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Landgericht Essen·13 T 49/16·06.09.2016

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnung/BefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts. Das Landgericht hielt die Beschwerde für statthaft und fristgerecht, wies sie aber in der Sache zurück. Die angeführten Befangenheitsgründe waren nach Prüfung völlig haltlos. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen in Ablehnungssachen ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO statthaft und fristgerecht einzulegen.

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Ein Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Befangenheitsgründe offensichtlich haltlos und nicht entscheidungserheblich sind.

3

Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme ist entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer bereits substantiiert vorgetragen hat und die Vorinstanz keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte übergangen hat.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 46 II, 567 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 567 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.05.2016 betreffend das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C, Az.: 26 M 951/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Das vorliegende Beschwerdeverfahren geht auf ein Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zurück. Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat der Richter am Amtsgericht X das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 02.06.2016 hat er nicht abgeholfen. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 27.04.2016 und 02.06.2016 sowie der Beschlüsse vom 18.05.2016 und 17.08.2016 Bezug genommen.

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Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO statthafte und zulässig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zu Recht und mit zutreffender Begründung  zurückgewiesen.

5

Die vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die als „D“ titulierten Personen – unter anderem den abgelehnten Vizepräsidenten des Amtsgerichts C – erweisen sich als völlig haltlos. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

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Einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme für den Schuldner bedurfte es nicht, zumal bereits die sofortige Beschwerde ausführlich „begründet“ wurde und sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.08.2016 keine über die Begründung des Beschlusses vom 18.05.2016 hinausgehenden Gesichtspunkte ergeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er mit Antwort auf gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

9

Beschwerdewert: bis zu 600,00 EUR