Verkehrsunfall/Wegeunfall: Keine weiteren Behandlungskosten; Rückforderung überzahlter Privatleistungen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall (Wegeunfall) verlangte die Klägerin weitere Behandlungs- und Fahrtkosten sowie höheres Schmerzensgeld; die Beklagte erhob hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung. Das AG Essen wies die Klage ab, weil die Klägerin den Vollbeweis unfallbedingter Beschwerden nach dem 07.11.2006 nicht führte; laut Gutachten waren die Unfallfolgen bis Mitte Juli 2006 abgeklungen. Ein weiteres Schmerzensgeld wurde wegen Angemessenheit der bereits gezahlten 500 € verneint; auch Anwaltskosten waren unsubstantiiert. Auf die Widerklage wurde die Klägerin wegen rechtsgrundloser Zahlungen (§ 812 BGB) teilweise zur Rückzahlung verurteilt; § 814 BGB griff mangels positiver Kenntnis der Nichtschuld nicht ein.
Ausgang: Klage vollständig abgewiesen; Hilfswiderklage auf Rückzahlung rechtsgrundloser Leistungen teilweise stattgegeben (1.411,06 €), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Weitere Heilbehandlungs- und Fahrtkosten nach einem Verkehrsunfall sind nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte den Vollbeweis der fortbestehenden unfallursächlichen Beeinträchtigungen für den geltend gemachten Zeitraum führt.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten kann für die Frage der Unfallkausalität und der Dauer unfallbedingter Beschwerden maßgeblich sein; pauschale ärztliche Bescheinigungen ohne Untersuchungsgrundlagen reichen für die gerichtliche Überzeugungsbildung regelmäßig nicht aus.
Bereits erbrachte Zahlungen auf Heilbehandlungs- und Fahrtkosten können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass für den Zahlungszeitraum kein unfallbedingter Anspruch bestand.
§ 814 BGB schließt die Kondiktion nur bei positiver Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld aus; die bloße Kenntnis der Tatsachen, Zweifel oder ein Kennenmüssen genügen hierfür nicht.
Nimmt der Geschädigte nach einem Wegeunfall Privatbehandlungen in Anspruch, bleibt er hinsichtlich der Erstattung dieser Privatheilbehandlungskosten Anspruchsinhaber; die Ersatzfähigkeit hängt von der Unfallursächlichkeit, nicht von der (hypothetischen) Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft ab.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.411,06 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll¬streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte weitere Behandlungskosten und Fahrtkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.02.2006 ereignet hat, geltend.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Anlässlich dieses Verkehrsunfalls erlitt die Klägerin ein Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation sowie eine Prellung an der linken Schulter. Für den Zeitraum vom 28.02.2006 bis ins Jahr 2007 hinein leistete die Beklagte daher auf die von Klägerseite eingereichten Rechnungen für Behandlungs- und Fahrtkosten einen Betrag von insgesamt 2.917,85 €. Bezüglich der Zusammenstellung dieser Beträge wird auf Bl. 69, 70 d. A. in Verbindung mit Bl. 132-152 d. A. verwiesen. Die Klägerin macht nunmehr weitere Rechnungen für einen Behandlungszeitraum nach dem 07.11.2006 geltend. Bezüglich der Zusammensetzung dieser Kosten wird auf Bl. 3 d. A. verwiesen.
Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Der Sachverständige kam mit seinem Gutachten vom 29.06.2007 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch den besagten Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat, welche folgende Beeinträchtigungen bei der Klägerin hervorgerufen hat:
100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 22.02.2006 – 08.03.2006 60 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 09.03.2006 – 23.03.2006 30 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 24.03.2006 – 07.04.2006
- 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 22.02.2006 – 08.03.2006
- 60 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 09.03.2006 – 23.03.2006
- 30 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 24.03.2006 – 07.04.2006
Geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die unter dem 06.05.2006 gänzlich abgeklungen war.
- Geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die unter dem 06.05.2006 gänzlich abgeklungen war.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €.
Bei dem Verkehrsunfall handelte es sich um einen Wegeunfall. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war die Klägerin auf einer Rückfahrt von ihrem Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber "O AG", L-Straße zu ihrer Wohnung. Die hierfür zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen. Diese hat für den vorliegenden Fall ihre Eintrittspflicht geprüft und bejaht.
Bis Mitte des Jahres 2007 wurde die Klägerin von der Rechtsanwältin T aus E vertreten. Nach Beendigung des Mandates rechnete die Rechtsanwältin ihre Tätigkeit gegenüber der Beklagtenversicherung ab. Sie erstellte eine Rechnung über 857,69 €. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Verkehrsunfall zudem noch eine Muskelzerrung der linken Schulter, Prellungen an beiden Schienbeinen, Prellung der rechten Schulter, Hämatom linke Schulter, Thorax-Prellung erlitten.
Die Klägerin behauptet weiter, dass schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule eine fortlaufende ambulante Behandlung sowie krankengymnastische Übungstherapien sowie physikalische Maßnahmen bis Herbst 2007 erforderlich gemacht hätten. Insofern sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.500 € angemessen.
Die Beklagte habe bereits seit März 2006 davon Kenntnis gehabt, dass es sich um einen Wegeunfall und somit um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die damalige Interessenvertreterin, Frau Rechtsanwältin T, habe Anfang März 2006 der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit in Abschrift übersandt, in der ausdrücklich angekreuzt gewesen sei "Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit". Desweiteren gehe aus dem ärztlichen Bericht des Herrn Dr. C – Ziff. 21 – hervor, dass der Arzt für die Verwaltungs-BG Duisburg ein Gutachten erstellt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
- die Beklagte zu verurteilen
an sie 924,64 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das mindestens 1.000 € beziffert wird, an die Rechtsanwältin T in E, einen Betrag in Höhe von 857,69 € zu zahlen und zwar jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit;
- an sie 924,64 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das mindestens 1.000 € beziffert wird,
- an die Rechtsanwältin T in E, einen Betrag in Höhe von 857,69 € zu zahlen und zwar jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit;
Die Klägerin von Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
- Die Klägerin von Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise erklärt die Beklagte, die Aufrechnung mit angeblich zu viel gezahlter Behandlungs- und Fahrtkosten für den Zeitraum ab dem 28.02.2006 bis ins Jahr 2007 hinein in Höhe von 2.714,82 €.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.714,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.02.2008 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, dass die auf Grund des Unfalls bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin unter dem 06.05.2006 gänzlich abgeklungen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bei der Inanspruchnahme von Privatleistungen als Behandlungen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Die Beklagte behauptet, sie habe erst in einem von ihr aus initiierten Telefongespräch unter dem 23.04.2007 erfahren, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 156-178 d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 924,64 € für Behandlungs- und Fahrtkosten für einen Zeitraum nach dem 07.11.2006. Für das Gericht steht nicht fest, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, für welche der Verkehrsunfall vom 22.02.2006 ursächlich war. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin hat diesbezüglich den Vollbeweis zu führen. Der Sachverständige W kommt in seinem Gutachten vom 14.02.2009 zu dem Ergebnis, dass sämtliche unfallbedingten Beschwerden bis Mitte Juli 2006 abgeklungen waren. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vollumfänglich.
Der Sachverständige legt detailliert dar, welche Grundlagen ihm zur Erstellung seines Gutachtens dienten. Seine Darstellungen sind fachgerecht und nachvollziehbar. Zweifel an der Richtigkeit seiner Bearbeitungsweise sind nicht gegeben.
Allein die ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. K reicht für die Überzeugung des Gerichts und für das vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dieser Bescheinigung keinerlei Anhaltspunkte für die Ursächlichkeit von Beeinträchtigungen. Untersuchungsgrundlagen und –ergebnisse werden in keiner Form dargelegt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld. Eine Zahlung von 500 € ist bereits erfolgt. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Wochen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und daran anschließenden abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % für maximal 3 Monate auszugehen. Hierbei handelt es sich bereits um die Obergrenze des Regelfalls. Unter Zugrundelegung, dass die Klägerin eine Halswirbelsäulen-Distorsion entsprechend dem Schweregrad 1 sowie eine Prellung der linken Schulter, Brustkorb und der Unterschenkel erlitten hat und somit von einer Beschwerdesymptomatik und Behandlungsbedürftigkeit bis Mitte Juli 2006 ausgegangen wird, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für ausreichend und angemessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle.
Soweit die Klägerin hier Gebühren der Rechtsanwältin T geltend macht, ist der Vortrag hier nicht ausreichend substantiiert und die Klage diesbezüglich unschlüssig. Hierauf wurde die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen, mit Hinweis vom 29.09.2008, Bl. 89 d. A. und in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008, Bl. 116 Rückseite d. A.
Mangels Bestehen des Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten.
Da der Hauptanspruch nicht besteht, greift die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht.
Die Hilfswiderklage ist daher zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 1.411,06 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihr erbrachten Behandlungs- und Fahrtkosten für den Zeitraum ab dem 17.07.2006 bis ins Jahr 2007 hinein über die Beträge von 157,80 €, 239,00 €, 239,00 €, 647,35 € und 127,91 €. Die Klägerin hat diese Zahlungen von der Beklagten erlangt, obwohl hierfür kein Rechtsgrund bestand. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Behandlungskosten bestand nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr hatte. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, da hiernach sämtliche Beeinträchtigungen bis Mitte Juli 2006 abgeklungen waren.
Unabhängig davon, ob die Forderung der Klägerin an die Berufsgenossenschaft übergegangen sind, ist die Beklagte berechtigt, die Leistung beim Zedenten zu konditieren.
Zum Zeitpunkt der Zahlung hatte die Beklagten auch keine Kenntnis davon, dass die erfolgten Behandlungen nicht mehr unfallursächlich waren. Insofern erhielt sie hiervon erst Kenntnis mit Erstellung des von ihr initiierten Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007.
Die Klägerin kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass ihr bekannt gewesen sei, dass sie überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, da sämtliche Ansprüche bereits auf die Berufsgenossenschaft übergegangen seien. Für die Voraussetzungen des § 814 BGB ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Für die Voraussetzung "Leistung in Kenntnis der Nichtschuld" ist erforderlich, eine positive Kenntnis der Rechtslage. Der Leistende muss wissen, dass er nichts schuldet. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus. Auch ein "kennen müssen" genügt zum Ausschluss des Rückforderungsrechtes nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Gewisse Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen in der Regel der positiven Kenntnis nicht gleich. Insofern reicht der Vortrag der Klägerin, aus dem ärztlichen Bericht – Ziff. 21 – gehe hervor, dass der Arzt für die Verwaltungs- BG Duisburg ein Gutachten erstellt habe; demgemäß wäre die Beklagte auf jeden Fall durch diesen Hinweis davon informiert, dass es sich um einen Wegeunfall handele, nicht aus. Allein der Hinweis in einem ärztlichen Attest, dass auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft Duisburg eine Anfrage wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung gestellt hat, begründet noch keine positive Kenntnis auf Seiten der Beklagten. Das Gleiche gilt auch dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit in Abschrift übersandt worden ist, auf der angekreuzt war "Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit". Hieraus ergibt sich nicht, dass der entsprechende Sachbearbeiter dies positiv zur Kenntnis genommen hat und positive Kenntnis für das Einstehen einer Berufsgenossenschaft hat.
Ein hierüber hinaus gehender Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht nicht. Die Beklagte hat die restlichen Rechnungen für den Zeitraum vom 28.02.2006 bis zum 18.05.2006 in Höhe von 645,86 €, 634,02 €, 129,00 € und 97,91 € (vgl. Bl. 69 d. A.) an die Klägerin bezahlt. Die Klägerin war auch Anspruchsinhaberin. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlungen waren Privatleistungen. Nimmt die verletzte Person nach einem Wegeunfall keine kassenärztlichen Leistungen in Anspruch, sondern unterzieht sich einer Privatbehandlung, so bleibt sie bezüglich des Ersatzes der Heimbehandlungskosten Anspruchsinhaberin. Diese Behandlungen erfolgten auch auf Grund von Beeinträchtigungen, für die der Verkehrsunfall vom 22.02.2006 unfallursächlich war. Dieser Beweis ist der Klägerin gelungen, da der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine auf Unfallfolgen zurückführende Beschwerdesympomatik und Behandlungsbedürftigkeit bis Mitte Juli 2006 wahrscheinlich sei. Ob diese Leistungen von der Berufsgenossenschaft erbracht worden wären, da es sich um Privatleistungen handelt, ist irrelevant. Jedenfalls hat die Beklagte die Leistungen selbst erbracht. Warum Leistungen, die über den Leistungsbereich der Berufsgenossenschaft hinaus gehen, nicht erstattungsfähig sein sollen, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Soweit sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht beruft, ist ihr diesbezüglich § 814 BGB entgegen zu halten, da sie die Leistungen in vollständiger Kenntnis der Höhe der Beträge und der Tatsache, dass es sich um private Leistungen handelte, erstattete.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.497,15 € festgesetzt (2.782,33 € für die Klage, 2.714,82 € für die Hilfswiderklage).