.171,78 EUR

1162

Kinder

1163

E, 9 Jahre

1164

E lebt bei Antragstellerin.

1165

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

1166

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               204,00 EUR

1167

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR

1168

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

1169

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 2.935,99 EUR

1170

B, 6 Jahre

1171

B lebt bei Antragstellerin.

1172

Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

1173

Antragstellerin erhält das Kindergeld von               204,00 EUR

1174

Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR

1175

Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

1176

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 2.922,66 EUR

1177

Berechnung des Kindesunterhalts

1178

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

1179

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 2.922,66 EUR

1180

ergibt sich

1181

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020

1182

Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700

1183

gegenüber E

1184

Tabellenunterhalt DT 4/2               .              .              .                                          488,00 EUR

1185

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                          -102,00 EUR

1186

                                          –––––––––––

1187

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                                      386,00 EUR

1188

gegenüber B

1189

Tabellenunterhalt DT 4/2               .              .              .                                          488,00  EUR

1190

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .                                              -102,00 EUR

1191

                                           ––––––––––––

1192

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                                                          386,00 EUR

1193

                                                                                                                                                                                                                                 ––––––––––––

1194

insgesamt               .              .              .              .              .                            .              .              .                                                                                      772,00 EUR

1195

Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)

1196

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

1197

Antragsgegner

1198

Antragsgegner bleibt 2.922,66 - 386 - 386 =               .              .              .                2.150,66 EUR

1199

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 1.160,00 EUR

1200

Verteilungsergebnis

1201

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.150,66 EUR

1202

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .2.376,00 EUR

1203

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              204,00 EUR

1204

E               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  498,35 EUR

1205

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1206

davon Krankenversicherung                                                 10,00 EUR

1207

B               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                  501,33 EUR

1208

davon Kindergeld               .              .              .              .                                              102,00 EUR

1209

davon Krankenversicherung                                                 13,00 EUR

1210

                                ––––––––––––––––––

1211

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .                            5.526,34 EUR

1212

Zahlungspflichten

1213

Antragsgegner zahlt an

1214

E                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              386,00 EUR

1215

              berechnet aus 115% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1216

von derzeit               .              .              .              .              .              424,00 EUR

1217

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

1218

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              102,00 EUR

1219

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          386,00 EUR

1220

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                10,00 EUR

1221

B                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              386,00 EUR

1222

              berechnet aus 115% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

1223

von derzeit               .              .              .              .              .              424,00 EUR

1224

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit

1225

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              102,00 EUR

1226

aufgerundet                .              .              .              .              .              .                                          386,00 EUR

1227

zuzgl. Krankenversicherungkosten von               .              .              .              .              .                                13,00 EUR

1228

                                                                      ––––––––––

1229

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              795,00 EUR

1230

Zahlbeträge

1231

Unterhalt E       ab   1.01.20               .              .              .              .              .              .              .                            396,00 EUR

1232

Unterhalt B        ab   1.01.20               .              .              .              .              .              .              .                            399,00 EUR

1233

5.

1234

Nach vorstehender Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der jeweils geforderten und der vom Antragsgegner bereits vorbehaltslos gezahlten Beträge noch offene Unterhaltsansprüche. Soweit der Antragsgegner Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, ist keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Diese Beträge können im Rahmen des Erkenntnisverfahrens keine Berücksichtigung finden.

1235

a) Kindesunterhalt E

1236

MonatForderungAnspruchZahlung ohne VorbehaltRest
01/17439,00 EUR386,00 EUR376,00 EUR10,00 EUR
02/17439,00 EUR386,00 EUR376,00 EUR10,00 EUR
03/17439,00 EUR386,00 EUR376,00 EUR10,00 EUR
04/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
05/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
06/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
07/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
08/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
09/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
10/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
11/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
12/17439,00 EUR418,00 EUR337,00 EUR81,00 EUR
01/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
02/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
03/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
04/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
05/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
06/18439,00 EUR392,00 EUR322,00 EUR70,00 EUR
07/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
08/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
09/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
10/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
11/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
12/18439,00 EUR392,00 EUR302,00 EUR90,00 EUR
01/19439,00 EUR401,00 EUR
02/19439,00 EUR401,00 EUR
03/19439,00 EUR401,00 EUR
04/19439,00 EUR401,00 EUR
05/19439,00 EUR401,00 EUR
06/19439,00 EUR401,00 EUR
07/19439,00 EUR396,00 EUR
08/19439,00 EUR396,00 EUR
09/19439,00 EUR396,00 EUR
10/19439,00 EUR428,00 EUR
11/19439,00 EUR428,00 EUR
12/19439,00 EUR428,00 EUR
01/20439,00 EUR396,00 EUR
02/20439,00 EUR396,00 EUR
03/20439,00 EUR396,00 EUR
04/20439,00 EUR396,00 EUR
05/20439,00 EUR396,00 EUR
06/20439,00 EUR396,00 EUR
07/20439,00 EUR396,00 EUR
08/20439,00 EUR396,00 EUR
1237

b) Kindesunterhalt B

1238

MonatForderungAnspruchZahlung ohne VorbehaltRest
01/17370,00 EUR328,00 EUR315,00 EUR13,00 EUR
02/17370,00 EUR328,00 EUR315,00 EUR13,00 EUR
03/17370,00 EUR328,00 EUR315,00 EUR13,00 EUR
04/17370,00 EUR355,00 EUR281,00 EUR74,00 EUR
05/17370,00 EUR355,00 EUR281,00 EUR74,00 EUR
06/17370,00 EUR355,00 EUR281,00 EUR74,00 EUR
07/17370,00 EUR355,00 EUR281,00 EUR74,00 EUR
08/17370,00 EUR355,00 EUR281,00 EUR74,00 EUR
09/17370,00 EUR373,46 EUR281,00 EUR92,46 EUR
10/17370,00 EUR373,46 EUR281,00 EUR92,46 EUR
11/17370,00 EUR373,46 EUR281,00 EUR92,46 EUR
12/17370,00 EUR373,46 EUR281,00 EUR92,46 EUR
01/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
02/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
03/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
04/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
05/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
06/18370,00 EUR351,62 EUR269,00 EUR82,62 EUR
07/18370,00 EUR351,62 EUR251,00 EUR100,62 EUR
08/18370,00 EUR351,62 EUR251,00 EUR100,62 EUR
09/18370,00 EUR334,00 EUR251,00 EUR83,00 EUR
10/18370,00 EUR334,00 EUR251,00 EUR83,00 EUR
11/18370,00 EUR334,00 EUR251,00 EUR83,00 EUR
12/18370,00 EUR334,00 EUR251,00 EUR83,00 EUR
01/19370,00 EUR399,00 EUR
02/19370,00 EUR399,00 EUR
03/19370,00 EUR399,00 EUR
04/19370,00 EUR399,00 EUR
05/19370,00 EUR399,00 EUR
06/19423,00 EUR404,00 EUR
07/19423,00 EUR399,00 EUR
08/19423,00 EUR399,00 EUR
09/19423,00 EUR399,00 EUR
10/19423,00 EUR431,00 EUR
11/19423,00 EUR431,00 EUR
12/19423,00 EUR431,00 EUR
01/20423,00 EUR399,00 EUR
02/20423,00 EUR399,00 EUR
03/20423,00 EUR399,00 EUR
04/20423,00 EUR399,00 EUR
05/20423,00 EUR399,00 EUR
06/20423,00 EUR399,00 EUR
07/20423,00 EUR399,00 EUR
08/20423,00 EUR399,00 EUR
1239

Soweit der insgesamt rechnerisch ermittelte Unterhaltsanspruch über den jeweiligen Antrag hinausgeht, wird der zuerkannte Betrag auf den beantragten Betrag beschränkt.

1240

c) Trennungsunterhalt

1241

MonatForderungAnspruchZahlung ohne VorbehaltRest
01/17430,58 EUR394,00 EUR
02/17590,13 EUR394,00 EUR394,00 EUR
03/17590,13 EUR394,00 EUR394,00 EUR
04/17590,13 EUR369,00 EUR369,00 EUR
05/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
06/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
07/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
08/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
09/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
10/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
11/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
12/17817,28 EUR369,00 EUR369,00 EUR
01/18868,38 EUR325,00 EUR325,00 EUR
02/18868,38 EUR325,00 EUR325,00 EUR
03/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
04/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
05/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
06/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
07/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
08/18682,13 EUR325,00 EUR325,00 EUR
09/18682,13 EUR329,00 EUR329,00 EUR
10/18682,13 EUR329,00 EUR329,00 EUR
11/18682,13 EUR329,00 EUR329,00 EUR
12/18682,13 EUR329,00 EUR329,00 EUR
01/19661,85 EUR360,00 EUR360,00 EUR
02/19661,85 EUR360,00 EUR360,00 EUR
03/19661,85 EUR(360,00 : 31 x 25=) 290,00 EUR290,00 EUR
1242

Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt konnte ohne Abänderung des ursprünglichen Titels zuerkannt werden, weil der im einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 14/16 geschlossene Vergleich vom 12.02.2016 ohnehin nur befristet bzw. auflösend bedingt geschlossen wurde und der Fristablauf bzw. die auflösende Bedingung mit der Veräußerung der ehemals gemeinsamen Immobilie eingetreten ist. Dieser Titel würde, da er keine abschließende Regelung des Streitverhältnisses herbeiführen sollte, in entsprechender Anwendung von § 56 FamFG außer Kraft treten. Zudem ist aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses vom 24.11.2017 in dem Verfahren 12 F 84/17 die Vollstreckung aus diesem Vergleich unzulässig, wodurch für den streitbefangenen Zeitraum ohnehin eine Neutitulierung erforderlich wurde.

1243

Hinsichtlich des Kindesunterhalts bedurfte es keiner Abänderung des Anerkenntnisteilbeschlusses vom 12.12.2017. Die Existenz dieses weiterhin gültigen Titels wurde im Rahmen der Entscheidungsformel berücksichtigt.

1244

D.

1245

Die Anträge zu 1 – 3 sind unbegründet.

1246

Das erklärte Rechtschutzinteresse der Antragstellerin kann nur darauf gerichtet sein, wegen eines möglichen Prozessbetruges im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 12 F 14/16 Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, wenn er dort für die Unterhalsberechnung relevante Tatsache vorsätzlich falsch vorgetragen hat, die dann zu einer verminderten Unterhaltszahlung im Rahmen des Vergleichs geführt haben. Eine solche Auskunftspflicht ist nur von §§ 1580, 1605 BGB bzw. § 242 BGB umfasst, wenn feststeht, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Auf bloßen Verdacht hin besteht eine solche Auskunftspflicht nicht (vgl. BGH NJW 1983, 2318 zum Schadensersatzanspruch bei überzahltem Unterhalt). Zwar kann sich dadurch, dass ein konkret zu zahlender Unterhalt im Gegensatz zur bloß bestehenden Unterhaltspflicht, die grundsätzlich nur zur Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle führt, ein Schaden ergeben, wenn bei der Unterhaltsberechnung nicht geleistete Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Jedoch wäre es unerheblich, wenn der Antragsgegner nach dem Einzug von K bei ihm noch Zahlungen an die Kindesmutter geleistet hätte, die ihm dann erstattet worden wären. Diese Zahlungen würden ohnehin nicht berücksichtigt. Entscheidend ist für die Unterhaltsberechnung allein der Tag des Einzugs von K beim Antragsgegner. Auf diese Auskunft sind die Anträge aber nicht gerichtet.

1247

E.

1248

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Hierbei ist zum einen von dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten auszugehen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Einleitung des Verfahrens im Januar 2017 verändert haben. Aufgrund des fortschreitenden Rückgangs der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Trennungsunterhalt für die Zukunft deutlich reduziert. Insoweit liegt eine teilweise Rücknahme vor, die nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist. Das Teilanerkenntnis des Antragsgegners kann unter Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO keine Anwendung finden, obwohl die Antragstellerin ihn nicht zuvor nicht zur Vorlage von durch das Jugendamt auszustellende Urkunden über den Kindesunterhalt aufgefordert hat. Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert auch eine zeitnahe Erfüllung der titulierten Forderung. Daran fehlt es, wenn über Monate hinweg Zahlungen auf den Titel nur unter Vorbehalt geleistet werden, die letztlich nur der Abwendung einer Zwangsvollstreckung dienen aber keine Erfüllungswirkung haben. Daran ändert auch die für einzelne Zeitabschnitte nachträglich erklärte Rücknahme der Vorbehalte nichts. Ebenso war die teilweise eingetretene Erledigung des Verfahrens im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen.

1249

Ausgehend von den jeweils höchsten Forderungen der Antragstellerin hat die Bewertung der Verfahrenswerte zu erfolgen. Dabei werden die Anträge zu 1 – 3 insgesamt mit 1.000,00 EUR bewertet. Der Antrag zu 5 wird mit 13.993,56 EUR, der Antrag zu 6 mit 5.268,00 EUR, der Antrag zu 7 mit 5.076,00 EUR, die Anträge zu 8 – 11 jeweils mit 62,30 EUR, der Antrag zu 12 mit 350,66 EUR (24,03 x 12 + 62,30) und der Antrag zu 13 mit 320,40 EUR (26,70 x 12) bewertet. Insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von 26.257,82 EUR, der das verfolgte Interesse der Antragstellerin darstellt.

1250

Maßgeblichen Anteil an der Bemessung des Verfahrenswertes haben die Anträge zu 5, 6 und 7., wobei festzustellen ist, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts überwiegend unterlegen ist, während sie bei dem Kindesunterhalt ganz überwiegend unterlegen ist. Je nach Wertung ist hier in der Summe zu etwa jeweils einem hälftigen wertmäßigen Obsiegen bzw. Unterliegen gemessen am gesamten Verfahrenswert auszugehen. Deshalb erscheint eine Aufhebung der Kosten gegeneinander am ehesten der Billigkeit zu entsprechen.

1251

Die teilweise Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Im Hinblick auf die Höhe der offenen Unterhaltsforderung hat das Gericht diese Anordnung auf den laufenden Kindesunterhalt beschränkt.

1252

Die Festsetzung der Verfahrenswerte beruht auf §§ 42, 51 FamGKG; diese werden wie folgt festgesetzt:

1253

Anträge zu 1. – 3.1.000,00 EUR
Antrag zu 5.13.993,56 EUR
Antrag zu 6.5.268,00 EUR
Antrag zu 7.5.076,00 EUR
Antrag zu 8.62,30 EUR
Antrag zu 9.62,30 EUR
Antrag zu 10.62,30 EUR
Antrag zu 11.62,30 EUR
Antrag zu 12.350,66 EUR
Antrag zu 13.320,40 EUR
1254

Rechtsbehelfsbelehrung:

1255

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

1256

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

1257

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

1258

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

1259

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

1260

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

1261

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

1262

Direktor des Amtsgerichts
1263

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Essen-Borbeck