Trennungs- und Kindesunterhalt: Abfindung als Mittel zur Einkommensaufstockung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte Trennungsunterhalt sowie höheren Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder; der Antragsgegner wandte u.a. fehlende Aktivlegitimation nach Rechtskraft der Eheaufhebung, mangelnde Leistungsfähigkeit und Verwirkung ein. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Kindesunterhaltsanträge trotz Eheaufhebung wegen fortwirkender Verfahrensstandschaft und § 265 ZPO analog. Materiell sprach es Trennungs- und Kindesunterhalt für verschiedene Zeiträume zu und berücksichtigte dabei eine Abfindung zur Kompensation des späteren Einkommensrückgangs. Mehrbedarfs-/Betreuungskostenanträge wurden überwiegend mangels Schlüssigkeit bzw. wegen fehlender Voraussetzungen für rückwirkende Geltendmachung nach § 1613 BGB abgewiesen; Auskunftsanträge wurden mangels Anspruchsgrundlage auf bloßen Verdacht zurückgewiesen.
Ausgang: Trennungs- und Kindesunterhalt wurde in festgesetzten Höhen zugesprochen; im Übrigen (u.a. Auskunft und Mehrbedarf) wurden die Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt (§ 1629 Abs. 3 BGB) wirkt im anhängigen Verfahren trotz nachträglicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Rechtskraft der Eheaufhebung) fort; die Änderung bleibt nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO analog ohne Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis.
Bei Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) folgt aus Ablauf des Trennungsjahres und dem Überschreiten des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur sofortigen Vollzeiterwerbstätigkeit; Umfang und Zumutbarkeit bestimmen sich nach konkretem Betreuungsbedarf und tatsächlichen Rahmenbedingungen.
Eine Abfindung kann zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, um einen vorübergehenden oder absehbaren Einkommensrückgang auszugleichen; eine anderweitige Verwendung des Abfindungsbetrags entlastet den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, wenn dadurch Unterhaltsansprüche beeinträchtigt würden.
Mehrbedarf (z.B. Therapie- oder Betreuungskosten) kann unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sein, setzt für rückwirkende Geltendmachung aber die Darlegung der Voraussetzungen des § 1613 BGB voraus; fehlt es daran, scheidet eine nachträgliche Inanspruchnahme für die Vergangenheit aus.
Eine Auskunft zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteten Prozessbetrugs kann nicht allein auf einen bloßen Verdacht gestützt werden; eine Auskunftspflicht besteht insoweit nur, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht oder hinreichend konkretisiert ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Februar und März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 394,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 369,00 EUR,
für Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils 325,00 EUR,
für September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils 329,00 EUR,
für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich jeweils 360,00 EUR und für März 2019 anteilig bis zum 25.03.2019 in Höhe von 290,00 EUR zu zahlen,
für das gemeinsame Kind E M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 386,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 376,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 418,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 337,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und danach in Höhe von 302,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 70,00 EUR,
für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 90,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 302,00 EUR hinaus
für Januar bis Juni 2019 jeweils weitere 99,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 401,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 126,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 428,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR zu zahlen,
für das gemeinsame Kind B M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 328,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 315,00 EUR,
für April bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 355,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
für September bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 373,46 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und danach in Höhe von 251,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 82,62 EUR,
für Juli bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 100,62 EUR,
für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 83,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 251,00 EUR hinaus
für Januar bis Mai 2019 jeweils weitere 119,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 370,00 EUR,
für den Monat Juni 2019 weitere 153,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich von 404,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 148,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 172,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 423,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 149,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm – II-4 UF 38/18 – werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab der Verkündung der Entscheidung laufenden Kindesunterhalt für das Kind E M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 417,00 EUR und für das Kind B M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 420,00 EUR zu zahlen.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1. – 3. auf 1.000,00 EUR,
Antrag zu 5. auf 13.993,56 EUR,
Antrag zu 6. auf 5.268,00 EUR,
Antrag zu 7. auf 5.076,00 EUR,
Antrag zu 8. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 9. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 10. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 11. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 12. auf 350,66 EUR,
Antrag zu 13. auf 320,40 EUR.
Rubrum
| Beglaubigte Abschrift | |||||||
| 12 F 78/17 | ![]() | Verkündet am 11.09.2020Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Teil- und Schlussbeschluss | |||||||
In der Familiensache
der Frau M geborene N
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E & T,
gegen
Herrn M,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T & I,
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeckauf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2020durch den Direktor des Amtsgerichts Heimeshoff
beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
1.) monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Februar und März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 394,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 369,00 EUR,
für Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils 325,00 EUR,
für September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils 329,00 EUR,
für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich jeweils 360,00 EUR und für März 2019 anteilig bis zum 25.03.2019 in Höhe von 290,00 EUR zu zahlen,
2.) für das gemeinsame Kind E M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 386,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 376,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 418,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 337,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und danach in Höhe von 302,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 70,00 EUR,
für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 90,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 302,00 EUR hinaus
für Januar bis Juni 2019 jeweils weitere 99,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 401,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 126,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 428,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR zu zahlen,
3.) für das gemeinsame Kind B M, geboren am 00.00.0000 monatlichen Kindesunterhalt, jeweils fällig bis zum dritten Werktag eines Monats, und zwar
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 328,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 315,00 EUR,
für April bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 355,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
für September bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 373,46 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und danach in Höhe von 251,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 82,62 EUR,
für Juli bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 100,62 EUR,
für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 83,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 251,00 EUR hinaus
für Januar bis Mai 2019 jeweils weitere 119,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 370,00 EUR,
für den Monat Juni 2019 weitere 153,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich von 404,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 148,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 172,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 423,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 149,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm – II-4 UF 38/18 – werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab der Verkündung der Entscheidung laufenden Kindesunterhalt für das Kind E M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 417,00 EUR und für das Kind B M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 420,00 EUR zu zahlen.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1. – 3. auf 1.000,00 EUR,
Antrag zu 5. auf 13.993,56 EUR,
Antrag zu 6. auf 5.268,00 EUR,
Antrag zu 7. auf 5.076,00 EUR,
Antrag zu 8. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 9. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 10. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 11. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 12. auf 350,66 EUR,
Antrag zu 13. auf 320,40 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren nach der Eheschließung am 20.02.2010 seit dem 01.07.2015 voneinander getrennt lebende Eheleute. E und B M sind die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Diese leben seit der Trennung bei der Antragstellerin.
Die Ehe der Beteiligten wurde nach einem vorangegangenen Scheidungsantrag des Antragsgegners in dem Verfahren 12 F 128/16 auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 01.02.2019, rechtskräftig seit dem 26.03.2019, aufgehoben. In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.01.2017 unter der Bezeichnung als Stufenklage insgesamt 13 Sachanträge im Verbund mit der Scheidungssache erhoben, die durch Beschluss vom 02.06.2017 in dem nachstehend dargestellten Umfang abgetrennt wurden und Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Der Antragsgegner ist weiter der Vater der am 01.07.1999 geborenen Tochter K M, die zunächst bei ihrer Mutter und ab einem streitigen Zeitpunkt nach der Trennung der Verfahrensbeteiligten bis zu ihrem Auszug im April 2017 beim Antragsgegner lebte. Die Mutter von K M leistete ab Dezember 2016 Unterhaltszahlungen an den Antragsgegner. Seit dem Auszug leistet der Antragsgegner gegenüber K M keinerlei Unterhalt mehr; im Ergebnis wurde der Antragsgegner von ihr erfolglos auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Die Antragstellerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Während der Zeit der Ehe arbeitete sie an zwei halben Tagen in der Woche als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei ihrer Eltern, die im weiteren Verlauf von dem Vater der Antragstellerin über das Renteneintrittsalter weiter betrieben wird, sowie zunächst in einem geringen Umfang selbständig als freiberuflich tätige Rechtsanwältin in dieser Kanzlei. Seit der Trennung der Beteiligten arbeitete die Antragstellerin dort zunächst als angestellte Rechtsanwältin halbtags mit dem Ziel der Übernahme der Kanzlei sowie selbständig als freiberuflich tätige Rechtsanwältin. Der Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wurde mit Wirkung ab Februar 2017 reduziert. Daneben ist die Antragstellerin weiterhin freiberuflich als Rechtsanwältin tätig. Zudem ist sie seit März 2018 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für „L & d T H“ tätig.
Der Antragsgegner war während der Zeit der Ehe als Außendienstmitarbeiter bei dem Unternehmen H & Q GmbH mit einem Gehalt in Höhe von zuletzt monatlich 6.929,50 EUR brutto zuzüglich privater Nutzung des Firmenwagens, die mit monatlich 351,00 EUR brutto angesetzt wurde, sowie der Vereinbarung eines 13. Monatsgehalts beschäftigt. Nach der Trennung der Beteiligten bezog der Antragsgegner vom 22.03. bis zum 06.06.2016 einschließlich Krankengeld in Höhe von 2.609,70 EUR pro Monat, ab dem 07.06.2016 bis zum 09.09.2016 bezog er Übergangsgeld in Höhe von monatlich 3.109,50 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärte sein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages zum 28.02.2017. Ab dem 01.03.2017 bezog er sodann Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 2.207,70 EUR.
Durch den vom Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 28.10.2016 festgestellten Vergleich einigte sich der Antragsgegner mit seinem Arbeitgeber unter anderem auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 28.02.2017 und auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 69.000,00 EUR brutto. Diese Abfindung wurde in der Entgeltabrechnung für Februar 2017 berücksichtigt. Hiernach ergab sich unter Ansatz der privaten Nutzung des Firmenwagens in Höhe von 351,00 EUR brutto, einer anteiligen Abgeltung des 13. Monatsgehalts in Höhe von 1.168,22 EUR brutto, einem Grundgehalt in Höhe von 6.9029,50 EUR brutto und der Abfindung in Höhe von 69.000,00 EUR brutto ein Nettoverdienst in Höhe von 43.606,17 EUR mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 42.794,30 EUR für den Monat Februar 2017.
Vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 war der Antragsgegner bei dem Unternehmen C X GmbH & Co. KG befristet als Außendienstmitarbeiter mit einem Gehalt in Höhe von monatlich 6.500,00 EUR brutto zuzüglich privater Nutzung des Firmenwagens, die mit monatlich 321,00 EUR brutto angesetzt wurde, beschäftigt. Hieraus erzielte er ein regelmäßiges monatliches Einkommen in Höhe von 3.532,09 EUR netto. Ab dem 01.07.2018 bis zum Antritt einer wiederum bis zum 30.09.2019 befristeten Arbeitsstelle als Außendienstmitarbeiter bei der Firma T Q GmbH am 01.10.2018 bezog der Antragsteller erneut Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.223,30 EUR monatlich. Bei der Firma T Q GmbH erzielte der Antragsteller mit einem in den Niederlanden versteuerten Einkommensanteil unter Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges mit einem angesetzten Betrag in Höhe von 499,00 EUR einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 3.495,33 EUR (2.070,04 + 1.425,29) und einmalig im September 2019 4.226,06 EUR (1.425,29 + 2.800,77). Seit dem 01.10.2019 bezieht der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.280,00 EUR monatlich.
Durch Vergleich vom 12.02.2016 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 14/16 hatte sich der Antragsgegner bis zum etwaigen Verkauf des gemeinsamen Hauses befristet verpflichtet, an die Kinder E und B M zu Händen der Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 257,00 EUR ab März 2016 sowie an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2016 Trennungsunterhalt in Höhe von 422,21 EUR zu zahlen. Aus dem danach erfolgten „Hausverkauf“ im Jahr 2016 haben beide Beteiligten jeweils 25.000,00 EUR erhalten. Die Zahlungen von Trennungsunterhalt stellte der Antragsgegner nach Januar 2017 ein.
Durch Anerkenntnisbeschluss vom 24.11.2017 in dem Verfahren 12 F 84/17 wurde die Vollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig erklärt.
Der Antragsgegner leistete – zunächst unter dem erklärten Vorbehalt der Rückforderung – an die Antragstellerin Kindesunterhalt für E M von Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 376,00 EUR und von April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 337,00 EUR sowie für B M von Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 315,00 EUR und von April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 281,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 hat der Antragsgegner seinen Rückzahlungsvorbehalt für den (bisher) gezahlten Kindesunterhalt ausdrücklich zurückgenommen und die Verfahrensbeteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der in dem Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Februar 2018 geleisteten Zahlungen des Antragsgegners auf den Kindesunterhalt insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Aufgrund des von ihm in dem Schriftsatz vom 07.12.2017 erklärten Anerkenntnisses hat das Gericht den Antragsgegner durch Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind E M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und ab Juli 2018 in Höhe von 302,00 EUR fortlaufend zu zahlen sowie für das gemeinsame Kind B M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und ab Juli 2018 in Höhe von 251,00 EUR fortlaufend zu zahlen. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten worden.
Durch Teilbeschluss vom 02.02.2018, der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2018 – II-4 UF 38/18 – aufgehoben wurde, hat das Gericht den Antragsteller unter Zurückweisung der Zahlungsanträge betreffend den Unterhalt für die Kinder E und B M im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind E M monatlichen Kindesunterhalt beginnend ab Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 92,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 414,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 112,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 414,00 EUR zu zahlen, für das gemeinsame Kind B M monatlichen Kindesunterhalt, beginnend ab Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 370,00 EUR abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 80,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 349,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus weitere 98,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 349,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner leistete während des laufenden Verfahrens die weiteren Unterhaltsbeträge jeweils mit der Erklärung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Differenzbeträge zwischen dem Unterhalt aufgrund des Anerkenntnisteilbeschlusses und des Teilbeschlusses hat der Antragsgegner ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Antragstellerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018 hat der Antragsgegner für den Zeitraum ab März 2018 die weiter erklärten Rückzahlungsvorbehalte bezüglich des auf den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 gezahlten monatlichen Kindesunterhalts zurückgenommen. Die weiteren Zahlungen sind dann wieder unter Vorbehalt erfolgt.
Die Antragstellerin behauptet, für die Berechnung des Unterhalts sei von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 4.884,36 EUR auszugehen, seine Aufwendungen beliefen sich auf monatlich 749,78 EUR.
Sie, die Antragstellerin, habe im Jahr 2017 aus abhängiger Beschäftigung ein Bruttoeinkommen in Höhe von 7.416,67 EUR sowie aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR erzielt. Hiervon seien Steuern, Versicherungsbeiträge usw. in Abzug zu bringen.
Von der Darstellung der behaupteten weiteren Einkommensentwicklung wird nach Vorlage der Abrechnungen über Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie der aktuell gültigen Steuervorauszahlungsbescheide abgesehen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte und die private Zusatzversicherung bei der DKV und die Lebensversicherungen zur Altersvorsorge der Antragstellerin.
Die Antragstellerin meint, die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung des Kindes E ab Mai 2017 in Höhe von 1.400,00 EUR im Jahr 2017, also monatlich umgelegt 116,66 EUR sowie die Kosten für seine logopädische Behandlung im Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 505,68 EUR, also monatlich umgelegt 42,14 EUR, seien einkommensmindernd von ihrem Nettoeinkommen abzuziehen.
Nach Abtrennung des Verfahrens, Erweiterung der Anträge durch die Schriftsätze vom 08.03.2017 und 19.10.2017, dem Erlass des Anerkenntnisteilbeschlusses vom 12.12.2016 und der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung hat die Antragstellerin zunächst beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben im Wege der Stufenklage,
1. ihr zunächst Auskunft über die Unterhaltszahlung für das Kind K M, geb. am 01.07.1999, zu erteilen, die er in der Zeit ab 01.03.2015 geleistet hat,
2. diese Auskunft ihr gegenüber zu belegen,
ihr zu erklären und zu belegen, in welcher Höhe er Unterhalt mehr für die Tochter K M, geb. am 01.07.1999 in Jahr 2016 gezahlt hat,
3. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit vor Gericht an Eidessatt zu versichern,
4. – entfällt (Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE) –
5. unter Abänderung des Titels vom 12.02.2016 vom Amtsgericht Essen-Borbeck an sie Trennungsunterhalt für Januar 2017 monatlich in Höhe von 930,58 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, für Januar 2017 abzüglich gezahlter 500,00 EUR, ab Februar 2017 in Höhe von 1.166,13 EUR zu zahlen, an sie ab Februar 1.155,84 EUR zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
6. für das gemeinsame Kind E M geb. am 00.00.0000 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 439,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 117,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 137,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR zu zahlen,
7. für das gemeinsame Kind B M geb. am 00.00.0000 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 101,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR, abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 119,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR zu zahlen,
8. ihr rückwirkend für August 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016,
9. ihr rückwirkend für September 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2016,
10. ihr rückwirkend für Oktober 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2016,
11. ihr rückwirkend für November 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016,
12. ihr rückwirkend für Dezember 2016 Betreuungsgeld für B M in Höhe von 62,30 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016,
an sie Betreuungskosten für B ab September 2017 in Höhe von 24,03 EUR zu zahlen,
13. an sie ab Dezember 2016 fortlaufend monatlich Betreuungsgeld für E M in Höhe von 26,70 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt,
die Anträge über das erklärte Teilanerkenntnis und die übereinstimmend abgegebene Teilerledigungserklärung hinaus zurückzuweisen.
Nunmehr beantragt die Antragstellerin,
dem Antragsgegner aufzugeben im Wege der Stufenklage,
1. ihr zunächst Auskunft über die Unterhaltszahlung für das Kind K M, geb. am 01.07.1999, zu erteilen, die er in der Zeit ab 01.03.2015 geleistet hat,
2. diese Auskunft ihr gegenüber zu belegen,
ihr zu erklären und zu belegen, in welcher Höhe er Unterhalt mehr für die Tochter K M, geb. am 01.07.1999 in Jahr 2016 gezahlt hat,
3. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit vor Gericht an Eidessatt zu versichern,
4. – entfällt (Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE) –
5. unter Abänderung des Titels vom 12.02.2016 vom Amtsgericht Essen-Borbeck an sie Trennungsunterhalt für Januar 2017 monatlich in Höhe von 930,58 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, für Januar 2017 abzüglich gezahlter 500,00 EUR, für Februar, März und April 2017 in Höhe von jeweils 590,13 EUR monatlich, ab Mai bis einschließlich Dezember 2017 monatlich je 817,28 EUR, für Januar und Februar 2018 jeweils 868,38 EUR monatlich, für März bis einschließlich Dezember 2018 monatlich je 682,13 EUR, ab Januar 2019 monatlich jeweils 661,85 EUR zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz,
6. für das gemeinsame Kind E M geb. am 30.06.2010 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 439,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 376,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 337,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 117,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 322,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 137,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 439,00 EUR zu zahlen,
7. für das gemeinsame Kind B M geb. am 13.06.2013 beginnend ab Januar 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen, fällig bis zum jeden dritten Werktag eines Monats, abzüglich für die Monate Januar bis März 2017 monatlich jeweils gezahlter 315,00 EUR und für die Monate April bis Dezember 2017 monatlich jeweils gezahlter 281,00 EUR, beginnend ab Januar 2018 bis Juni 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 101,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR, abzüglich für die Monate Januar und Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 269,00 EUR sowie beginnend ab Juli 2018 über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 hinaus folglich weitere 119,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 370,00 EUR zu zahlen,
beginnend ab Juni 2019 monatlich jeweils in Höhe von 423,00 EUR, fällig bis zum jeden dritten eines Monats Kindesunterhalt zu zahlen,
8. – 12. ihr ab August 2016 bis einschließlich Januar 2017 jeweils pro Monat 49,00 EUR Betreuungsgeld für B M zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils für 49,00 EUR seit dem 04.08.206, de, 05.09.2016, dem 05.10.2016, dem 04.11.2016, dem 05.12.2016, ab Februar bis einschließlich August 2017 für die Betreuungskosten für B M 46,20 EUR monatlich, ab September 2017 bis einschließlich August 2018 in Höhe von monatlich 18,90 EUR zu zahlen,
13. an sie ab Dezember 2016 bis einschließlich Januar 2017 monatlich Betreuungsgeld für E M in Höhe von 19,80 EUR, ab Februar 2017 bis einschließlich Februar 2018 je 21,00 EUR monatlich und ab März 2018 monatlich 19,80 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt nunmehr,
auch die geänderten Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, aufgrund der Rechtskraft der Eheaufhebung sei die Antragstellerin nicht mehr zur Geltendmachung von Kindesunterhalt aktivlegitimiert. Die Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsgegner wendet insgesamt mangelnde Leistungsfähigkeit ein. Er habe unter Außerachtlassung des Abfindungsbetrages im Januar und Februar 2017 monatliches Einkommen in Höhe von rund 3.825,00 EUR netto erzielt. Von Januar 2017 bis Januar 2018 habe er für Alters- und Krankenvorsorge monatliche Beträge in Höhe von insgesamt 774,01 EUR von Januar bis Juni 2017, ab Juli 2017 777,08 EUR, ab Oktober 2017 782,69 EUR und ab Januar 2018 796,16 EUR aufgewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 3, 4 des Schriftsatzes vom 07.12.2017 (Bl. 274, 275 d. A.) Bezug genommen. Von der Darstellung der weiteren Entwicklung der Kosten für die private Altersvorsorge wird im Hinblick auf die unter II. dargestellte rechtliche Würdigung abgesehen.
Er meint, die Auszahlung der Abfindung sei seinem laufenden Einkommen nicht zuzurechnen. Er behauptet, diese sei anderweitig verbraucht worden. Er habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Firmenwagens einen Pkw für 12.900,00 EUR angeschafft. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.177,09 EUR aufbringen müssen. Weiter habe er sich eine Küche für 12.300,00 EUR gekauft. Daneben habe er ein Darlehen an einen Herrn E I am 14.03.2017 zurückgezahlt. Verbliebene Restbeträge habe er verprasst. Er habe weitere Darlehen bei Herrn Hahn aufnehmen müssen, unter anderem zur Nachzahlung der in dem aufgehobenen Teilbeschluss festgesetzten Unterhaltsbeträge.
Hinsichtlich des begehrten Trennungsunterhalts wendet der Antragsgegner mangelnde Bedürftigkeit der Antragstellerin ein. Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder habe sie nach Ablauf des Trennungsjahres eine vollschichtige Tätigkeit ausüben müssen, notfalls durch Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin.
Weiter wendet der Antragsgegner Verwirkung gegen den Anspruch auf Trennungsunterhalt ein.
Hierzu behauptet er, die Antragstellerin habe seit dem Jahr 2016 einen neuen Lebensgefährten, nämlich Herrn T H. Mit diesem sei sie schon mehrfach gemeinsam mit den Kindern in Urlaub gefahren.
Die Antragstellerin mache falsche Angaben zu ihrem Beschäftigungsverhältnis und zu ihrem Einkommen, lege falsche Arbeitsverträge vor. Sie behaupte wahrheitswidrig, dass er sie zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung habe anstiften wollen, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei. Sie werfe ihm wahrheitswidrig einen Prozessbetrug in dem Verfahren 12 F 14/16 des erkennenden Gerichts vor. Sie äußere sich herabwürdigend über ihn, stelle ihn als psychisch gestört dar. In dem Verfahren 12 F 34/18 des erkennenden Gerichts habe sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie bezichtige ihn wahrheitswidrig verschiedener Straftaten und habe ihn mit entsprechenden Strafanzeigen überzogen. Die Nebentätigkeit für das Küchenstudio habe sie erst mit Schriftsatz vom 05.11.2018 angezeigt, obwohl sie dort schon seit März 2018 Nebeneinkünfte erzielt habe.
Schlussendlich habe sie ihn wegen angeblicher Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt und dabei den Teilanerkenntnisbeschluss und die Zahlung des Unterhalts verschwiegen.
Die Antragstellerin behauptet, sie trete mit Herr H nicht in der Öffentlichkeit auf. Der regelmäßige Kontakt zu ihm habe sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf wenige Stunden pro Woche und wenige gemeinsame Urlaubstage beschränkt. Im Übrigen bestreitet sie die Wahrheitswidrigkeit der von ihr getätigten Äußerungen. Die Rücknahme verschiedener Strafanzeigen habe sie erklärt, um eine von ihr angestrebte vergleichsweise Regelung zu ermöglichen.
Wegen des weiteren - umfangreichen - Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2018 verwiesen.
II.
A.
Die Anträge sind zulässig.
Die Antragstellerin ist auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Eheaufhebung zur Führung des Verfahrens hinsichtlich der Ansprüche auf Kindesunterhalt im Rahmen der gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB ursprünglich begründeten gesetzlichen Verfahrensstandschaft befugt. Die nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung hat unter Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 265 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Auswirkung auf das Verfahren.
B.
Dem Grunde nach besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt aus § 1601 ff. BGB und auf Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch in dem jeweils zuerkannten Umfang begründet.
1.
Im Rahmen des § 1361 BGB steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt nach den (ehelichen) Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten in angemessener Höhe insbesondere wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu. Zwar war das Trennungsjahr im streitbefangenen Zeitraum bereits abgelaufen und beide Kinder waren während des maßgeblichen Zeitraumes bereits älter als drei Jahre, jedoch folgt daraus nicht, dass ein betreuender Elternteil unmittelbar nach dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Die Kinder waren in dem streitbefangenen Zeitraum bis zur Rechtskraft der Eheaufhebung zunächst 6 und 3 Jahre alt und zuletzt 8 bzw. 5 Jahre alt. Kinder im Kindergarten- und im Grundschulalter bedürfen noch einer weiteren Betreuung, auch wenn sie sich in einer erweiterten Fremdbetreuung befinden. Selbst dann, wenn die Kinder täglich für 8 Stunden betreut werden, kann der betreuende Elternteil nicht unbedingt 8 Stunden täglich erwerbstätig sein. Zu berücksichtigen sind auch die Wegzeiten zu Kindergarten, Schule und Arbeitsstätte, die dazu führen, dass der betreuende Elternteil alle anfallende Wegezeiten von der ihm möglichen Arbeitszeit abziehen muss, wenn die Kinder die Wege nicht eigenständig erledigen können.
Ausweislich des Umstandes, dass die Antragsgegnerin aus drei verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ist davon auszugehen, dass diese sicher deutlich mehr als halbtägig tätig ist. Der wöchentliche Zeitaufwand der Erwerbstätigkeit kann auch nach dem Vortrag der Antragstellerin plausibel bei etwa 30 Stunden oder mehr angesetzt werden. Nach eigenen Angaben arbeitet sie 6 bis 7 Stunden täglich, und zwar auch in den Abendstunden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand von Rechtsanwälten nicht zwingend mit dem Einkommen korrespondiert, wenn sie – auch – freiberuflich tätig sind. Entscheidender ist eher der Zulauf an Mandanten und die wirtschaftliche Einträglichkeit der einzelnen Mandate. Deshalb finden sich keine Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Antragsgegnerin einen geringen Zeitaufwand für ihre Erwerbstätigkeit betreibt, als von ihr unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder zu verlangen ist. Von einer alleinerziehenden Mutter in einer Festanstellung würde bei vergleichbaren Familienverhältnissen ebenfalls nur eine zeitliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verlangt werden können. Dass die Antragstellerin einer einträglicheren Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin nachgehen könnte, ist nicht ersichtlich.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1361 Abs. 3 i. V. m. 1579 Nr. 2 – 8 entsprechend BGB kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommen insoweit nur die Gründe gemäß § 1579 Nr. 2, 4, 5, 7, 8 BGB.
Eine grobe Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs folgt nicht aus § 1579 Nr. 2 BGB. Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hat die Antragstellerin Gründe dargelegt, die gegen eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Zusammenleben sprechen. Hier hätte der Antragsgegner seine Tatsachenbehauptungen weiter substantiieren müssen, um das maßgebliche Zeitmoment einer derartigen Beziehung entkräften zu können. Bei einer Beziehung, die nicht von einem Zusammenleben der Partner geprägt wird, kann unterhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kaum von einer Verfestigung ausgegangen werden. Wenn die Antragstellerin im Jahr 2016 eine Beziehung eingegangen ist, dann kann eine solche Verfestigung frühestens im Laufe bzw. zum Ende des Jahres 2019 eingetreten sein, also nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraumes.
Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt der Vergleich der Einkünfte der Antragstellerin ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Einkommenssteuerbescheide aus der Ehezeit, dass die Antragstellerin ab 2016 ihre Einkünfte deutlich gesteigert hat. Dass eine „Übernahme der Kanzlei“ des Vaters der Antragstellerin nicht umgesetzt wurde, deren wirtschaftlicher Erfolg nicht zwingend gewährleistet gewesen wäre, begründet sicher keine der Antragstellerin anzulastende Mutwilligkeit.
Ebenso liegt auch nach dem Vortrag des Antragsgegners kein mutwilliges Hinwegsetzen der Antragstellerin über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB vor, wenn sie ihn durch nicht immer sinnvolle Anträge in familiengerichtliche Verfahren oder durch Strafanzeigen in Ermittlungsverfahren gezogen hat. Das erkennende Gericht hat seit dem Jahr 2017 umfangreich Gelegenheit gehabt, sich einen persönlichen Eindruck von dem Verhalten der Beteiligten zu verschaffen. Neben dem nicht immer sehr bedacht wirkendem Verhalten der Antragstellerin war es gerade auch der Antragsgegner, der Verfahren durch sein Verhalten letztlich provoziert hat. Zu erwähnen sind hier nur die sehr spät erteilte Zustimmung zur Anmeldung von Amy im Kindergarten (12 F 33/17) und die Zustimmung zur psychologischen Behandlung von Dean gegen Kostenfreistellung durch die Antragstellerin (12 F 30/18). Auch der Antragsgegner hat erst nach den Mutmaßungen der Antragstellerin, dass er aus Anlass er Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma H & Q GmbH eine hohe Abfindung erhalten haben müsse, hierzu Angaben gemacht. Angaben zum Zeitpunkt des Einzuges der Tochter K in seinem Haushalt hat er nicht gemacht, auch den Auszug hat er hat er aufgrund der Kenntnis der Antragstellerin von dieser Tatsache eher nur nicht in Abrede gestellt. Zumindest bemerkenswert war der gerichtsbekannte Versuch des Antragsgegners, eine Umgangsregelung mit dem Sohn Dean dadurch herbeizuführen, dass dieses Kind durch einen entsprechend formulierten Antrag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen besonders hoch qualifizierten Sachverständigen zugeführt werden sollte, um so einen Umgang mit dem hiesigen Antragsgegner herbeizuführen (12 F 53/19). In der Summe dürften dem Antragsgegner zumindest dem Verhalten der Antragstellerin gleichwertige Verursachungsbeiträge und auch ein gewisses Maß an unlauterem Verhalten zuzurechnen sein, die es ihm verwehren, sich auf das teilweise grenzwertige Verhalten der Antragstellerin zu berufen. Schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners waren hierdurch ohnehin nicht betroffen.
Eine verspätete Anzeige der Veränderung der Einkommensverhältnisse liegt nicht vor. Im Zeitpunkt er erfolgten Mitteilung war das Verfahren wegen der bis dahin insgesamt noch nicht hinreichend dargelegten Einkünfte erkennbar noch längst nicht zur Entscheidung reif. Deshalb bestand auch keine erkennbare Gefahr, dass aufgrund eines zu niedrig angegebenen Einkommens eine überhöhte Inanspruchnahme des Antragsgegners hätte erfolgen können.
Die letztlich einer gemeinsamen Betrachtung zugänglichen Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 7, 8 BGB liegen auch nach dem nicht bewiesenen und nicht zu beweisenden Vortrag des Antragsgegners nicht vor. Wenn der Antragsgegner ihn betreffende medizinische Behandlungsunterlagen zugänglich macht, die aus Laiensicht durchaus Anlass zu Spekulationen über die Persönlichkeit der betroffenen Person zulassen, dann muss damit gerechnet werden, dass der Inhalt dieser Unterlagen im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen Verwendung findet. Ein eindeutig in der Person der Antragstellerin liegendes Fehlverhalten lässt sich im Rahmen der gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwürfe nicht feststellen. Das gilt auch für die Strafanzeigen. Wenn Ermittlungsverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung oder wegen gering anzusehender Schuld eingestellt werden, dann kann darauf ganz sicher nicht die Wahrheitswidrigkeit der getätigten Äußerungen gestützt werden. Entsprechendes gilt für eine Einstellung wegen mangelnden (für eine Anklageerhebung) hinreichenden Tatverdachts. Auch dann, wenn möglicherweise nicht alle von der Antragstellerin behaupteten und auch eidesstattlich versicherten Tatsachen nicht der objektiven Wahrheit entsprechen sollten, dann wäre damit noch kein schuldhaftes Verhalten erwiesen.
Was der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, reicht in der Summe einfach nicht, um die Verwirkung zu begründen. Abgesehen davon ist er für den weitaus überwiegenden Teil seiner Tatsachenbehauptungen als beweisfällig anzusehen.
2.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist aus §§ 1601 ff. BGB begründet.
Die Anträge zu 8 – 12 und 13 sind ganz überwiegend unbegründet. Soweit die Antragstellerin Mehrbedarf aufgrund der Betreuung der Kinder E und B für den Zeitraum ab August 2016 geltend macht, ist der Anspruch nicht durchgängig schlüssig dargelegt. Die teilweise kaum nachzuführenden Ausführungen zur Anspruchshöhe und die wenig strukturierte Darlegung der einzelnen Kosten einerseits und Rechtsgründe führen dazu, dass die Anträge zu „8 – 12“ und 13 in dieser Form nicht beschieden werden können. Soweit Kosten für die schulische Betreuung von Dean geltend gemacht werden, sind diese Kosten nicht pädagogisch begründet, sie sind deshalb als berufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens der Antragstellerin mindernd zu berücksichtigen.
Zwar stellen die Kosten für die logopädische Therapie, die zumindest für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig durchgeführt werden sollte, des Kindes E Mehrbedarf dar. Jedoch hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Geltendmachung für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB nicht dargelegt. Einkommensmindernd sind diese Kosten bei der Antragstellerin nicht anzusetzen.
Hinsichtlich des Kindes B stellen Kosten der pädagogisch begründeten Tagespflege statt eines Kindergartens im Jahr 2016 bis Januar 2017 zwar unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Jedoch hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Geltendmachung für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB nicht dargelegt.
Hinsichtlich der Mehrbedarfes für das Kind Amy hat die Antragstellerin für den Zeitraum von September 2017 bis August 2018 die Berücksichtigungsfähigkeit des Elternbeitrages für den Kindergartenbesuch von B in Höhe von 27,00 EUR monatlich dargelegt und nachgewiesen. Dieser Betrag wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt.
C.
Für die einzelnen Zeiträume ergeben sich auf der Grundlage der nachstehenden Berechnungen der jeweils vom Antragsgegner zu leistende Trennungs- und Kindesunterhalt.
1. Januar bis Dezember 2017
a) Einkommen der Antragstellerin
Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2017 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits und als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits zusammen. Es liegen neben Verdienstbescheinigungen mittlerweile die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016, 2017 und 2018 vor. Damit sind geeignete Grundlagen für die Einkommensermittlung vorhanden.
Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2017 hat die Antragstellerin im Jahr 2017 23.347,00 EUR zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit und 7.416,00 EUR aus abhängiger Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin erzielt. Auf die vom Antragsgegner zutreffend als sehr unsystematisch und kaum nachvollziehbaren Darstellungen der Antragstellerin kommt es deshalb nicht mehr an. Wenn das Finanzamt die Angaben der Antragstellerin zur Grundlage eines Steuerbescheides macht, können diese Einkünfte auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung Verwendung finden. Es ist deshalb von Einkünften vor Steuern in Höhe von 30.763,00 EUR auszugehen. Ausgezahlt wurden der Antragstellerin nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und den Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte aus der Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin 6.192,66 EUR. Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 29.539,66 EUR (23.347,00 + 6.192,66).
Hiervon abzuziehen sind die festgesetzten Steuern, der Beitrag für die eigene zusätzliche Krankenversicherung der Antragstellerin bei der DKV, die Beiträge zur sekundären Altersvorsorge der Antragstellerin (Provinzial Rheinland Lebensversicherung und RheinLand Lebensversicherung) im zulässigen Rahmen und die Kosten der außerschulischen Betreuung für den Sohn E. Die Kosten der außerschulischen Betreuung von E sind nicht pädagogisch veranlasst, sie dienen vielmehr der Ermöglichung der Berufstätigkeit der Antragstellerin und sind deshalb berücksichtigungsfähige berufsbedingte Aufwendungen. Die Kosten der zusätzlichen Krankenversicherung der Kinder E und B erhöhen deren Unterhaltsbedarf und sind bei ihnen zu berücksichtigen. Die Kosten für eine Hinterbliebenenversorgung durch eine Risiko-Lebensversicherung und Rentenversicherungen für beide Kinder sind nicht berücksichtigungsfähig.
Die Kosten der Psychotherapie für das Kind E sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie eigentlich Mehrbedarf des Kindes darstellen würden. Jedoch ist es zwischen den Beteiligten immer streitig gewesen, ob diese Kosten aufgrund der Privatliquidation nicht ganz oder teilweise dadurch zu vermeiden gewesen wären, wenn sich die Antragstellerin um eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bemüht hätte. Die anspruchsbegründende Tatsache der Notwendigkeit der Kosten ist auch in diesem Verfahren durch die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden. Dieser Streit war auch Gegenstand des Verfahrens 12 F 30/18, der durch Vergleich vom 09.03.2018 mit einer Kostenfreistellung des Antragsgegners durch die Antragstellerin für die Zukunft beendet wurde.
Die Beiträge betrugen für die Provinzial Rheinland Lebensversicherung von Januar bis Juli 2017 monatlich 135,00 EUR, ab August 2017 140,00 EUR, für die RheinLand Lebensversicherung monatlich 65,00 EUR. Daraus errechnet sich ein Jahresbetrag in Höhe von 2.245,00 EUR ([135,00 + 65,00 x 7 = 1.400,00] + [140,00 + 65,00 x 5 = 1.025,00]). Ausgehend von einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 30.763,00 EUR wäre ein Betrag in Höhe von 4 %, also 1.230,52 EUR berücksichtigungsfähig.
Zusätzliche Beiträge der Antragstellerin zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte aufgrund freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 2017 sind nicht vorgetragen. Deshalb kann eine Altersvorsorge von dem Betrag in Höhe von 23.347,00 EUR von 24 %, also 5.603,28 EUR berücksichtigt werden. Dieser Betrag wird nicht erreicht. Der Betrag in Höhe von 2.245,00 EUR ist in voller Höhe berücksichtigungsfähig.
Dem verbleibenden Nettoeinkommen der Antragstellerin ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 100,00 EUR hinzuzurechnen, den sie daraus zieht, dass die Kosten des offenbar beruflich und privat genutzten Fahrzeugs erkennbar sämtlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine steuerliche Abschreibung des Fahrzeugs findet nicht statt. Deshalb kommt keine Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen Bruttolistenpreises mit 1 % pro Monat unter Abzug der daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastung in Betracht. Der Betrag in Höhe von 100,00 EUR ist aus den in den Steuererklärungen angesetzten Fahrzeugkosten geschätzt.
Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.
| Einkommen vor Steuern | 29.539,66 EUR |
| ./. Steuern | -2.957,00 EUR |
| ./. DKV (42,00 x 12) | -504,00 EUR |
| ./. RheinLand BasisRente (65,00 x 12) | -780,00 EUR |
| ./. Provinzial Rheinland Lebensversicherung (135,00 x 7, 140,00 x 5) | 1.645,00 EUR |
| ./. Betreuung E (30,00 x 12) | -360,00 EUR |
| 23.293,88 EUR | |
| + Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12) | 1.200,00 EUR |
| 24.493,88 EUR | |
| monatlich (: 12) | 2.041,16 EUR |
b) Einkommen des Antragsgegners
Bei der Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners geht das Gericht von dem zuletzt bei dem Unternehmen H & Q GmbH erzielten Einkommen des Antragsgegners aus. Die Einkommensminderung durch den Bezug von Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 01.03. – 30.06.2017 sowie das danach verringerte Einkommen bei dem Unternehmen C X GmbH & Co. KG ist für die nächste Zukunft unerheblich, weil der Antragsgegner verpflichtet ist, den sich ergebenden Differenzbetrag durch den Einsatz des erlangten Abfindungsbetrages auszugleichen. Ob der Antragsgegner den Betrag zwischenzeitlich für andere Zwecke verwendet hat, ist dabei unerheblich. Letztlich kann er sein Geld nach freiem Belieben verwenden. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt entbindet ihn dies jedoch nicht. Hier muss er sich so behandeln lassen, als stünden ihm diese Geldmittel noch zur Verfügung. Die von ihm angegebenen Verwendungszwecke der Zahlungen sind gegenüber Unterhalt in keiner Weise privilegiert. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem hat der Antragsgegner im Jahr 2016 unbestritten einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR aus der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie erlangt. Aus diesem Erlös hätte er die von ihm behaupteten Ausgaben tätigen können.
Nach der (vorläufigen) Besteuerung im Rahmen des Abzuges von Lohnsteuer (28.980,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (1.593,90 EUR) ausweislich der Entgeltabrechnung für Februar 2017 (Bl. 385 f. d. A.) verbleiben von der Abfindung in Höhe von 69.000,00 EUR netto 38.426,10 EUR. Dieser Betrag kann über mehrere Jahre verwendet werden, um den Einkommensrückgang auszugleichen, der sich aus dem möglicherweise dauerhaft verringerten Einkommen ergibt. Letztlich steht die konkrete Höhe der Besteuerung mangels durchgeführter Einkommenssteuererklärung bzw. vorgelegter Steuerbescheide in diesem Verfahren nicht fest. Diese dürfte sich im Hinblick auf die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2017 im Ergebnis aber eher verringern als erhöhen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners steht zwar eine fortschreitende Einkommensminderung durch verringerte Erwerbseinkünfte und den zeitweisen Bezug von Arbeitslosengeld I während des laufenden Verfahrens fest. Es sollte aber dem Antragsgegner vorbehalten bleiben, gegebenenfalls im Rahmen eines von ihm zu betreibenden Abänderungsverfahrens, die tatsächlich eingetretenen Einkommensminderungen unter Berücksichtigung der von ihm erlangten steuerlichen Vorteile auch durch den nunmehr seit Oktober 2019 andauernden Bezug von Arbeitslosengeld I darzulegen und notfalls zu beweisen.
Aufgrund der nachträglich eingetretenen und deshalb zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände geht das Gericht – abweichend von dem aufgehobenen Teilbeschluss vom 02.02.2018 – davon aus, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des jeweils gestellten Firmenwagens nur für die Monate Januar und Februar 2017 zu berücksichtigen ist. Ab März 2017 verfügte der Antragsgegner schon während der ersten Phase der Arbeitslosigkeit über einen eigenen Pkw. Deshalb kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Antragsgegner, der als Außendienstmitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz hat, den er mit dem Firmenwagen aufsuchen muss, tatsächlich Aufwendungen erspart hat. Der rechnerische Vorteil des privat nutzbaren Firmenwagens wird schon dadurch zum Großteil aufgezehrt, dass der Antragsgegner zumindest einen eigenen Pkw vorgehalten hat, der auch ohne Nutzung feste Kosten verursacht und fortschreitend an Wert verliert. Letztlich reduziert sich durch die fehlende Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils zwar das zu Unterhaltszwecken verfügbare Einkommen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind aber für die Unterhaltsberechtigten verhältnismäßig gering, weil sich im Rahmen des Trennungsunterhalts der zu berücksichtigende Erwerbsvorteil und im Rahmen des Kindesunterhalts der Bedarfskontrollbetrag erhöhen würde, wovon letztlich der Antragsgegner wirtschaftlich profitieren würde.
Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2017 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen Gissler & Pass GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung wie folgt.
| Grundgehalt | 6.929,50 EUR |
| Firmenwagen private Nutzung | 351,00 EUR |
| Zwischensumme | 7.280,50 EUR |
| Jahressumme (x 12) | 87.366,00 EUR |
| Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR | 600,00 EUR |
| 13. Monatsgehalt | 7.009,30 EUR |
| Gesamtsumme | 94.975,30 EUR |
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2017 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,5 Kinderfreibeträgen Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 26.888,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.223,97 EUR, also insgesamt in Höhe von 28.111,97 EUR. Ab Juli 2017 reduziert sich der zu berücksichtigende Kinderfreibetrag auf 1,0, nachdem keinerlei Unterhaltsleistungen an das erwachsene Kind des Antragsgegners mehr erfolgen und wohl auch nicht mehr rechtlich geschuldet sind. Jedenfalls sind keine Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner tituliert worden. Das hat im Rahmen der Steuervorauszahlung (Lohnabzug) nur Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlages. Dieser erhöht sich von 1.216,71 EUR jährlich auf 1.301,68 EUR, also um 84,97 EUR. Dadurch reduziert sich das verfügbare Einkommen für 6 Monate um 42,49 EUR (84,97 EUR: 2), monatlich also um 7,81 EUR 42,29 EUR: 2).
Ohne den Abzug für die private Nutzung des Firmenwagens reduziert sich das fiktive zu versteuernde Einkommen für das gesamte Kalenderjahr um 4.412,00 EUR.
Ausgehend von dem reduzierten Bruttolohn in Höhe von 90.763,30 errechnen sich reduzierte Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 25.119,00 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.126,67 EUR, also insgesamt in Höhe von 26.245,67 EUR.
Daraus errechnet sich aus der privaten Nutzung des Firmenwagens eine steuerliche Mehrbelastung (28.111,97 EUR – 26.245,67 EUR) in Höhe von 1.866,30 EUR, also in Höhe von 155,53 EUR monatlich.
Danach beträgt der Nutzungsvorteil 195,47 EUR (351,00 EUR – 155,53 EUR) monatlich. Ausschlaggebend ist insoweit der in der Entgeltabrechnung eingestellte zu versteuernde Vorteil in Höhe von 351,00 EUR monatlich abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung.
Für die Unterhaltsberechnung ergibt sich damit die folgende Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen Einkommens des Antragsgegners:
| Grundgehalt | 6.929,50 EUR |
| Jahressumme (x 12) | 87.366,00 EUR |
| Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR | 600,00 EUR |
| 13. Monatsgehalt | 7.009,30 EUR |
| Zwischensumme | 90.763,30 EUR |
| Lohnsteuer | -25.119,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag (1.126,67 EUR + 24,49 EUR) bis 06/2017: 1.126,67 EUR p. a. ab 07/2017: 1.211,65 EUR p. a. Differenz: 84,98 EUR : 2 = 42,49 EUR | -1.169,16 EUR |
| Rentenversicherung (18,7 % / 2) | -7.124,70 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (3 % / 2) | -1.143,00 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1,1 %) | -4.384,80 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) | -665,55 EUR |
| Nettolohn | 51.077,09 EUR |
| Nutzungsvorteil Firmenwagen (01, 02/2017: 2 x 195,47 EUR) | +390,94 EUR |
| Insgesamt | 51.468,03 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 4.289,00 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 68,15 EUR (6 x 66,61 EUR + 6 x 69,68 EUR = 871,74 EUR : 12) sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das mit dem fiktiven Einkommen unter Fortschreibung der bisherigen Einkünfte des Jahres 2017 identisch ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 76.200 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach (4 % von 76.200,00 EUR = 3.048,00 EUR und 24 % von 14.563,00 = 3.495,12) jährlich 6.543,12 EUR, also monatlich (: 12) 545,26 EUR.
Ein höherer Abzug in der behaupteten Höhe von 774,01 EUR bis zu 782,69 EUR monatlich kommt nicht in Betracht (vgl. Nr. 10.1 HLL 2017). Die Ehe der Beteiligten war spätestens mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in dem Verfahren 12 F 128/16 gescheitert.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.289,00 EUR – 68,15 EUR – 545,26 EUR) 3.675,59 EUR.
Dem steht – zur Errechnung der durch die Abfindung aufzufüllenden Deckungslücke – das tatsächlich erzielte Einkommen gegenüber:
| Januar – Februar 2017 2 x 7.280,50 EUR | 14.561,00 EUR |
| Urlaubsgeld für 12 Tage á 20,00 EUR | 240,00 EUR |
| anteiliges 13. Monatsgehalt für 2 Monate | 1.168,22 EUR |
| März – Juni 2017 Arbeitslosengeld I 4 x 2.207,70 EUR | 8.830,80 EUR |
| Juli – Dezember 2017 6 x 6.500,00 EUR | 39.00,00 EUR |
| Zwischensumme | 63.800,02 EUR |
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2017 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,5 Kinderfreibeträgen (bis 06/2017) bzw. 1,0 (ab 07/2017) ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 54.969,22 EUR (63.800,02 EUR – 8.830,80 EUR) Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 10.815,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 412,50 EUR (378,01 EUR p. a. bis 06/2017, 446,98 EUR p. a. ab 07/2017, Differenz 68,97 EUR : 2 = 34,49; 378,01 EUR + 34,49 EUR), also insgesamt in Höhe von 11.227,50 EUR. Es verbleiben 43.741,72 EUR. Dieser Betrag vermindert sich wie folgt:
| 43.741,72 EUR | |
| Rentenversicherung (18,7 % / 2) | -5.139,62EUR |
| Arbeitslosenversicherung (3 % / 2) | -824,54 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1,1 %) | -4.384.80 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) | -665,55 EUR |
| Verbleiben | 32.727,21 EUR |
| Nutzungsvorteil Firmenwagen (01, 02/2017: 2 x 195,47 EUR) | +390,94 EUR |
| Arbeitslosengeld I | +8.830,80 EUR |
| Insgesamt | 41.948,95 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 3.495,75 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 68,15 EUR (6 x 66,61 EUR + 6 x 69,68 EUR = 871,74 EUR : 12) sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das mit dem fiktiven Einkommen unter Fortschreibung der bisherigen Einkünfte des Jahres 2017 identisch ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 76.200 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 76.200,00 EUR = 3.048,00 EUR und 24 % von 14.563,30 EUR (90.763,30 – 76.200) = 3.495,19 EUR, also jährlich 6.543,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 545,27 EUR.
Ein höherer Abzug in der behaupteten Höhe von 774,01 EUR bis zu 782,69 EUR monatlich kommt nicht in Betracht (vgl. Nr. 10.1 HLL 2017).
Danach beträgt das unterhaltsrechtlich vergleichsweise zu berücksichtigende tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Antragstellers (3.495,75 – 68,15 – 545,27 EUR) 2.882,33 EUR.
Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 9.519,12 EUR (3.675,59 – 2.882,33 =793,26 x 12)), der für die Unterhaltsleistung aus der Abfindung in Höhe von 38.426,10 EUR netto rechnerisch aufzufüllen ist. Es verbleiben 29.906,98 EUR (38.426,10 – 9.519,12 EUR).
c)
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 3.675,59 EUR in die Einkommensgruppe 7 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist bis zum 31.03.2017 für drei Kinder, nämlich K (Unterhalt durch Betreuung und Pflege), 17 Jahre, E, 6 Jahre und B, 3 Jahre und für die Antragstellerin, also für insgesamt vier Personen unterhaltspflichtig. Deshalb ist eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (2.701 – 3.100 EUR). Ein Zahlbetrag ist für K nicht zu berücksichtigen. Ab April 2017 wurde kein Unterhalt mehr für K geleistet, ab Juli 2017 ist K volljährig, ohne privilegiert zu sein. Deshalb erfolgt ab April 2017 nur noch eine Herabstufung um eine Gruppe. Ab Juli 2017 verringert sich der zu berücksichtigende Kinderfreibetrag des Antragsgegners von 1,5 auf 1,0.
Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis März und für April bis Juni sowie für Juli bis Dezember 2017 die nachfolgende Berechnung:
Unterhalt am 01. 01. 2017:
Version: 8.4.0.4972, Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder:
K geb. 00.00.0000
E geb. 00.00.0000
B geb. 00.00.0000
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.
Kindesunterhalt
K ist ein Kind von Antragsgegner
E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin
Name der Variante II: West_2017_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . . .2.041,16 EUR
Antragsgegner
Name der Variante II: West_2017_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . . .3.675,59 EUR
Kinder
K, 17 Jahre
K lebt bei Antragsgegener.
Antragsgegener erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
E, 6 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 192,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.665,24 EUR
B, 3 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 192,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.651,91 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.651,91 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017
Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1480
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 472,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . 376,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/1 . . . 411,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . 315,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . 691,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin
gegenüber E
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber B
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.041,16 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2041,16*1/7 . . . . . -291,59 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . 1.749,57 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . .3.651,91 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -691,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3651,91 - 691)*1/7 . . . -422,99 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . . 2.537,92 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2537,92 + 1749,57)/2 - 1749,57
394,17 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3651,91 - 376 - 315 - 394,18 = . . 2.566,73 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.567,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.627,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 192,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 482,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 424,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.100,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . 394,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 376,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 393,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 376,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 315,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 342,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 315,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.108,00 EUR
Unterhalt am 01. 04. 2017 (K wird nicht mehr berücksichtigt):
Version: 8.4.0.4972, Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder:
E geb. 00.00.0000
B geb. 00.00.0000
Partnerunterhalt (wie vor)
Kindesunterhalt
E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin (wie vor)
Antragsgegner (wie vor)
Kinder
E, 6 Jahre (wie vor)
B, 3 Jahre (wie vor)
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.651,91 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017
Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1580
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 504,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 408,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 438,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 342,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 750,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 2.041,16 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2041,16*1/7 . . . . . -291,59 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 1.749,57 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . .3.651,91 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -750,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3651,91 - 750)*1/7 . . . -414,56 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . .2.487,35 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2487,35 + 1749,57)/2 - 1749,57:
368,89 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3651,91 - 408 - 342 - 368,89 = . .2.533,02 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.533,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.602,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 192,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 514,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 451,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.100,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . 369,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 408,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 393,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 408,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 342,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 342,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 342,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.142,00 EUR
Unterhalt am 01. 09. 2017:
Name der Variante I: Hamm_2017_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Partnerunterhalt (wie vor)
Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin (wie vor)
Kindesunterhalt (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin (wie vor)
Antragsgegner (wie vor)
Kinder (wie vor)
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.651,91 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2017
Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1680, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1580
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 504,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . 408,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 438,00 EUR
zuzüglich Mehrbedarf (Kindergartenbeitrag) . . 27,00 EUR
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 465,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -96,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . 369,00 EUR
(nur von Antragsgegner zu zahlen: 342,00 EUR) ––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . 777,00 EUR
davon Mehrdarf eines minderjährigen Kinds für den auch der andere Elternteil haftet 27,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin
gegenüber E (wie vor)
gegenüber B
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
. . . . . . . . . . . . . . . . 27,00 EUR
B
Mehrbedarf des Kindes
Antragstellerin haftet mit für den Mehrbedarf von B. 27,00 EUR
Verfügbare Elterneinkommen
Bei Antragstellerin verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 2.041,16 EUR
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . -1.300,00 EUR
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 741,16 EUR
Bei Antragsgegner verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 3.651,91 EUR
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . -1.300,00 EUR
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.351,91 EUR
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf . . . -750,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.601,91 EUR
Entlastung
Haftungsanteil von Antragstellerin:
27 * 741,16 / (741,16+1601,91) . . . . . . 8,54 EUR
anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 8,54 EUR
Antragsgegner zahlt an B nur noch 369 - 8,54 = . . . 360,46 EUR
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Eigeneinkommen von Antragstellerin: 2041.16-8.54 2.032,62 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragstellerin geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 2.041,16 EUR
abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -8,54 EUR
Erwerbstätigenbonus: (2041,16 - 8,54)*1/7 . . . -290,37 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 1.742,25 EUR
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . . 3.651,91 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -768,46 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3651,91 - 768,46)*1/7 -411,92 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . 2.471,53 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2471,53 + 1742,25)/2 - 1742,25
364,64 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3651,91 - 408 - 369 + 8,54 - 364,64 = 2.518,81 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Antragstellerin
Antragstellerin bleibt 2041,16 - 8,54 + 364,64 = . 2.397,26 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 1.080,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . 2.519,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . 2.589,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 192,00 EUR
E . . . . . . . . . . . 514,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . 478,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 96,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
–––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.100,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 365,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 408,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 393,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 408,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 342,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 96,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 342,00 EUR
zuzgl. ant. Mehrbedarf von . . . 18,46 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von 13,00 EUR
–––––––––––––––––
1.156,00 EUR
Antragstellerin zahlt an
(B: 9,00 EUR) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
2. Januar bis Dezember 2018
a) Einkommen der Antragsgegnerin
Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2018 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits, als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits und einer Nebentätigkeit im nicht sozialversicherungspflichtigen Bereich zusammen.
Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergeben sich Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR. Die Einkünfte als angestellte Rechtsanwältin betrugen 7.160,00 EUR mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.852,28 EUR. Die weiteren Einkünfte im Zeitraum von März bis Dezember 2018 betrugen 4.338,00 EUR (4.500,00 EUR brutto). Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 33.537,28 EUR (23.347,00 + 5.852,28 + 4.338,00). Hiervon abzuziehen sind neben den gezahlten Steuern, die Beiträge zur DKV, die sekundäre Altersvorsorge und die Betreuungskosten für E auch die festgesetzten zusätzlichen Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen. Aufgrund dieser zusätzlichen Beiträge können die Kosten der sekundären Altersvorsorge nur noch in Höhe von 4 % aus dem Bruttobetrag der Einkünfte in Höhe von 35.263,67 EUR (23.347,00 + 7.416,67 + 4.500,00), also in Höhe von 1.410,55 EUR statt der tatsächlich gezahlten Beträge in Höhe von 2.520,00 EUR (145,00 + 65,00 x 12) berücksichtigt werden.
Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.
| Einkommen vor Steuern | 33.537,28 EUR |
| ./. Steuern | -2.516,00 EUR |
| ./. Beiträge Versorgungswerk | -3.852,60 EUR |
| ./. DKV (42,00 x 12) | -504,00 EUR |
| ./. sekundäre Altersvorsorge | -1.410,55 EUR |
| ./. Betreuung Dean (30,00 x 12) | -360,00 EUR |
| 24.894,13 EUR | |
| + Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12) | 1.200,00 EUR |
| 26.094,13 EUR | |
| monatlich (: 12) | 2.174,51 EUR |
b) Einkommen des Antragsgegners
Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2018 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung wie folgt.
| Grundgehalt | 6.929,50 EUR |
| Jahressumme (x 12) | 87.366,00 EUR |
| Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR | 600,00 EUR |
| 13. Monatsgehalt | 7.009,30 EUR |
| Gesamtsumme | 90.763,30 EUR |
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2018 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.667,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.185,08 EUR, also insgesamt in Höhe von 25.852,08 EUR. .
Daraus errechnet sich für das Kalenderjahr 2018 unter Fortschreibung des ursprünglichen Einkommens ein fiktives Einkommen des Antragsgegners:
| Grundgehalt | 6.929,50 EUR |
| Jahressumme (x 12) | 87.366,00 EUR |
| Urlaubsgeld für 30 Tage á 20,00 EUR | 600,00 EUR |
| 13. Monatsgehalt | 7.009,30 EUR |
| Zwischensumme | 94.975,30 EUR |
| Lohnsteuer | -26.570,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -1.203,95 EUR |
| Rentenversicherung (18,7 % / 2) | -7.254,00 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (3 % / 2) | -1.170,00 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1 %) | -4.407,30 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) | -677,03 EUR |
| Nettolohn | 51.402,91 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 4.283,58 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 78.000 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 78.000,00 EUR = 3.120,00 EUR und 24 % von 12.763,30 EUR (90.763,30 – 78.000) = 3.063,12 EUR, also jährlich 6.183,12 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 545,26 EUR.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.283,58 EUR – 69,98 EUR – 545,26 EUR) 3.668,34 EUR.
Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:
| Januar – Juni 2018 6 x 6.500,00 EUR | 39.000,00 EUR |
| Arbeitslosengeld I Juli – September 2018 3 x 2.223,30 EUR | 6.669,90 EUR |
| Oktober – Dezember 2018 3 x 5.000,00 | 15.000,00 EUR |
| Insgesamt | 60.669,90 EUR |
| Steuern und Sozialabgaben aus | 54.000,00 EUR |
Nach Abzug folgender Belastungen ergibt sich:
| Lohnsteuer | -10.279,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -565,34 EUR |
| Rentenversicherung (18,7 % / 2) | -5.022,00 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (3 % / 2) | -810,00 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 1 %) | -4.407,30 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) | -677,03 EUR |
| Nettolohn | 32.239,33 EUR |
| Insgesamt | 38.908,33 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 3.242,36 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen in Höhe von 3.242,36 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2017 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 63.800,02 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 63.800,02 EUR = 2.552,00 EUR : 12 = 212,67 EUR).
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (3.242,36 – 69,68 – 212,67 EUR) 2.960,01 EUR.
Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 8.499,96 EUR (monatlich 3.668,34 – 2.960,01 = 708,33 EUR x 12), der aus dem verblieben Restbetrag der Abfindung in Höhe von 28.906,98 EUR aufzufüllen ist. Danach verbleiben immer noch 21.407,02 EUR (29.906,98 – 8.499,96) aus der Abfindung.
c)
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2018 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 3.668,34 EUR in die Einkommensgruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist weiterhin für zwei Kinder (E, 7 Jahre und B, 4 Jahre) und die Antragstellerin unterhaltspflichtig. Deshalb ist ein Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR).
Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis August und für September bis Dezember 2018 die nachfolgende Berechnung:
Unterhalt am 01. 01. 2018:
Name der Variante I: Hamm_2018_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Partnerunterhalt (wie vor)
Kindesunterhalt (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin
Name der Variante II: West_2018_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . . .2.174,51 EUR
Antragsgegner
Name der Variante II: West_2018_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . . .3.668,34 EUR
Kinder
E, 7 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.657,99 EUR
B, 4 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.644,66 EUR
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus (Kindergartenbeitrag) . . 27,00 EUR
––––––––––––––––––
Mehrbedarf insgesamt: . . . . . . . . . 27,00 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.644,66 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 479,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 382,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/1 . . . 418,00 EUR
zuzüglich Mehrbedarf . . . . 27,00 EUR
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 445,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 348,00 EUR
(nur von Antragsgegner zu zahlen: 321,00 EUR)
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 730,00 EUR
davon Mehrbedarf eines minderjährigen Kinds für den auch der andere Elternteil haftet
. . . . . . . . . . . . . . . . 27,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
B
Mehrbedarf des Kindes
Antragstellerin haftet mit für den Mehrbedarf von B. . . 27,00 EUR
Verfügbare Elterneinkommen
Bei Antragstellerin verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 2.174,51 EUR
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 EUR
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 874,51 EUR
Bei Antragsgegner verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 3.644,66 EUR
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 EUR
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.344,66 EUR
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf . . . . -703,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.641,66 EUR
Entlastung
Haftungsanteil von Antragstellerin:
27 * 874,51 / (874,51+1641,66) . . . . . . 9,38 EUR
anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 9,38 EUR
Antragsgegner zahlt an B nur noch 348 - 9,38 = . . 338,62 EUR
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Eigeneinkommen von Antragstellerin: 2174.51-9.38 . .2.165,13 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragstellerin geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.174,51 EUR
abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -9,38 EUR
Erwerbstätigenbonus: (2174,51 - 9,38)*1/7 . . . -309,30 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . .1.855,83 EUR
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . .3.644,66 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -720,62 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3644,66 - 720,62)*1/7 -417,72 EUR
––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . .2.506,32 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2506,32 + 1855,83)/2 - 1855,83
325,24 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3644,66 - 382 - 348 + 9,38 - 325,25 = 2.598,79 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Antragstellerin
Antragstellerin bleibt 2174,51 - 9,38 + 325,25 = . . .2.490,38 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.080,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.599,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.684,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 489,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 458,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.230,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 325,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 382,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 399,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 382,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 339,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 348,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 321,00 EUR
zuzgl. ant. Mehrbedarf von . . . 17,62 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.069,00 EUR
Antragstellerin zahlt an
(B: 9,00 EUR) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
Unterhalt am 01. 09. 2018 (der Kindergartenbeitrag für B entfällt):
Name der Variante I: Hamm_2018_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2018, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Partnerunterhalt (wie vor)
Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §1361 BGB.
Kindesunterhalt
E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin (wie vor)
Antragsgegner (wie vor)
Kinder (wie vor)
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.644,66 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 479,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 382,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/1 . . . 418,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 321,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 703,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin
gegenüber E
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber B
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.174,51 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2174,51*1/7 . . . . . -310,64 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . .1.863,87 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . .3.644,66 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -703,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3644,66 - 703)*1/7 . . . -420,24 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . .2.521,42 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2521,42 + 1863,87)/2 - 1863,87
328,78 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3644,66 - 382 - 321 - 328,78 = . . 2.612,88 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . . 2.613,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 2.697,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 489,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 431,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.230,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 329,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 382,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 399,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 382,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 321,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 348,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 321,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.055,00 EUR
3. Januar bis Dezember 2019
a) Einkommen der Antragstellerin
Das Einkommen der Antragstellerin im Kalenderjahr 2019 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits, als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits und einer Nebentätigkeit im nicht sozialversicherungspflichtigen Bereich zusammen.
Ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 liegt noch nicht vor. Aus dem Vorauszahlungsbescheid für 2019 ergeben sich weiter Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR (aus 2018) und der auch darauf beruhenden Steuervorauszahlung für 2019. Deshalb geht das Gericht weiterhin von diesem Betrag aus. Bei Fortschreibung der Einkünfte als angestellte Rechtsanwältin von 7.160,00 EUR betrug der Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.085,80 EUR. Die weiteren Einkünfte im Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 betrugen 5.205,60 EUR (5.400,00 EUR brutto). Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 34.638,40 EUR (23.347,00 + 6.085,80 + 5.205,60). Hiervon abzuziehen sind neben den gezahlten Steuern, die Beiträge zur DKV, die sekundäre Altersvorsorge und die Betreuungskosten für Dean auch die festgesetzten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der sekundären Altersvorsorge beschränkt sich auf 4 % des Bruttoeinkommens in Höhe von 35.907,00 EUR (23.347,00 + 7.160,00 + 5400,00), also auf 1.436,28 EUR.
Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.
| Einkommen vor Steuern | 34.638,40 EUR |
| ./. Steuern (Vorauszahlung) | -3.097,00 EUR |
| ./. Beiträge Versorgungswerk | -4.379,76 EUR |
| ./. DKV (42,00 x 12) | -504,00 EUR |
| ./. sekundäre Altersvorsorge | -1.436,28 EUR |
| ./. Betreuung Dean (30,00 x 12) | -360,00 EUR |
| 24.861,36 EUR | |
| + Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12) | 1.200,00 EUR |
| 26.061,36 EUR | |
| monatlich (: 12) | 2.171,78 EUR |
b) Einkommen des Antragsgegners
Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2019 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung weiterhin fiktiv auf 90.763,30 EUR brutto.
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2019 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.281,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.159,45 EUR, also insgesamt in Höhe von 25.440,45 EUR.
| Bruttoeinkommen | 94.975,30 EUR |
| Lohnsteuer | -24.281,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -1.159,45 EUR |
| Rentenversicherung (18,6 % / 2) | -7.477,20 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) | -1.005,00 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %) | -4.219,88 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) | -830,36 EUR |
| Nettolohn | 51.596,34 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 4.299,70 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 80.400,00 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 80.400 EUR = 3.216,00 EUR und 24 % von 10.363,30 EUR (90.763,30 – 80.400,00) = 2.487,19 EUR, also jährlich 5.703,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 475,27 EUR.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.299,70 EUR – 69,98 EUR – 475,27 EUR) 3.754,45 EUR.
Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:
| Januar – September 2019 9 x 5.000,00 EUR | 45.000,00 EUR |
| Arbeitslosengeld I Oktober bis Dezember 2019 3 x 2.280,00 EUR | 6.840,00 EUR |
| Insgesamt | 51.840,00 EUR |
| Steuern und Sozialabgaben aus | 45.000,00 EUR |
Nach Abzug folgender Belastungen ergibt sich:
| Lohnsteuer | -7.449,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -275,38 EUR |
| Rentenversicherung (18,6 % / 2) | -4.185,00 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) | -562,500 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %) | -3.487,50 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) | -686,25 EUR |
| Nettolohn | 28.354,37 EUR |
| Insgesamt | 35.194,37 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 2.932,86 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen in Höhe von 2.932,86 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von durchschnittlich 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2018 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 67.893,20 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 67.893,20 EUR = 2.715,73 EUR : 12 = 226,31 EUR).
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (2.932,86 – 69,68 – 226,31) 2.636,87 EUR.
Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 13.410,96 EUR (monatlich 3.754,45 – 2.636,87 = 1.117,58 x 12), der aus der restlichen Abfindung in Höhe von 21.407,02 EUR aufzufüllen ist, nachdem von der ursprünglich zur Verfügung stehenden Abfindung in Höhe von 38.426,10 EUR netto für die Jahre 2017 9.519,12 EUR und für 2018 8.499,96 EUR bereits zur Auffüllung fehlenden Einkommens verwendet wurden. Es verbleibt ein restlicher Betrag aus der Abfindung in Höhe von 7.996,06 EUR (21.407,02 – 13.410,96).
c)
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe 3.754,45 EUR von in die Einkommensgruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist weiterhin für zwei Kinder (E, 8 Jahre und B, 5 bzw. 6 Jahre) und die Antragstellerin unterhaltspflichtig. Deshalb ist ein Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR). Ab dem 01.10.2019 ist kein Abschlag mehr vorzunehmen, weil die Antragstellerin in dem Verfahren ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den Zeitraum von Rechtskraft der Eheaufhebung bis zum 30.09.2019 beschränkt hat.
Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für die einzelnen Zeiträume von Januar bis September und für Oktober bis Dezember 2019 die nachfolgende Berechnung:
Unterhalt am 01. 01. 2019:
Grunddaten
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §1361 BGB bzw. §§ 1581 ff. BGB.
Kindesunterhalt (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . . .2.171,78 EUR
Antragsgegner
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . . .3.754,45 EUR
Kinder
E, 8 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 5 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von. .3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/1 . . . 425,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 328,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 719,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . . 1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . . 3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -719,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 719)*1/7 . . . -430,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . . 2.581,52 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2581,52 + 1861,53)/2 - 1861,53 360,00 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3730,77 - 391 - 328 - 360 = . . . 2.651,77 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . . 2.652,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 2.726,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 438,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.314,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 328,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 354,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 328,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.102,00 EUR
Unterhalt am 01. 06. 2019 (B wird 6 Jahre alt):
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
Der nacheheliche Unterhalt ist Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE. Die rechnerische Berücksichtigung erfolgt zu Vergleichszwecken.
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§1581 ff. BGB.
Kindesunterhalt (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragstellerin
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . . 2.171,78 EUR
Antragsgegner
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . . .3.754,45 EUR
Kinder
E, 9 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 6 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 391,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
–––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . 782,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
–––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . 1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . .3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . -782,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 782)*1/7 . . . -421,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . .2.527,52 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin:
(2527,52 + 1861,53)/2 - 1861,53 333,00 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3730,77 - 391 - 391 - 333 = . . .2.615,77 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . . 2.616,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 2.699,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 501,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.314,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .333,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.138,00 EUR
Unterhalt am 01. 07. 2019 (Kindergelderhöhung von 194,00 auf 204,00 EUR):
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Zuordnungen (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten(wie vor)
Kinder
E, 9 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 6 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 386,00 EUR
–––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . 772,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
(nur zu Vergleichszwecken, nachehelicher Unterhalt ist Gegenstand des Verfahrens 12 F 128/16 UE)
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . .2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
–––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin . 1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsgegner geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . . . 3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -772,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 772)*1/7 . . . -422,68 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner . . 2.536,09 EUR
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (2536,09 + 1861,53)/2 - 1861,53 337,28 EUR
Der Mindestbedarf von Antragstellerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3730,77 - 386 - 386 - 337,28 = 2.621,49 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.621,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.713,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 204,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 501,33 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.333,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . 337,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.132,00 EUR
Unterhalt am 01. 10. 2019 (Antragstellerin macht keinen nachehelichen Unterhalt mehr geltend):
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder: (wie vor)
Kindesunterhalt (wie vor)
Bedarf und Leistungsfähigkeit (wie vor)
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 520,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 418,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 520,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 418,00 EUR
–––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . 836,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie voir)
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3730,77 - 418 - 418 = . . . .2.894,77 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
1.080,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.895,00 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.376,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 204,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 530,35 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 533,33 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.334,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
E . . . . . . . . . . . . . . 418,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 418,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 418,00 EUR
berechnet aus 128% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 418,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 859,00 EUR
4. Kindesunterhalt ab Januar 2020
a) Einkommen der Antragstellerin
Für das Kalenderjahr 2020 erfolgt keine Einkommensermittlung der Antragstellerin, weil hier nur noch Kindesunterhalt zu leisten ist. Zu Kontrollzwecken wird das bisherige Einkommen der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 in der Berechnung berücksichtigt.
b) Einkommen des Antragsgegners
Das Einkommen des Antragsgegners ermittelt sich für das Jahr 2020 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung weiterhin fiktiv auf 90.763,30 EUR brutto.
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2020 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.013,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.140,26 EUR.
| Bruttoeinkommen | 90.763,30 EUR |
| Lohnsteuer | 24.013,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | 1.140,26 EUR |
| Rentenversicherung (18,6 % / 2) | 7.700,40 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) | 993,60 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 %+ 0,9 %) /2 | 4.359,38 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) | 857,81 EUR |
| Nettolohn | 51.698,85 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 4.308,24 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 82.800,00 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 82.800,00 EUR = 3.312,00 EUR und 24 % von 7.963,30 EUR (90.763,30 – 80.400,00) = 1.911,19 EUR, also jährlich 5.223,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 435,27 EUR.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.308,24 EUR – 69,98 EUR – 435,27 EUR) 3.802,99 EUR.
Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:
| Arbeitslosengeld I monatlich | 2.280,00 EUR |
Von diesem Einkommen in Höhe von 2.280,00 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2019 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 54.120,00 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere (4 % von 54.120,00 EUR = 2.164,80 EUR: 12 = 226,31 EUR).
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (2.280,00 – 69,68 – 180,40) 2.029,92 EUR.
Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von 18.275,88 EUR (monatlich 3.802,99 – 2280,00 = 1.522,99 x 12), der aus dem verbliebenen Restbetrag der Abfindung in Höhe von noch 7.996,06 EUR nicht mehr vollständig aufgefüllt werden kann. Es verbleibt ein Fehlbetrag in Höhe von 10.279,82 EUR (7.996,06 – 18.275,88). Der verbleibende monatliche Fehlbetrag in Höhe von 856,65 EUR (10.279,82: 12) führt zu einer Absenkung des fiktiven Einkommens zur Unterhaltsberechnung auf 2.946,34 EUR (3.802,99 – 856,65).
c)
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020 ist der Antragsgegner mit einem Einkommen in Höhe von 2.946,34 EUR in die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) einzustufen. Er ist nur noch für zwei Kinder (E, 9 Jahre und B, 6 Jahre) unterhaltspflichtig. Die Antragstellerin macht keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr geltend.
Unterhalt ab 01. 01. 2020:
Namen des Kindes/der Kinder
E, geb. 00.00.0000, 10 Jahre alt
B, geb. 00.00.0000, 7 Jahre alt
E ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
B ist ein Kind von Antragsgegner und von Antragstellerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtig
Antragsgegner
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ,gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . 2.946,34 EUR
Antragstellerin
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ,gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . 2.171,78 EUR
Kinder
E, 9 Jahre
E lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 10,35 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 2.935,99 EUR
B, 6 Jahre
B lebt bei Antragstellerin.
Antragstellerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragstellerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 13,33 EUR
Antragsgegner schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich deshalb auf 2.922,66 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 2.922,66 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 386,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
––––––––––––
. . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . 772,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragstellerin (wie vor)
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 2.922,66 - 386 - 386 = . . . 2.150,66 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 1.160,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . . . .2.150,66 EUR
Antragstellerin . . . . . . . . . . . . .2.376,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 204,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 501,33 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.526,34 EUR
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
E . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 115% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 424,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 115% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 424,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 795,00 EUR
Zahlbeträge
Unterhalt E ab 1.01.20 . . . . . . . 396,00 EUR
Unterhalt B ab 1.01.20 . . . . . . . 399,00 EUR
5.
Nach vorstehender Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der jeweils geforderten und der vom Antragsgegner bereits vorbehaltslos gezahlten Beträge noch offene Unterhaltsansprüche. Soweit der Antragsgegner Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, ist keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Diese Beträge können im Rahmen des Erkenntnisverfahrens keine Berücksichtigung finden.
a) Kindesunterhalt E
| Monat | Forderung | Anspruch | Zahlung ohne Vorbehalt | Rest |
| 01/17 | 439,00 EUR | 386,00 EUR | 376,00 EUR | 10,00 EUR |
| 02/17 | 439,00 EUR | 386,00 EUR | 376,00 EUR | 10,00 EUR |
| 03/17 | 439,00 EUR | 386,00 EUR | 376,00 EUR | 10,00 EUR |
| 04/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 05/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 06/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 07/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 08/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 09/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 10/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 11/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 12/17 | 439,00 EUR | 418,00 EUR | 337,00 EUR | 81,00 EUR |
| 01/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 02/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 03/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 04/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 05/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 06/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 322,00 EUR | 70,00 EUR |
| 07/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 08/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 09/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 10/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 11/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 12/18 | 439,00 EUR | 392,00 EUR | 302,00 EUR | 90,00 EUR |
| 01/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 02/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 03/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 04/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 05/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 06/19 | 439,00 EUR | 401,00 EUR | ||
| 07/19 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 08/19 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 09/19 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 10/19 | 439,00 EUR | 428,00 EUR | ||
| 11/19 | 439,00 EUR | 428,00 EUR | ||
| 12/19 | 439,00 EUR | 428,00 EUR | ||
| 01/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 02/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 03/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 04/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 05/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 06/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 07/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
| 08/20 | 439,00 EUR | 396,00 EUR | ||
b) Kindesunterhalt B
| Monat | Forderung | Anspruch | Zahlung ohne Vorbehalt | Rest |
| 01/17 | 370,00 EUR | 328,00 EUR | 315,00 EUR | 13,00 EUR |
| 02/17 | 370,00 EUR | 328,00 EUR | 315,00 EUR | 13,00 EUR |
| 03/17 | 370,00 EUR | 328,00 EUR | 315,00 EUR | 13,00 EUR |
| 04/17 | 370,00 EUR | 355,00 EUR | 281,00 EUR | 74,00 EUR |
| 05/17 | 370,00 EUR | 355,00 EUR | 281,00 EUR | 74,00 EUR |
| 06/17 | 370,00 EUR | 355,00 EUR | 281,00 EUR | 74,00 EUR |
| 07/17 | 370,00 EUR | 355,00 EUR | 281,00 EUR | 74,00 EUR |
| 08/17 | 370,00 EUR | 355,00 EUR | 281,00 EUR | 74,00 EUR |
| 09/17 | 370,00 EUR | 373,46 EUR | 281,00 EUR | 92,46 EUR |
| 10/17 | 370,00 EUR | 373,46 EUR | 281,00 EUR | 92,46 EUR |
| 11/17 | 370,00 EUR | 373,46 EUR | 281,00 EUR | 92,46 EUR |
| 12/17 | 370,00 EUR | 373,46 EUR | 281,00 EUR | 92,46 EUR |
| 01/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 02/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 03/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 04/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 05/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 06/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 269,00 EUR | 82,62 EUR |
| 07/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 251,00 EUR | 100,62 EUR |
| 08/18 | 370,00 EUR | 351,62 EUR | 251,00 EUR | 100,62 EUR |
| 09/18 | 370,00 EUR | 334,00 EUR | 251,00 EUR | 83,00 EUR |
| 10/18 | 370,00 EUR | 334,00 EUR | 251,00 EUR | 83,00 EUR |
| 11/18 | 370,00 EUR | 334,00 EUR | 251,00 EUR | 83,00 EUR |
| 12/18 | 370,00 EUR | 334,00 EUR | 251,00 EUR | 83,00 EUR |
| 01/19 | 370,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 02/19 | 370,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 03/19 | 370,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 04/19 | 370,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 05/19 | 370,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 06/19 | 423,00 EUR | 404,00 EUR | ||
| 07/19 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 08/19 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 09/19 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 10/19 | 423,00 EUR | 431,00 EUR | ||
| 11/19 | 423,00 EUR | 431,00 EUR | ||
| 12/19 | 423,00 EUR | 431,00 EUR | ||
| 01/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 02/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 03/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 04/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 05/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 06/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 07/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
| 08/20 | 423,00 EUR | 399,00 EUR | ||
Soweit der insgesamt rechnerisch ermittelte Unterhaltsanspruch über den jeweiligen Antrag hinausgeht, wird der zuerkannte Betrag auf den beantragten Betrag beschränkt.
c) Trennungsunterhalt
| Monat | Forderung | Anspruch | Zahlung ohne Vorbehalt | Rest |
| 01/17 | 430,58 EUR | 394,00 EUR | ||
| 02/17 | 590,13 EUR | 394,00 EUR | 394,00 EUR | |
| 03/17 | 590,13 EUR | 394,00 EUR | 394,00 EUR | |
| 04/17 | 590,13 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 05/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 06/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 07/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 08/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 09/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 10/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 11/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 12/17 | 817,28 EUR | 369,00 EUR | 369,00 EUR | |
| 01/18 | 868,38 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 02/18 | 868,38 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 03/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 04/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 05/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 06/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 07/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 08/18 | 682,13 EUR | 325,00 EUR | 325,00 EUR | |
| 09/18 | 682,13 EUR | 329,00 EUR | 329,00 EUR | |
| 10/18 | 682,13 EUR | 329,00 EUR | 329,00 EUR | |
| 11/18 | 682,13 EUR | 329,00 EUR | 329,00 EUR | |
| 12/18 | 682,13 EUR | 329,00 EUR | 329,00 EUR | |
| 01/19 | 661,85 EUR | 360,00 EUR | 360,00 EUR | |
| 02/19 | 661,85 EUR | 360,00 EUR | 360,00 EUR | |
| 03/19 | 661,85 EUR | (360,00 : 31 x 25=) 290,00 EUR | 290,00 EUR | |
Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt konnte ohne Abänderung des ursprünglichen Titels zuerkannt werden, weil der im einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 14/16 geschlossene Vergleich vom 12.02.2016 ohnehin nur befristet bzw. auflösend bedingt geschlossen wurde und der Fristablauf bzw. die auflösende Bedingung mit der Veräußerung der ehemals gemeinsamen Immobilie eingetreten ist. Dieser Titel würde, da er keine abschließende Regelung des Streitverhältnisses herbeiführen sollte, in entsprechender Anwendung von § 56 FamFG außer Kraft treten. Zudem ist aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses vom 24.11.2017 in dem Verfahren 12 F 84/17 die Vollstreckung aus diesem Vergleich unzulässig, wodurch für den streitbefangenen Zeitraum ohnehin eine Neutitulierung erforderlich wurde.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts bedurfte es keiner Abänderung des Anerkenntnisteilbeschlusses vom 12.12.2017. Die Existenz dieses weiterhin gültigen Titels wurde im Rahmen der Entscheidungsformel berücksichtigt.
D.
Die Anträge zu 1 – 3 sind unbegründet.
Das erklärte Rechtschutzinteresse der Antragstellerin kann nur darauf gerichtet sein, wegen eines möglichen Prozessbetruges im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 12 F 14/16 Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, wenn er dort für die Unterhalsberechnung relevante Tatsache vorsätzlich falsch vorgetragen hat, die dann zu einer verminderten Unterhaltszahlung im Rahmen des Vergleichs geführt haben. Eine solche Auskunftspflicht ist nur von §§ 1580, 1605 BGB bzw. § 242 BGB umfasst, wenn feststeht, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Auf bloßen Verdacht hin besteht eine solche Auskunftspflicht nicht (vgl. BGH NJW 1983, 2318 zum Schadensersatzanspruch bei überzahltem Unterhalt). Zwar kann sich dadurch, dass ein konkret zu zahlender Unterhalt im Gegensatz zur bloß bestehenden Unterhaltspflicht, die grundsätzlich nur zur Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle führt, ein Schaden ergeben, wenn bei der Unterhaltsberechnung nicht geleistete Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Jedoch wäre es unerheblich, wenn der Antragsgegner nach dem Einzug von K bei ihm noch Zahlungen an die Kindesmutter geleistet hätte, die ihm dann erstattet worden wären. Diese Zahlungen würden ohnehin nicht berücksichtigt. Entscheidend ist für die Unterhaltsberechnung allein der Tag des Einzugs von K beim Antragsgegner. Auf diese Auskunft sind die Anträge aber nicht gerichtet.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Hierbei ist zum einen von dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten auszugehen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Einleitung des Verfahrens im Januar 2017 verändert haben. Aufgrund des fortschreitenden Rückgangs der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Trennungsunterhalt für die Zukunft deutlich reduziert. Insoweit liegt eine teilweise Rücknahme vor, die nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist. Das Teilanerkenntnis des Antragsgegners kann unter Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO keine Anwendung finden, obwohl die Antragstellerin ihn nicht zuvor nicht zur Vorlage von durch das Jugendamt auszustellende Urkunden über den Kindesunterhalt aufgefordert hat. Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert auch eine zeitnahe Erfüllung der titulierten Forderung. Daran fehlt es, wenn über Monate hinweg Zahlungen auf den Titel nur unter Vorbehalt geleistet werden, die letztlich nur der Abwendung einer Zwangsvollstreckung dienen aber keine Erfüllungswirkung haben. Daran ändert auch die für einzelne Zeitabschnitte nachträglich erklärte Rücknahme der Vorbehalte nichts. Ebenso war die teilweise eingetretene Erledigung des Verfahrens im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen.
Ausgehend von den jeweils höchsten Forderungen der Antragstellerin hat die Bewertung der Verfahrenswerte zu erfolgen. Dabei werden die Anträge zu 1 – 3 insgesamt mit 1.000,00 EUR bewertet. Der Antrag zu 5 wird mit 13.993,56 EUR, der Antrag zu 6 mit 5.268,00 EUR, der Antrag zu 7 mit 5.076,00 EUR, die Anträge zu 8 – 11 jeweils mit 62,30 EUR, der Antrag zu 12 mit 350,66 EUR (24,03 x 12 + 62,30) und der Antrag zu 13 mit 320,40 EUR (26,70 x 12) bewertet. Insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von 26.257,82 EUR, der das verfolgte Interesse der Antragstellerin darstellt.
Maßgeblichen Anteil an der Bemessung des Verfahrenswertes haben die Anträge zu 5, 6 und 7., wobei festzustellen ist, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts überwiegend unterlegen ist, während sie bei dem Kindesunterhalt ganz überwiegend unterlegen ist. Je nach Wertung ist hier in der Summe zu etwa jeweils einem hälftigen wertmäßigen Obsiegen bzw. Unterliegen gemessen am gesamten Verfahrenswert auszugehen. Deshalb erscheint eine Aufhebung der Kosten gegeneinander am ehesten der Billigkeit zu entsprechen.
Die teilweise Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Im Hinblick auf die Höhe der offenen Unterhaltsforderung hat das Gericht diese Anordnung auf den laufenden Kindesunterhalt beschränkt.
Die Festsetzung der Verfahrenswerte beruht auf §§ 42, 51 FamGKG; diese werden wie folgt festgesetzt:
| Anträge zu 1. – 3. | 1.000,00 EUR |
| Antrag zu 5. | 13.993,56 EUR |
| Antrag zu 6. | 5.268,00 EUR |
| Antrag zu 7. | 5.076,00 EUR |
| Antrag zu 8. | 62,30 EUR |
| Antrag zu 9. | 62,30 EUR |
| Antrag zu 10. | 62,30 EUR |
| Antrag zu 11. | 62,30 EUR |
| Antrag zu 12. | 350,66 EUR |
| Antrag zu 13. | 320,40 EUR |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Essen-Borbeck
