Unterhalt nach Eheaufhebung wegen Doppelehe: Betreuungsunterhalt und Einkommensfiktion
KI-Zusammenfassung
Nach rechtskräftiger Eheaufhebung wegen Doppelehe verlangte die betreuende Mutter Unterhalt für 26.03.–30.09.2019. Das Familiengericht bejahte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 1318 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog und verneinte Verwirkung. Eine Vollzeiterwerbspflicht wurde trotz Kindergarten-/Grundschulalter der Kinder nicht angenommen. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wurde unter Heranziehung einer Abfindung fiktiv fortgeschrieben; zugesprochen wurden 2.134 EUR nebst Verzinsung, im Übrigen Abweisung, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Unterhalt nach Eheaufhebung für 26.03.–30.09.2019 i.H.v. 2.134 EUR zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Kosten aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung der Ehe wegen Eheverbots (§ 1306 BGB) kann ein Unterhaltsanspruch des gutgläubigen Ehegatten nach § 1318 Abs. 1, 2 BGB in entsprechender Anwendung der Vorschriften über nachehelichen Unterhalt bestehen.
Für den Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB ist bei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nicht ohne weiteres anzunehmen; maßgeblich sind konkrete Betreuungs- und Wegezeiten.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB (entsprechend) trägt der Unterhaltspflichtige; eine verfestigte Lebensgemeinschaft erfordert substantiierte Tatsachen und erreicht ohne Zusammenleben regelmäßig erst nach erheblicher Dauer ein die Verwirkung tragendes Gewicht.
Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen können für die Unterhaltsbemessung unbeachtlich sein, wenn sie durch den Einsatz vorhandener Vermögensmittel (insbesondere einer Abfindung) auszugleichen sind; der Unterhaltspflichtige muss sich insoweit so behandeln lassen, als stünden diese Mittel noch zur Verfügung.
Ein geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist nicht anzusetzen, wenn nicht positiv feststellbar ist, dass hierdurch tatsächlich private Aufwendungen erspart werden, weil der Pflichtige ohnehin einen eigenen Pkw vorhält.
Tenor
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt für den Zeitraum nach Aufhebung der Ehe – 26.03. bis 30.09.2019 – in Gesamthöhe von 2.134,00 EUR zu zahlen und diese in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
| 12 F 128/16 UE | ![]() | Verkündet am 11.09.2020Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss | ||||||
In der Familiensache
des Herrn M.
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T & I
gegen
Frau M.
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E & T
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeckauf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2020durch den Direktor des Amtsgerichtsbeschlossen:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt für den Zeitraum nach Aufhebung der Ehe – 26.03. bis 30.09.2019 – in Gesamthöhe von 2.134,00 EUR zu zahlen und diese in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Unterhalt nach der Aufhebung der Ehe.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 20.06.2016 die Ehesache 12 F 128/16 mit dem Antrag, die am 20.02.2010 vor dem Standesbeamten in Gladbeck zur Heiratsregisternummer E 21/2010 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden, eingeleitet.
Die Antragsgegnerin hat mit Antragsschrift vom 09.01.2017 gegen den Antragsteller – teilweise im Wege des Stufenantrages – verschiedene unterhaltsrechtliche Ansprüche, unter anderem auch den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung als Folgesache rechtshängig gemacht.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 hat die Antragsgegnerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin 998,77 EUR nachehelichen Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen, mit der Maßgabe, dass rückständige Beträge ab dem 06. eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
Nach verschiedenen Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Anträge der Antragsgegnerin vom 09.01.2017 hat das Gericht durch Beschluss vom 02.06.2017 gemäß § 145 ZPO angeordnet, dass die in dem Verbundverfahren gemäß § 137 Abs. 2 FamFG unzulässigen Anträge der Antragsgegnerin in getrennten Verfahren verhandelt werden.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat die Antragsgegnerin in Abänderung des Antrags vom 28.04.2017 beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin 726,45 EUR nachehelichen Unterhalt im Voraus zu zahlen, mit der Maßgabe, dass rückständige Beträge ab dem 06. eines jeden Monats mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
Durch Beschluss vom 01.02.2019, der seit dem 26.03.2019 rechtskräftig ist, hat das Gericht auf Antrag der Antragsgegnerin die Ehe der Beteiligten aufgehoben und ausgesprochen, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung der Scheidungsantrag vom 20.06.2016 gegenstandslos ist und die bisherigen Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt abgetrennt sind und die Entscheidungen gesonderten Verfahren vorbehalten bleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 01.02.2019 (Bl. 1232 – 1237 d. A.) verwiesen.
Aus der aufgehobenen Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder E, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten am 01.07.2015 bei der Antragsgegnerin leben.
Der Antragsteller war während der Ehe als Außendienstmitarbeiter bei der Firma H & Q mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von zuletzt 6.929,50 EUR brutto zuzüglich der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges mit einem angesetzten Betrag in Höhe von 351,00 EUR brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach der Trennung der Beteiligten aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers zum 28.02.2017 beendet. Nach vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld I trat der Antragsteller bis zum 30.06.2018 befristet eine neue Arbeitsstelle als Außendienstmitarbeiter bei der Firma C GmbH & Co. KG mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 6.500,00 EUR brutto zuzüglich der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges mit einem angesetzten Betrag in Höhe von 321,00 EUR brutto an. Ab dem 01.07.2018 bis zum Antritt einer wiederum bis zum 30.09.2019 befristeten Arbeitsstelle als Außendienstmitarbeiter bei der Firma T GmbH am 01.10.2018 bezog der Antragsteller erneut Arbeitslosengeld I. Bei der Firma T GmbH erzielte der Antragsteller mit einem in den Niederlanden versteuerten Einkommensanteil unter Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges mit einem angesetzten Betrag in Höhe von 499,00 EUR einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 3.495,33 EUR (2.070,04 + 1.425,29) und einmalig im September 2019 4.226,06 EUR (1.425,29 + 2.800,77). Seit dem 01.10.2020 bezieht der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.280,00 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin ist seit dem Jahr 2008 als Rechtsanwältin mit einem unterschiedlichen Beschäftigungsumfang tätig. Im maßgeblichen Zeitraum war sie neben ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in Teilzeit bei ihrem Vater, dem Rechtsanwalt N, auch als freiberufliche Rechtsanwältin tätig. Zudem ist sie seit März 2018 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für „L & Co“ tätig.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe in dem maßgeblichen Zeitraum von März bis September 2019 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.060,00 EUR gehabt. Dieses setze sich aus 433,80 EUR Nebeneinkünften aus geringfügiger Beschäftigung, 528,41 EUR aus Angestelltentätigkeit und 1.836,00 EUR – hiervon abzuziehen 376,00 EUR Steuervorauszahlungen und 362,00 EUR Beiträge zum Versorgungswerk – aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin zusammen. Unter Berücksichtigung der sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebenden Einkünften des Antragstellers unter Ansatz eines Netto-PKW-Vorteils in Höhe von 350,00 EUR und des Umstandes, dass der Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 2 x 304,00 EUR gezahlt habe, betrage das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen des Antragstellers 3.118,00 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin beschränkt den Anspruch auf Unterhalt nach der Eheaufhebung durch Schriftsatz vom 02.01.2020 auf den Zeitraum von der Rechtskraft der Entscheidung bis zum 30.09.2019 und beantragt in Abänderung des Antrages vom 18.08.2017,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie Unterhalt für den Zeitraum nach Aufhebung der Ehe – 26.03. bis 30.09.2019 – in Gesamthöhe von 2.812,00 EUR zu zahlen und diese ab 01.01.2020 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Kinder verpflichtet, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Weil er sich einen privaten Pkw angeschafft habe, den er wegen der jeweils befristeten Beschäftigung vorhalten müsse, sei seinem unstreitigen Einkommen kein vermögenswerter Vorteil hinzuzurechnen. Weiter sei sein Einkommen um die deutlich höheren Altersvorsorgebeiträge zu vermindern, die sämtlich eheprägend gewesen seien. Weiter müsse seine zusätzliche Krankenversicherung bei der DKV mit Monatsbeiträgen in Höhe 66,00 EUR berücksichtigt werden.
Er behauptet, die Antragsgegnerin habe bei Eingehung der Ehe gewusst, dass er mit Frau C in Jamaika die Ehe geschlossen habe. Schon deshalb, meint der Antragsteller, stehe ihr kein Unterhaltsanspruch zu.
Im Übrigen beruft sich der Antragsteller auf den Einwand der Verwirkung, weil die Antragsgegnerin die Beschäftigung bei „L & Co“ verspätet angezeigt habe, in verschiedenen familiengerichtlichen Verfahren falsche Tatsachen vorgetragen und ihn wiederholt zu Unrecht mit Strafanzeigen überzogen habe. Zudem sei sie bereits seit dem Jahr 2016 in einer festen Beziehung zu Herrn H, mit dem sie gemeinsam in der Öffentlichkeit auftrete und gemeinsam mit den Kindern in Urlaub fahre, der sich auch regelmäßig in der Wohnung der Antragsgegnerin aufhalte.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zum Teil begründet, zum Teil ist er unbegründet.
Dem Grunde nach steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Unterhaltsanspruch aus §§ 1318 Abs. 1, 2, 1570 Abs. 1 S. 2, 3 analog BGB zu.
Die Ehe der Beteiligten wurde gemäß § 1313 BGB aufgehoben, weil in der Person des Antragstellers der Grund für das Eheverbot des § 1306 BGB vorlag. Es ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe mit der Antragsgegnerin noch wirksam mit Frau C , jetzt W verheiratet war.
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 1570 BGB liegen in allen drei Varianten des § 1318 Abs. 2 BGB vor.
Wie bereits die Beweisaufnahme in dem Versorgungsausgleichsverfahren 12 F 128/16 VA ergeben hat, ist es dem Antragsteller nicht gelungen, eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von der noch bestehenden Ehe und dem darauf beruhenden Aufhebungsgrund des § 1306 BGB zu beweisen. Der Inhalt der Beweisaufnahme ist ebenso gerichtsbekannt wie es auch den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt ist. Demgemäß können diese tatsächlichen Erkenntnisse verwertet werden. Dadurch ist § 1570 BGB schon aufgrund der Regelung des § 1318 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar.
Selbst bei einer abweichenden tatsächlichen Wertung würde die Anwendungsmöglichkeit des § 1570 BGB durch § 1318 Abs. 1 Nr. 2 BGB eröffnet, weil selbst bei positiver Kenntnis der Antragsgegnerin auszuschließen ist, dass durch die Leistung von Unterhalt durch den Antragsteller ein entsprechender Unterhaltsanspruch von Frau C bzw. W überhaupt beeinträchtigt werden könnte. Für eine solche Beeinträchtigung sind keine Tatsachen vorgetragen und auch nicht erkennbar.
Letztlich würde der Anspruch nach § 1318 Abs. 1 S. 2 BGB selbst dann bestehen, wenn er eigentlich ausgeschlossen wäre, weil eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange der Kinder der Beteiligten grob unbillig wäre, was nachstehend im Rahmen des § 1570 BGB näher ausgeführt wird.
Im Rahmen des § 1570 Abs. 1 BGB steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf ergänzenden Unterhalt wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu. Zwar waren beide Kinder während des maßgeblichen Zeitraumes bereits älter als drei Jahre, jedoch folgt daraus unter Anwendung von § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht, dass ein betreuender Elternteil unmittelbar nach dem dritten Geburtstag des Kindes eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Die Kinder waren bei Rechtskraft der Eheaufhebung zunächst 5 und 8 Jahre alt und wurden im Juni dann 6 bzw. 9 Jahre alt. Kinder im Kindergarten- und im Grundschulalter bedürfen noch einer weiteren Betreuung, auch wenn sie sich in einer erweiterten Fremdbetreuung befinden. Selbst dann, wenn die Kinder täglich für 8 Stunden betreut werden, kann der betreuende Elternteil nicht unbedingt 8 Stunden täglich erwerbstätig sein. Zu berücksichtigen sind auch die Wegzeiten zu Kindergarten, Schule und Arbeitsstätte, die dazu führen, dass der betreuende Elternteil alle anfallende Wegezeiten von der ihm möglichen Arbeitszeit abziehen muss, wenn die Kinder die Wege nicht eigenständig erledigen können.
Ausweislich des Umstandes, dass die Antragsgegnerin aus drei verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ist davon auszugehen, dass diese sicher deutlich mehr als halbtägig tätig ist. Der wöchentliche Zeitaufwand der Erwerbstätigkeit kann bei etwa 30 Stunden oder mehr angesetzt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand von Rechtsanwälten nicht zwingend mit dem Einkommen korrespondiert, wenn sie – auch – freiberuflich tätig sind. Entscheidender ist eher der Zulauf an Mandanten und die wirtschaftliche Einträglichkeit der einzelnen Mandate. Deshalb finden sich keine Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Antragsgegnerin einen geringen Zeitaufwand für ihre Erwerbstätigkeit betreibt, als von ihr unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder zu verlangen ist. Von einer alleinerziehenden Mutter in einer Festanstellung würde bei vergleichbaren Familienverhältnissen ebenfalls nur eine zeitliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verlangt werden können.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1318 Abs. 1, 2 i. V. m. 1579 Nr. 2 – 8 entsprechend BGB kann – wie in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren 12 F 78/17 ebenfalls ausgeführt wurde – nicht festgestellt werden. In Betracht kommen insoweit nur die Gründe gemäß § 1579 Nr. 2, 4, 5, 7, 8 BGB.
Eine grobe Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs folgt nicht aus § 1579 Nr. 2 BGB. Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit Herrn H schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hat die Antragsgegnerin Gründe dargelegt, die gegen eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Zusammenleben sprechen. Hier hätte der Antragsteller seine Tatsachenbehauptungen weiter substantiieren müssen, um das maßgebliche Zeitmoment einer derartigen Beziehung entkräften zu können. Bei einer Beziehung, die nicht von einem Zusammenleben der Partner geprägt wird, kann unterhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kaum von einer Verfestigung ausgegangen werden. Wenn die Antragsgegnerin im Jahr 2016 eine Beziehung eingegangen ist, dann kann eine solche Verfestigung frühestens im Laufe bzw. zum Ende des Jahres 2019 eingetreten sein, also nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraumes.
Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt der Vergleich der Einkünfte der Antragsgegnerin ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Einkommenssteuerbescheide aus der Ehezeit, dass die Antragsgegnerin ab 2016 ihre Einkünfte deutlich gesteigert hat. Dass eine „Übernahme der Kanzlei“ des Vaters der Antragsgegnerin nicht umgesetzt wurde, deren wirtschaftlicher Erfolg nicht zwingend gewährleistet gewesen wäre, begründet sicher keine der Antragsgegnerin anzulastende Mutwilligkeit.
Ebenso liegt auch nach dem Vortrag des Antragstellers kein mutwilliges Hinwegsetzen der Antragsgegnerin über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB vor, wenn sie ihn durch nicht immer sinnvolle Anträge in familiengerichtliche Verfahren oder durch Strafanzeigen in Ermittlungsverfahren gezogen hat. Das erkennende Gericht hat seit dem Jahr 2017 umfangreich Gelegenheit gehabt, sich einen persönlichen Eindruck von dem Verhalten der Beteiligten zu verschaffen. Neben dem nicht immer sehr bedacht wirkendem Verhalten der Antragsgegnerin war es gerade auch der Antragsteller, der Verfahren durch sein Verhalten letztlich provoziert hat. Zu erwähnen sind hier nur die sehr spät erteilte Zustimmung zur Anmeldung von B im Kindergarten (12 F 33/17) und die Zustimmung zur psychologischen Behandlung von E gegen Kostenfreistellung durch die Antragsgegnerin (12 F 30/18). Zumindest bemerkenswert war der gerichtsbekannte Versuch des Antragstellers, eine Umgangsregelung mit dem Sohn Dean dadurch herbeizuführen, dass dieses Kind durch einen entsprechend formulierten Antrag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen besonders hoch qualifizierten Sachverständigen zugeführt werden sollte, um so einen Umgang mit dem hiesigen Antragsteller herbeizuführen (12 F 53/19). In der Summe dürften dem Antragsteller zumindest dem Verhalten der Antragsgegnerin gleichwertige Verursachungsbeiträge zuzurechnen sein, die es ihm verwehren, sich auf das teilweise grenzwertige Verhalten der Antragsgegnerin zu berufen. Schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers waren hierdurch ohnehin nicht betroffen.
Eine verspätete Anzeige der Veränderung der Einkommensverhältnisse liegt nicht vor. Im Zeitpunkt er erfolgten Mitteilung war das Verfahren wegen der bis dahin insgesamt noch nicht hinreichend dargelegten Einkünfte erkennbar noch längst nicht zur Entscheidung reif. Deshalb bestand auch keine erkennbare Gefahr, dass aufgrund eines zu niedrig angegebenen Einkommens eine überhöhte Inanspruchnahme des Antragstellers hätte erfolgen können.
Die letztlich einer gemeinsamen Betrachtung zugänglichen Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 7, 8 BGB liegen auch nach dem nicht bewiesenen und nicht zu beweisenden Vortrag des Antragstellers nicht vor. Wenn der Antragsteller ihn betreffende medizinische Behandlungsunterlagen bekanntgibt, die aus Laiensicht durchaus Anlass zu Spekulationen über die Persönlichkeit der betroffenen Person zulassen, dann muss damit gerechnet werden, dass der Inhalt dieser Unterlagen im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen Verwendung findet. Ein eindeutig in der Person der Antragsgegnerin liegendes Fehlverhalten lässt sich im Rahmen der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht feststellen. Das gilt auch für die Strafanzeigen. Wenn Ermittlungsverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung oder wegen gering anzusehender Schuld eingestellt werden, dann kann darauf ganz sicher nicht die Wahrheitswidrigkeit der getätigten Äußerungen gestützt werden. Entsprechendes gilt für eine Einstellung wegen mangelnden (für eine Anklageerhebung) hinreichenden Tatverdachts. Auch dann, wenn möglicherweise nicht alle von der Antragsgegnerin behaupteten und auch eidesstattlich versicherten Tatsachen nicht der objektiven Wahrheit entsprechen sollten, dann wäre damit noch kein schuldhaftes Verhalten erwiesen.
Was der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, reicht in der Summe einfach nicht, um die Verwirkung zu begründen. Abgesehen davon ist er für den weitaus überwiegenden Teil seiner Tatsachenbehauptungen als beweisfällig anzusehen.
Die Berechnung des Unterhalts hat sich, weil der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von der Höhe des Kindesunterhalts abhängig ist nach den Grundsätzen zu erfolgen, die in dem Verfahren 12 F 78/17 dargestellt sind, an der Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit dem Jahr 2017 zu orientieren und muss auch die dort ausgesprochene Verpflichtung zum Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
Zwar betrug das maßgebliche Nettoeinkommen des Antragstellers in dem streitbefangenen Zeitraum unstreitig 3.495,33 EUR zuzüglich einer umzulegenden Sonderzahlung (Urlaubsgeld) im Monat September 2019 in Höhe von monatsanteilig 81,00 EUR, also insgesamt 3.576,33 EUR. Hiervon wären auch die vom Antragsteller angegebenen Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung bei der DKV in Höhe von 66,00 EUR monatlich abzuziehen. Die Abzüge für die sekundäre Altersvorsorge wären auf 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres begrenzt. Höhere Abzüge wären ohnehin nicht gerechtfertigt, weil die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2019 auf ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 6.700,00 EUR festgesetzt war. Dieses Einkommen hat der Antragsteller weder im Jahr 2018 noch 2019 nicht erzielt. Das sozialversicherungsrechtliche Bruttoeinkommen des Antragstellers betrug zuletzt 4.999,00 EUR. Dass die vom Antragsteller betriebene Altersvorsorge deutlich über die Grenze von 4 % hinaus eheprägend gewesen sein könnte, ist rechtlich unerheblich, weil höhere Altersvorsorgeaufwendungen während der Ehe ab dem endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr berücksichtigt werden können (HLL 10.1). Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages endet die Teilhabe des anderen Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 VersAusglG an den erworbenen Anrechten. Damit ist auch eine weitere Berücksichtigung von erhöhten Altersvorsorgeaufwendungen nicht mehr zu rechtfertigen.
Allerdings würde sich bei einen Berechnung des nachehelichen Unterhalts allein auf der Grundlage des im Zeitraum von Januar bis September 2019 erzielten Einkommens ein offener Widerspruch zu der in dem Verfahren 12 F 78/17 erfolgten Berechnung des Trennungs- und Kindesunterhalts für das Jahr 2019 ergeben, wo im Rahmen einer Vergleichsberechnung die tatsächlich erzielten Einkünfte für das gesamte Jahr 2019 ermittelt und berücksichtigt wurden. Für die Berechnung des Unterhalts wurde ein Einkommen berücksichtigt, das unter Auffüllung durch (fiktiv) verbliebene Restbeträge aus der Abfindung nach Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes im Jahr 2017 angesetzt wurde. Es würde sich im Ergebnis nachteilig auf den Kindesunterhalt auswirken, wenn in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren von dieser Berechnung abgewichen würde. Auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, ist es sachgerecht von dem maßgeblichen Einkommen im Kalenderjahr auszugehen. Deshalb erfolgt eine Übernahme der für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Unterhaltsbeträge aus dem Verfahren 12 F 78/17, bei denen auf der Seite des hiesigen Antragstellers noch die restliche Abfindung zur Auffüllung der sich rechnerisch ergebenden Einkommenslücke berücksichtigt wurde.
Danach gilt das Folgende:
a) Einkommen der Antragsgegnerin
Das Einkommen der Antragsgegnerin im Kalenderjahr 2019 setzt sich aus ihren Einkünften als angestellte Rechtsanwältin einerseits, als freiberuflich (selbständig) tätige Rechtsanwältin andererseits und einer Nebentätigkeit im nicht sozialversicherungspflichtigen Bereich zusammen.
Ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 liegt noch nicht vor. Aus dem Vorauszahlungsbescheid für 2019 ergeben sich weiter Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 23.347,00 EUR (aus 2018) und der auch darauf beruhenden Steuervorauszahlung für 2019. Deshalb geht das Gericht weiterhin von diesem Betrag aus. Bei Fortschreibung der Einkünfte als angestellte Rechtsanwältin von 7.160,00 EUR betrug der Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.085,80 EUR. Die weiteren Einkünfte im Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 betrugen 5.205,60 EUR (5.400,00 EUR brutto). Daraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 34.638,40 EUR (23.347,00 + 6.085,80 + 5.205,60). Hiervon abzuziehen sind neben den gezahlten Steuern, die Beiträge zur DKV, die sekundäre Altersvorsorge und die Betreuungskosten für E auch die festgesetzten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der sekundären Altersvorsorge beschränkt sich auf 4 % des Bruttoeinkommens in Höhe von 35.907,00 EUR (23.347,00 + 7.160,00 + 5400,00), also auf 1.436,28 EUR.
Dem verbleibenden Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 100,00 EUR hinzuzurechnen, den sie daraus zieht, dass die Kosten des offenbar beruflich und privat genutzten Fahrzeugs erkennbar sämtlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine steuerliche Abschreibung des Fahrzeugs findet nicht statt. Deshalb kommt keine Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen Bruttolistenpreises mit 1 % pro Monat unter Abzug der daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastung in Betracht. Der Betrag in Höhe von 100,00 EUR ist aus den in den Steuererklärungen angesetzten Fahrzeugkosten geschätzt.
Daraus ergibt sich die nachstehende Berechnung.
| Einkommen vor Steuern | 34.638,40 EUR |
| ./. Steuern (Vorauszahlung) | -3.097,00 EUR |
| ./. Beiträge Versorgungswerk | -4.379,76 EUR |
| ./. DKV (42,00 x 12) | -504,00 EUR |
| ./. sekundäre Altersvorsorge | -1.436,28 EUR |
| ./. Betreuung Dean (30,00 x 12) | -360,00 EUR |
| 24.861,36 EUR | |
| + Nutzungsvorteil Pkw (100,00 x 12) | 1.200,00 EUR |
| 26.061,36 EUR | |
| monatlich (: 12) | 2.171,78 EUR |
b) Einkommen des Antragstellers
Bei der Ermittlung des Einkommens des Antragstellers geht das Gericht wie in dem gleichzeitig zur Entscheidung stehenden Verfahren 12 F 78/17 von dem zuletzt bei dem Unternehmen H & Q GmbH erzielten Einkommen des Antragstellers aus. Die danach eingetretenen Einkommensminderungen sind für den streitbefangenen Zeitraum unerheblich, weil der Antragsteller verpflichtet ist, den sich ergebenden Differenzbetrag durch den Einsatz des erlangten Abfindungsbetrages auszugleichen. Ob der Antragsteller den Betrag zwischenzeitlich für andere Zwecke verwendet hat, ist dabei unerheblich. Letztlich kann er sein Geld nach freiem Belieben verwenden. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt entbindet ihn dies jedoch nicht. Hier muss er sich so behandeln lassen, als stünden ihm diese Geldmittel noch zur Verfügung. Die von ihm angegebenen Verwendungszwecke der Zahlungen sind gegenüber Unterhalt in keiner Weise privilegiert. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem hat der Antragsteller im Jahr 2016 unbestritten einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR aus der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie erlangt. Aus diesem Erlös hätte er die von ihm behaupteten Ausgaben ebenso tätigen können wie aus den ihm rechnerisch zur Verfügung stehenden Anteilen aus der verrechneten Abfindung, die dazu führen, dass ihm im Rahmen der Verteilung ein deutlich höheres Einkommen zur Befriedigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse verbleibt.
Nach der (vorläufigen) Besteuerung im Rahmen des Abzuges von Lohnsteuer (28.980,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (1.593,90 EUR) ausweislich der Entgeltabrechnung für Februar 2017 (Bl. 385 f. d. A.) verblieben von der Abfindung in Höhe von 69.000,00 EUR netto 38.426,10 EUR. Dieser Betrag konnte über mehrere Jahre verwendet werden, um den Einkommensrückgang auszugleichen, der sich aus dem verringerten Einkommen ergibt. Letztlich steht die konkrete Höhe der Besteuerung mangels durchgeführter Einkommenssteuererklärung bzw. vorgelegter Steuerbescheide in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren nicht fest. Diese dürfte sich im Hinblick auf die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2017 im Ergebnis aber eher verringern als erhöhen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Erwerbstätigkeit des Antragstellers steht zwar eine fortschreitende Einkommensminderung durch verringerte Erwerbseinkünfte und den zeitweisen Bezug von Arbeitslosengeld I während des laufenden Verfahrens fest. Es konnte aber in dem Verfahren 12 F 78/17 dem Antragsteller vorbehalten bleiben, gegebenenfalls im Rahmen eines von ihm hinsichtlich des Kindesunterhalts zu betreibenden Abänderungsverfahrens, die tatsächlich eingetretenen Einkommensminderungen unter Berücksichtigung der von ihm erlangten steuerlichen Vorteile auch durch den nunmehr seit Oktober 2019 andauernden Bezug von Arbeitslosengeld I darzulegen und notfalls zu beweisen.
Weiter geht das Gericht davon aus, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des gestellten Firmenwagens nicht zu berücksichtigen ist. Ab März 2017 verfügte der Antragsteller schon während der ersten Phase der Arbeitslosigkeit über einen eigenen Pkw. Deshalb kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Antragsteller, der als Außendienstmitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz hat, den er mit dem Firmenwagen aufsuchen muss, tatsächlich Aufwendungen erspart hat. Der rechnerische Vorteil des privat nutzbaren Firmenwagens wird schon dadurch zum Großteil aufgezehrt, dass der Antragsteller zumindest einen eigenen Pkw vorgehalten hat, der auch ohne Nutzung feste Kosten verursacht und fortschreitend an Wert verliert. Letztlich reduziert sich durch die fehlende Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils zwar das zu Unterhaltszwecken verfügbare Einkommen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind aber für die Unterhaltsberechtigten verhältnismäßig gering, weil sich im Rahmen des Trennungsunterhalts der zu berücksichtigende Erwerbsvorteil und im Rahmen des Kindesunterhalts der Bedarfskontrollbetrag erhöhen würde, wovon letztlich der Antragsteller wirtschaftlich profitieren würde.
Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich deshalb für das Jahr 2019 – fiktiv unter Fortschreibung des Einkommens bei dem Unternehmen H & Q GmbH – zunächst für die Ermittlung der steuerlichen Belastung weiterhin fiktiv auf 90.763,30 EUR brutto.
Nach dem gültigen Steuertarif für das Jahr 2019 errechnen sich in der Lohnsteuerklasse 1 bei 1,0 Kinderfreibeträgen ohne Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.763,30 EUR Abzüge von Lohnsteuer in Höhe von 24.281,00 EUR und von Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.159,45 EUR, also insgesamt in Höhe von 25.440,45 EUR.
| Bruttoeinkommen | 94.975,30 EUR |
| Lohnsteuer | 24.281,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -1.159,45 EUR |
| Rentenversicherung (18,6 % / 2) | -7.477,20 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) | -1.005,00 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %) | -4.219,88 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) | -830,36 EUR |
| Nettolohn | 51.596,34 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 4.299,70 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des fiktiven Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 80.400,00 EUR jährlich und darüber hinaus in Höhe von 24 % als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach: 4 % von 80.400 EUR = 3.216,00 EUR und 24 % von 10.363,30 EUR (90.763,30 – 80.400,00) = 2.487,19 EUR, also jährlich 5.703,19 EUR. Das entspricht einem monatlichen Betrag (: 12) in Höhe von 475,27 EUR.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (4.299,70 EUR – 69,98 EUR – 475,27 EUR) 3.754,45 EUR.
Dem steht das tatsächlich erzielende Einkommen gegenüber:
| Januar – September 2019 9 x 5.000,00 EUR | 45.000,00 EUR |
| Arbeitslosengeld I Oktober bis Dezember 2019 3 x 2.280,00 EUR | 6.840,00 EUR |
| Insgesamt | 54.120,00 EUR |
| Steuern und Sozialabgaben aus | 45.000,00 EUR |
Nach Abzug folgender Belastungen ergibt sich:
| Lohnsteuer | -7.449,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -275,38 EUR |
| Rentenversicherung (18,6 % / 2) | -4.185,00 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) | -562,500 EUR |
| Krankenversicherung (14,6 % /2 + 0,9 %) | -3.487,50 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) | -686,25 EUR |
| Nettolohn | 28.354,37 EUR |
| Insgesamt | 35.194,37 EUR |
| Netto je Monat (:12) | 2.932,86 EUR |
Von diesem errechneten Einkommen in Höhe von 2.932,86 EUR monatlich sind noch die Kosten der zusätzlichen privaten Krankenversicherung (DKV) in Höhe von 69,68 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 4 % des tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres 2018 einschließlich des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 67.893,20 EUR als sekundäre Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind demnach weitere 226,31 EUR (4 % von 67.893,20 EUR = 2.715,73 EUR : 12).
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von (2.932,86 – 69,68 – 226,31) 2.636,87 EUR.
Es ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 13.410,96 EUR (monatlich 3.754,45 – 2.636,87 = 1.117,58 x 12), der aus der restlichen Abfindung in Höhe von 21.407,02 EUR aufzufüllen ist, nachdem von der ursprünglich zur Verfügung stehenden Abfindung in Höhe von 38.426,10 EUR netto für die Jahre 2017 9.519,12 EUR und für 2018 8.499,96 EUR bereits zur Auffüllung fehlenden Einkommens verwendet wurden. Es verbleibt ein restlicher Betrag aus der Abfindung in Höhe von 7.996,06 EUR (21.407,02 – 13.410,96).
c)
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019 ist der Antragsteller mit einem Einkommen in Höhe 3.754,45 EUR von in die Einkommensgruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR) einzustufen. Er ist weiterhin für zwei Kinder (E, 8 Jahre und B, 5 bzw. 6 Jahre) und die Antragsgegnerin unterhaltspflichtig. Deshalb ist ein Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, es erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR).
Die Kinder werden in der nachstehenden Berechnung mit dem rechtlich geschuldeten Unterhalt berücksichtigt, weil diese Beträge in dem Verfahren 12 F 78/17 gegen den hiesigen Antragsteller festgesetzt wurden und deshalb maßgeblich sind. Dass der hiesige Antragsteller geringere Beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, ist nicht entscheidend.
Unter Verwendung des Programms WinFam ergibt sich für den Zeitraum von Januar bis September 2019 die nachfolgende Berechnung, die rechnerisch derjenigen in dem Verfahren 12 F 78/17 entspricht:
Unterhalt am 01. 01. 2019:
Grunddaten
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder:
E geb. 00.00.0000
B geb. 00.00.0000
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsteller gegenüber Antragsgegnerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §1361 BGB bzw. §§ 1581 ff. BGB.
Kindesunterhalt
E ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
B ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragsgegnerin
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsgegnerin . . . . . .2.171,78 EUR
Antragsteller
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsteller . . . . . . .3.754,45 EUR
Kinder
E, 8 Jahre
E lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 10,35 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 5 Jahre
B lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 13,33 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsteller
aus dem Einkommen von Antragsteller in Höhe von. . .3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/1 . . . 425,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 328,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 719,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragsgegnerin
gegenüber E
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber B
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsteller
Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . . . .2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragsgegnerin 1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsteller geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsteller . . . . . . . . 3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -719,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 719)*1/7 . . . -430,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller . . . 2.581,52 EUR
Voller Unterhalt von Antragsgegnerin: (2581,52 + 1861,53)/2 - 1861,53 360,00 EUR
Der Mindestbedarf von Antragsgegnerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsteller
Antragsteller bleibt 3730,77 - 391 - 328 - 360 = 2.651,77 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsteller . . . . . . . . . . . . .2.652,00 EUR
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . .2.726,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 438,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.314,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsteller zahlt an
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 328,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 1
von derzeit . . . . . 354,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 328,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
–––––––––––
1.102,00 EUR
Unterhalt am 01. 06. 2019 (B wird 6 Jahre alt):
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Kinder:
E geb. 00.00.0000
B geb. 00.00.0000
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsteller gegenüber Antragsgegnerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§1581 ff. BGB.
Kindesunterhalt
E ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
B ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragsgegnerin
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsgegnerin . . . . . 2.171,78 EUR
Antragsteller
Name der Variante II: West_2019_01.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019
Nettoeinkommen von Antragsteller . . . . . . .3.754,45 EUR
Kinder
E, 9 Jahre
E lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 10,35 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 6 Jahre
B lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 194,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 13,33 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsteller
aus dem Einkommen von Antragsteller in Höhe von 3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . 391,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -97,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . 391,00 EUR
–––––––––––
insgesamt . . . . . . . . 782,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragsgegnerin
gegenüber E
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber B
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsteller
Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . . . . 2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
–––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragsgegnerin .1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsteller geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsteller . . . . . . . .3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . -782,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 782)*1/7 . . . -421,25 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller . 2.527,52 EUR
Voller Unterhalt von Antragsgegnerin:
(2527,52 + 1861,53)/2 - 1861,53 333,00 EUR
Der Mindestbedarf von Antragsgegnerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsteller
Antragsteller bleibt 3730,77 - 391 - 391 - 333 = 2.615,77 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsteller . . . . . . . . . . . . .2.616,00 EUR
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . .2.699,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 194,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 501,33 EUR
davon Kindergeld . . . . . 97,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.314,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsteller zahlt an
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . . 333,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 391,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . . 97,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 391,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.138,00 EUR
Unterhalt am 01. 07. 2019 (Kindergelderhöhung von 194,00 auf 204,00 EUR):
Name der Variante I: Hamm_2019_01.VUO, gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019, wie vom Verlag ausgeliefert
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Antragsteller gegenüber Antragsgegnerin
Datum der Eheschließung 20. 02. 2010
Datum der Rechtskraft der Eheaufhebung 26. 03. 2019
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§1581 ff. BGB.
Kindesunterhalt
E ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
B ist ein Kind von Antragsteller und von Antragsgegnerin.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Antragsgegnerin
Name der Variante II: West_2019_07.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 07. 2019
Nettoeinkommen von Antragsgegnerin . . . . . .2.171,78 EUR
Antragsteller
Name der Variante II: West_2019_07.VUZ, gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),erster Gültigkeitstag 01. 07. 2019
Nettoeinkommen von Antragsteller . . . . . . .3.754,45 EUR
Kinder
E, 9 Jahre
E lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 10,35 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.744,10 EUR
B, 6 Jahre
B lebt bei Antragsgegnerin.
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Antragsgegnerin erhält das Kindergeld von 204,00 EUR
Krankenversicherungskosten über DT hinaus . . . 13,33 EUR
Antragsteller schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von Antragsteller vermindert sich deshalb auf 3.730,77 EUR
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsteller
aus dem Einkommen von Antragsteller in Höhe von 3.730,77 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
Gruppe 6: 3501-3900, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1600
gegenüber E
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
gegenüber B
Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 488,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 EUR
–––––––––––
. . . . . . . . . . . 386,00 EUR
–––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . 772,00 EUR
Unterhaltspflichten von Antragsgegnerin
gegenüber E
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber B
Antragsgegnerin erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsteller
Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . .2.171,78 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2171,78*1/7 . . . . . -310,25 EUR
–––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragsgegnerin .1.861,53 EUR
Weil das Resteinkommen von Antragsteller geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von Antragsteller . . . . . . . . 3.730,77 EUR
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -772,00 EUR
Erwerbstätigenbonus: (3730,77 - 772)*1/7 . . . -422,68 EUR
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller . . .2.536,09 EUR
Voller Unterhalt von Antragsgegnerin: (2536,09 + 1861,53)/2 - 1861,53 337,28 EUR
Der Mindestbedarf von Antragsgegnerin wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsteller
Antragsteller bleibt 3730,77 - 386 - 386 - 337,28 = 2.621,49 EUR
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 EUR
Verteilungsergebnis
Antragsteller . . . . . . . . . . . . .2.621,00 EUR
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . .2.713,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 204,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 498,35 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 501,33 EUR
davon Kindergeld . . . . 102,00 EUR
davon Krankenversicherung 13,00 EUR
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.333,68 EUR
Zahlungspflichten
Antragsteller zahlt an
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . . 337,00 EUR
E . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 10,00 EUR
B . . . . . . . . . . . . . . 386,00 EUR
berechnet aus 120% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
von derzeit . . . . . 406,00 EUR
abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit
. . . . . . . . . 102,00 EUR
aufgerundet . . . . . . 386,00 EUR
zuzgl. Krankenversicherungkosten von . . . . . 13,00 EUR
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.132,00 EUR
Daraus ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum folgender Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin:
| 03/19 | 661,85 EUR | (360,00 : 31 x 6 =) 70,00 EUR | 70,00 EUR | |
| 04/19 | 360,00 EUR | 360,00 EUR | ||
| 05/19 | 360,00 EUR | 360,00 EUR | ||
| 06/19 | 333,00 EUR | 333,00 EUR | ||
| 07/19 | 337,00 EUR | 337,00 EUR | ||
| 08/19 | 337,00 EUR | 337,00 EUR | ||
| 09/19 | 337,00 EUR | 337,00 EUR | ||
| Insgesamt | 2.134,00 EUR |
Der Zinsanspruch der Antragsgegnerin beruht auf §§ 286 Abs.1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Antrag auf den Einkommensverhältnissen des Antragstellers im Januar 2017 beruhte. Die nachträglich eingetretene Verschlechterung der Einkommensverhältnisse hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, indem sie die Höhe des verfolgten Anspruchs beschränkt und den Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung bis zum Eintritt der andauernden Arbeitslosigkeit des Antragstellers begrenzt hat. Dieser Verfahrenssituation würde es nicht gerecht, wenn allein das Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens in Bezug auf den ursprünglichen Antrag und die Rücknahme des Antrags für die Zukunft Berücksichtigung finden würden. Das Verhältnis nach § 91 ZPO unter Berücksichtigung des § 269 Abs. 3 ZPO würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, weil die maßgeblichen Veränderungen ihre Ursachen fast ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers haben. Im Hinblick auf die andauernde Arbeitslosigkeit des Antragstellers stellen die höhenmäßige Beschränkung und die zeitliche Begrenzung des verfolgten Anspruchs eher eine Erledigung als eine Rücknahme dar.
Deshalb entspricht es am ehesten der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 S. 3 FamFG wird abgesehen, weil sich der Unterhaltsanspruch ausschließlich auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht und kein laufender Unterhalt geschuldet wird.
Der Verfahrenswert wird gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf 11.985,24 EUR (998,77 x 12) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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