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Amtsgericht Essen-Borbeck·10 F 228/08·07.10.2008

Antrag auf Umgangsregelung zurückgewiesen; Umgangsausschluss bis Jan. 2011

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte eine Umgangsregelung mit seiner Tochter M.; das Gericht wies den Antrag zurück und schloss den Umgang bis Januar 2011 aus. Zentrales Problem war, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht angesichts der deutlichen Ablehnung des Kindes und seiner psychischen Besserung durch Therapie. Das Gericht folgte dem geäußerten Willen des Kindes und begründete den Ausschluss mit Gefährdung des seelischen Wohlbefindens. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Umgangsregelung zurückgewiesen; Umgang mit der Tochter bis Januar 2011 ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1684 Abs. 4 BGB ist der Umgang auszuschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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Der alters- und entwicklungsbezogene Wille eines einsichts­fähigen Kindes ist bei der Umgangsregelung entscheidungserheblich und kann einer Anordnung von Umgang entgegenstehen.

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Andauernder, Druck erzeugender Kontaktversuch durch einen Elternteil, der die psychische Stabilisierung des Kindes gefährdet, kann einen dauerhaften Umgangsausschluss rechtfertigen.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens; billigkeitsrechtliche Erwägungen sprechen dafür, wenn sie trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Lage weitere, erfolglose Verfahren betreibt.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 4 BGB§ 93 Abs. 3 KostO§ 13a FGG

Tenor

Die Anträge vom 10.06.2008 auf Regelung des Umgangs werden zurückgewiesen.

Der Umgang des Antragstellers mit M. N. wird bis zum

Januar 2011 ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 3000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben 2 gemeinsame Kinder,

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nämlich den Sohn N., geb. am 00.00.0000 und die Tochter M., geb. am

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00.00.0000.

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Die Parteien trennten sich im August 1996. In den folgenden Jahren gab es zahlreiche

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gerichtliche Auseinandersetzungen betreffend das Sorgerecht und dem Umgang mit

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den Kindern.

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Zwischen Vater und Tochter haben seit dem Jahr 1999 keine Umgangskontakte mehr stattgefunden.

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Die Ehe wurde durch Urteil vom 11.12.2003 geschieden, die elterliche Sorge für M. wurde der Antragsgegnerin übertragen.

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In dem Verfahren 102 F 217/04 AG Essen wurde der Umgang des Antragstellers mit M. durch Beschluss vom 25.08.2006 für die Dauer von 1 Jahr ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren trafen die Parteien am 22.02.2007 eine Vereinbarung, in welcher der Antragsteller anerkannte, dass M. zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit ihm haben möchte. Weiter wurde vereinbart, dass der Antragsteller M. schriftlich kontaktieren kann.

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M. hat auf seine Mitteilungen nicht geantwortet.

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Weiterhin hatte der Antragsteller u. a. ein Verfahren zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen eingeleitet, welches durch Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2008 (12 WF 88/08) abgeschlossen wurde. Der Antragsteller überreicht eine Kopie dieses Beschlusses als Anlage zu seinem Antrag vom 10.06.2008.

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Er beantragt eine Umgangsregelung betreffend M. zu treffen, die er in der Anlage – auf die Bezug genommen wird – näher beschreibt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass M. Umgangskontakte mit ihrem Vater ablehnt.

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Nach ihrer Darstellung fühlt sich M. durch die zahlreichen Gerichtsverfahren belastet und bedrängt.

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Daher sollte es ihr selbst überlassen bleiben, über Kontakte zu ihrem Vater zu entscheiden.

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Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 04.08.2008 (Blatt 66 bis 68 d. A.) auf das Bezug genommen wird, zur Sache Stellung genommen.

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Im Termin vom 02.10.2008 hat das Gericht die Parteien und M. persönlich angehört.

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Zu den Angaben von M. wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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II.

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Der Antrag vom 10.06.2008 war gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zurückzuweisen, weil dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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Eine Umgangsregelung, die dem ausdrücklich geäußerten Willen von M. widerspricht, würde nach Einschätzung des Gerichts ihr seelisches Wohl gefährden.

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In dem mit M. geführten Gespräch hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die seit Jahren geäußerte ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber nicht – wie dieser meint – auf eine massive Einflussnahme der Mutter zurückzuführen ist. Zu Unrecht unterstellt der Antragsteller auch, dass der Brief, den M. an das Gericht geschrieben hat, gar nicht von ihr selbst stammt.

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M. hat vielmehr nachvollziehbar begründet, dass sie nicht weiter dem Druck des Vaters ausgesetzt sein will, der seit Jahren mit allen Mitteln versucht, sie zu einem Kontakt zu zwingen. Durch die zahlreichen Anhörungstermine, wie auch durch die Veröffentlichung der Familiengeschichte in einem Fernsehbericht fühlt M. sich bedrängt und belastet. Sie verspürt keinerlei emotionale Bindung mehr zu ihrem Vater und ist nicht einmal zu brieflichen Kontakten bereit.

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Nachdem stationäre und ambulante Therapien in den letzten Monaten zu einer Verbesserung der psychischen Situation M.‘s geführt haben, darf der bisher erzielte Erfolg nicht dadurch gefährdet werden, dass der Antragsteller persönlich oder durch von ihm angestrengte Gerichtsverfahren Druck auf seine Tochter ausübt.

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Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers, der nur seine eigene Situation beklagt und sich in keiner Weise mit der Befindlichkeit seiner Tochter auseinandersetzt, ist nicht zu erwarten, dass er M. die Ruhe zugesteht, die sie für ihre weitere Entwicklung und die Stabilisierung ihrer psychischen Situation benötigt.

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Das Gericht hält es daher für dringend erforderlich, zum Schutz des Kindes einen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit anzuordnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.

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Nach dem Grundgedanken des Kostenrechts hat eine unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

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Eine solche Entscheidung entspricht hier auch deshalb der Billigkeit, weil der Antragsteller aufgrund der Ausführungen in vorangegangenen Gerichtsentscheidungen wusste, dass der Wille eines Kindes im Alter von M. entscheidungserheblich ist und M. nach wie vor jegliche Kontaktaufnahme ablehnte.