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Amtsgericht Essen·26 M 951/15·17.05.2016

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; das Amtsgericht Essen wies das Gesuch zurück. Entscheidend war, ob nach § 42 Abs. 2 ZPO konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorwürfe unsubstantiiert sind und weder unsachgemäße Verfahrensleitung noch grobe Verfahrensverstöße ersichtlich sind. Das Gesuch ist daher unbegründet.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen; keine Anhaltspunkte für Befangenheit ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert nach § 42 Abs. 2 ZPO konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Pauschale oder unsubstantiiert vorgebrachte Vorwürfe gegen die Amtsführung eines Richters genügen nicht zur Begründung eines Ablehnungsgrundes.

3

Zu den anerkannten Ablehnungsgründen gehören insbesondere unsachgemäße Verfahrensleitung und grobe Verfahrensverstöße; diese müssen jedoch nachweisbar sein.

4

Die rechtmäßige Orientierung der richterlichen Entscheidungen an Recht und Gesetz schließt regelmäßig Befangenheitsgründe aus, sofern keine konkreten Gegenbelege vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Ob das Ablehnungsgesuch des Schuldners wegen unsubstantiierten Begründung überhaupt zulässig ist, kann offen bleiben.

3

Jedenfalls ist es unbegründet.

4

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn gem. § 42 Abs. 2 ZPO ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

5

Darunter fallen anerkanntermaßen eine unsachgemäße Verfahrensleitung und oder grobe Verfahrensverstöße (vgl. Zöller, ZPO, § 42, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

6

Für beides gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Entscheidungen des abgelehnten Richters im hiesigen Verfahren orientieren sich an Recht und Gesetz. Die vom Schuldner erhobenen Vorwürfe gegen seine Person und Amtsführung sind haltlos und ohne Substanz.

7

Rechtsbehelfsbelehrung

8

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Essen oder beim Landgericht Essen eingelegt werden.

9

Die sofortige Beschwerde kann bei einem der beiden Gerichte durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.