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Amtsgericht Essen·102 F 217/04·24.08.2006

Antrag auf Umgangsregelung und Sorgerechtsentzug abgewiesen – Umgang für ein Jahr ausgeschlossen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Regelung des Umgangs mit der gemeinsamen Tochter M sowie den Entzug von Sorgerechten. Streitgegenstand war, ob Umgang trotz ablehnender Haltung des Kindes und langanhaltender elterlicher Konflikte aus Kindeswohlgründen ausgeschlossen werden kann. Das AG Essen wies die Anträge zurück und schloss den Umgang für ein Jahr aus, da die Kontakte das Kindeswohl gefährden. Ausschlaggebend waren die kindliche Ablehnung, therapeutische Befunde, ein Loyalitätskonflikt und die mangelnde Einsicht des Vaters.

Ausgang: Anträge des Vaters auf Regelung des Umgangs und Sorgerechtsentzug zurückgewiesen; Umgang für ein Jahr ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB kann nach § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet.

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Dem Willen eines älteren Kindes kommt bei der Umgangsentscheidung erhebliche Bedeutung zu; eine ausgeprägte und altersentsprechend begründete Ablehnung kann einen Ausschluss rechtfertigen.

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Anhaltende elterliche Konflikte und von einem Elternteil ausgehendes Verhalten, das beim Kind Loyalitätskonflikte und Ängste hervorruft, können das Kindeswohl so beeinträchtigen, dass der Umgang vorübergehend zu untersagen ist.

4

Die Einsetzung eines Umgangspflegers ist nicht geeignet, eine gefestigte ablehnende Haltung des Kindes zu überwinden; zeitweiliger Umgangsausschluss zur Entlastung des Kindes kann angemessen sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 4 BGB§ 1684 Abs. 1 BGB§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 212/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Anträge auf Regelung des Umgangs und des Sorgerechteilentzuges des Antragstellers werden zurückgewiesen. Der Umgang wird für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien waren verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder N, geb. am **.**.****, und M, geb. am ##.##.#### hervorgegangen. Während N mittlerweile beim Antragsteller wohnt, hält sich M im Haushalt der Antragsgegnerin auf.

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Seit ca. 9 Jahren gibt es zwischen den Parteien Auseinandersetzungen wegen des Aufenthalts der Kinder und des Umgangs mit ihnen. Seit 1999 findet kein Umgang mehr zwischen Vater und Tochter statt. Zwischen den Parteien waren diverse Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren - auch wegen des Umgangs der Geschwister miteinander - rechtshängig. Im letzten Umgangsverfahren betreffend den Umgang zwischen dem Antragsteller und M wurde der Kindesumgang durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.07.2001 bis Juni 2003 ausgeschlossen. Der Beschluss ist nach erfolgloser Beschwerde rechtskräftig geworden. Die elterliche Sorge für M liegt aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Essen vom 11.12.2003 nunmehr bei der Kindesmutter.

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Der Antragsteller beantragt, den Umgang mit der gemeinsamen Tochter der Parteien M zu regeln bzw. eine Umgangspflegschaft einzurichten. Wegen der Einzelheiten der der Anträge wird bezug genommen auf die Schriftsätze vom 12.08.2004 und 17.01.2006.

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Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

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Das Jugendamt und der Sozialdienst katholischer Frauen haben Bericht erstattet. Das Kind M ist gerichtlich angehört worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau Dr. A.

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Wegen der Ergebnisse wird Bezug genommen auf die Berichte vom 10.12.2004, 10.02.2005, 19.04.2006 und 20.06.2006 und auf die Protokolle vom 19.05.2005 und 11.01.2006.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers war gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zurückzuweisen, da der Umgang zwischen Vater und Tochter im Moment das Kindeswohl gefährdet. Zum Schutz des Kindeswohls war der Umgang für die Dauer eines Jahres auszuschließen.

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Grundsätzlich haben die Eltern zwar das Recht auf Umgang mit dem Kind wie auch umgekehrt das Kind einen Anspruch auf Umgang mit den Eltern hat nach § 1684 Abs. 1 BGB. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn dem Umgangsrecht das Kindeswohl entgegen steht. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Es entspricht nicht dem Kindeswohl, M zu Umgangskontakten mit dem Vater zu zwingen und ihren deutlich und konstant geäußerten Willen zu ignorieren.

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M steht Umgangskontakten zum Vater nach wie vor ablehnend gegenüber. Sie hat in der Kindesanhörung wiederum bekräftigt, dass sie ihren Vater nicht sehen möchte. M konnte nachvollziehbare Gründe für ihre ablehnende Haltung anführen. Sie fühlt sich vom Antragsteller bedrängt, da er sie in der Vergangenheit unangemeldet an der Schule aufgesucht hat. Es ist ihr unangenehm, dass der Antragsteller die familiären Probleme an der Schule öffentlich gemacht hat und einen an M gerichteten Brief fotokopiert und auch an die Schule geleitet hat. Sie hat geschildert, dass es dem Antragsteller nicht gelingt, seine negative Haltung gegenüber der Antragsgegnerin in Anwesenheit von M zu verbergen.

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Der Trennungskonflikt zwischen den Parteien dauert nun schon über Jahre hinweg an. Ein vernünftiges Gespräch ist zwischen den Parteien immer noch nicht möglich. Dies war in den Verhandlungsterminen festzustellen. M leidet unter dem Loyalitätskonflikt. Seit Jahren ist sie nun das Streitobjekt zwischen den Eltern. In immer wieder neuen Gerichtsverfahren musste sie Termine beim Jugendamt und auch bei Gericht wahrnehmen. Dabei hat sie die Erfahrung gemacht, dass der Antragsteller ihren konstant seit Jahren geäußerten Willen, ihn vorerst nicht sehen zu wollen, nicht akzeptiert hat. Statt dessen suchte er sie überraschend an der Schule auf. Dies führte zu einer immer stärkeren Verfestigung ihrer ablehnenden Haltung.

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M hat im Jahr 2005 eine therapeutische Behandlung erfahren. Bei ihr wurde aufgrund des Trennungskonfliktes der Eltern eine emotionale Störung festgestellt. Sie litt unter Ängsten vor ihrem Vater. Diese Ängste hat sie zum Teil von der Kindesmutter übernommen. Zum Teil wurden sie aber auch durch eigene Erlebnisse hervorgerufen. Durch die Therapie sollte eine Stabilisierung bei M erreicht werden. Dies ist auch gelungen, hat aber nicht zu einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen Vater und Tochter geführt. Eine solche Verbesserung ist nach Ansicht der sachverständigen Zeugin Frau Dr. A nur durch eine therapeutische Begleitung und durch eine Lösung der Probleme auf der Elternebene möglich. Die extreme Zerrüttung zwischen den Elternteilen macht es dem Kind unmöglich, ein vertrauensvolles Verhältnis zum nicht betreuenden Elternteil aufzubauen. Eine Lösung dieser Problematik scheitert im Moment an beiden Parteien. Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet der Antragsteller allerdings selbst.

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Der Antragsteller ist weder in der Lage, die Antragsgegnerin als Mutter der gemeinsamen Tochter und damit als wichtige Person in Ms Leben zu akzeptieren, noch ist er in der Lage, angemessen auf M einzugehen. Er reflektiert sein eigenes Verhalten in keiner Weise und sieht die eigene Verantwortlichkeit für Ms ablehnende Haltung nicht. Statt dessen sucht er das alleinige Verschulden bei der Kindesmutter. Er geht davon aus, dass eine therapeutische Behandlung Ms Einstellung ändert. Er verkennt hierbei, dass eine gegen den Willen des Patienten durchgeführte Psychotherapie wenig Aussicht auf Erfolg hat und dass darüber hinaus bei M keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Um M einen halbwegs normalen Umgang zum Vater zu ermöglichen, müsste der Antragsteller zunächst sein eigenes Verhalten - insbesondere gegenüber der Kindesmutter - ändern. Dazu gehört auch, die von M geäußerten Wünsche zu respektieren.

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M ist nunmehr 13 Jahre alt. Ihrem Willen kommt damit entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber sieht vor, Jugendliche ab 14 Jahren offiziell an Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu beteiligen. Eine Sorgerechtsübertragung gegen den Willen des Jugendlichen kommt auch in beiderseitigem Einverständnis der Elternteile nicht in Betracht. Dieses Alter hat M nun fast erreicht.

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Der stetigen Unterstützung des Jugendamtes ist es zu verdanken, dass M Vertrauen genug gefasst hat, sich der Gesprächssituation mit dem Vater zu stellen und ihre Meinung dort zu äußern. Ihre einzige Bedingung war die Anwesenheit einer Vertrauensperson ihrer Wahl. Nicht einmal diesbezüglich konnte der Antragsteller den Wunsch Ms akzeptieren. Es geht nicht darum, welche Funktion die von M benannte Frau C inne hatte, sondern einzig allein darum, dass M dieser Person anscheinend ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Dennoch lässt der Antragsteller die erste Möglichkeit zu einem ruhigen Gespräch mit seiner Tochter seit Jahren ungenutzt verstreichen und sucht wiederum die Ursache für das Scheitern des Gesprächs nicht bei sich selbst, sondern überzieht das Jugendamt mit unsachlicher Kritik.

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Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in einer Gesprächssituation mit M anders reagieren wird, als er das bisher im Verfahren demonstriert hat. Er ist nicht in der Lage, Ms Wohlbefinden vorrangig in sein Blickfeld zu rücken und den seit Jahren gepflegten Trennungskonflikt hinten an zu stellen. Es ist M nicht zumutbar, sie gegen ihren Willen in eine solche Gesprächssituation zu zwingen. Es gefährdet das Kindeswohl, M dadurch, dass man ihren Willen ignoriert, das Gefühl zu geben, hilflos dem Handeln der Erwachsenen ausgeliefert zu sein. Dies würde die durch die Therapie erreichte Stabilisierung gefährden.

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Ferner stellt auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft kein geeignetes Mittel zur Lösung des Problems dar. Die ablehnende Haltung Ms kann auch durch Einsetzung eines Umgangspflegers nicht überwunden werden. Die einzige Möglichkeit, eine Entspannung herbeizuführen ist, M eine Zeit lang von der Umgangsproblematik zu entlasten.

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Hierfür erscheint der Zeitraum von mindestens einem Jahr angemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.