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Landgericht Essen·10 S 233/10·27.10.2010

Verkehrsunfall: Kein weiteres Schmerzensgeld; Rückforderung überzahlter Behandlungskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld und zusätzliche Behandlungskosten; die Beklagte begehrte hilfsweise Rückzahlung überzahlter Beträge. Das LG Essen bestätigte die Abweisung der Klage, weil nach dem eingeholten Gutachten unfallbedingte Beschwerden nur bis Mitte Juli 2006 bestanden und 500 € Schmerzensgeld ausreichten. Die Hilfswiderklage hatte Erfolg, da Zahlungen für Behandlungen nach Wegfall unfallbedingter Folgen ohne Rechtsgrund erfolgten. § 814 BGB sperrte die Rückforderung nicht, weil bloßes Kennenmüssen (auch grob fahrlässig) keine positive Kenntnis der Nichtschuld ersetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; kein weiteres Schmerzensgeld, Rückforderung überzahlter Behandlungskosten bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis fortbestehender unfallkausaler Gesundheitsbeeinträchtigungen voraus; sind die Beschwerden folgenlos abgeklungen, kann ein bereits gezahltes Schmerzensgeld ausreichen.

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Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen; die Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler, Widersprüche und Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze überprüfbar.

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Zahlt ein Haftpflichtversicherer Behandlungskosten in der irrigen Annahme fortbestehender Unfallfolgen, kann er überzahlte Beträge nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB zurückfordern, wenn die Leistung insoweit ohne Rechtsgrund erfolgte.

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§ 814 BGB schließt die Kondiktion nur bei positiver Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld aus; ein bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

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Bei privat veranlasster Heilbehandlung verbleibt der Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten grundsätzlich beim Geschädigten; ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X greift insoweit nicht ein.

Relevante Normen
§ 7 (1), 17 (1), 11 StVG, §§ 823, 253 II BGB, 115 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 11 StVG Satz 2§ 823 ff. BGB

Leitsatz

Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation, Kausalität

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 25 C 7/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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A.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten (weiteren) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.02.2006 ereignet hat.

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Zwischen der Klägerin und einem Versicherungsnehmer der Beklagten kam es an besagtem Tag zu einem Verkehrsunfall, wobei die vollständige Haftung der Beklagten nicht in Streit steht. Infolge der Kollision zwischen den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen erlitt die Klägerin u. a. ein Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation sowie eine Prellung an der linken Schulter. Für den Zeitraum vom 28.02.2006 bis in das Jahr 2007 erbrachte die Beklagte auf Rechnungen für Behandlungs- und Fahrtkosten, welche die gesetzlich versicherte Klägerin eingereicht hatte, Leistungen in Höhe von insgesamt 2.917,85 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen auf Bl. 69 f. und auf Bl. 132 bis 152 der Gerichtsakte verwiesen.

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Die Beklagte ließ die Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch einen Sachverständigen überprüfen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Ablichtung des fachchirurgischen Gutachtens der Kliniken E vom 29.06.2007 Bezug genommen (Bl. 158 ff. GA). Die Beklagte zahlte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro. In der Folgezeit machte die Klägerin allerdings weitere Schadensposten in Form von Anwalts- und Behandlungskosten geltend, wobei die Beklagte jegliche Zahlung verweigerte.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Verkehrsunfall zusätzliche Verletzungen erlitten und hat die Auffassung vertreten, insofern stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro zu. Die Beklagte habe keine Überzahlungen erbracht, sondern müsse vielmehr Nachzahlungen leisten. Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte habe bereits seit März 2006 gewusst, dass es sich bei der Kollision am 22.02.2006 um einen sog. Wegeunfall (also einen Arbeitsunfall) gehandelt habe. Sie ist der Meinung gewesen, dass die Beklagte demzufolge etwaige Zuvielleistungen nicht kondizieren könne.

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Die Beklagte hat behauptet, seit dem 06.05.2006 leide die Klägerin an keinen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr, da alle Beschwerden vollständig abgeklungen seien. Sie meint, sie habe gegen die gesetzlich versicherte Klägerin, welche die Behandlungen gleichwohl – unstreitig – in Form von Privatleistungen habe vornehmen lassen, einen Rückforderungsanspruch, der nicht durch Kenntnis von einer etwaigen Nichtschuld ausgeschlossen sei. Die Beklagte hat behauptet, sie habe erst anlässlich eines Telefonats vom 23.04.2007 erfahren, dass die Klägerin einen Arbeits-/ Wegeunfall erlitten habe.

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Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des medizinischen Gutachtens des Dr. W vom 14.02.2009 (Bl. 156 ff. GA) verwiesen. Mit am 10.06.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Essen die Klage abgewiesen und einer hilfsweise erhobenen Widerklage (gerichtet auf Rückerstattung "überzahlter" Beträge) in Höhe von 1.411,06 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Behandlungskosten, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass alle ihre gesundheitlichen Beschwerden bis Mitte Juli 2006 abgeklungen seien. Die Hilfswiderklage sei (teilweise) begründet, da die Beklagte Zahlungen erbracht habe, obschon keine Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin mehr bestanden hätten. Da die Beklagte keine positive Kenntnis von ihrer Nichtschuld gehabt habe, sei der entsprechende Kondiktionsanspruch nicht ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 255 ff. GA).

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Das Urteil ist der Klägerin am 17.06.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen mit Schriftsatz vom 13.07.2010 – bei Gericht am 14.07.2010 eingegangen – Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 13.08.2010 begründet, der am 16.08.2010 zu Gericht gelangt ist. Im Rahmen der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes und auf Abweisung der Hilfswiderklage weiter. Zur Begründung nimmt sie in weiten Teilen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug, das sie vertieft und ergänzt. Sie meint, die erlittenen Verletzungen rechtfertigten die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von wenigstens 1.500,00 Euro. Die Hilfswiderklage sei unbegründet, weil – so behauptet sie – die Beklagte Rechnungsbeträge beglichen habe, die sich teilweise auf medizinische Leistungen bezögen, die bis einschließlich Juli 2006 erbracht worden seien. Da die Beklagte freiwillig und vorbehaltslos gezahlt habe, vertritt die Klägerin darüber hinaus die Auffassung, die Rückforderung sei – zumindest unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben – ausgeschlossen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ebenfalls im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Sie ist der Ansicht, die festgestellten Verletzungen der Klägerin seien mit der Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 Euro in vollem Umfang abgegolten. Der bestehende Kondiktionsanspruch sei nicht wegen vermeintlicher Kenntnis von der Nichtschuld ausgeschlossen. Allenfalls liege auf ihrer – der Beklagten – Seite eine (grob) fahrlässige Unkenntnis vor, die allerdings insofern nicht genüge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

B.

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Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache allerdings erfolglos. Im Einzelnen:

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AA. Klage

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Die Klage ist zulässig, allerdings unbegründet. Im Einzelnen:

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I. §§ 7 I, 17 I, III, 11 Satz 2 StVG, 823 ff., 253 II BGB, 115 I Nr. 1 VVG

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 1.000,00 Euro aus §§ 7 I, 17 I, III, 11 Satz 2 StVG, 823 ff., 253 II BGB, 115 I Nr. 1 VVG.

18

1.

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Die Beklagte haftet dem Grunde vollständig für die Folgen des Verkehrsunfalls, der sich am 22.02.2006 zwischen den Klägerin und ihrem (der Beklagten) Versicherungsnehmer ereignet hat; insofern ist sie auch verpflichtet, Schmerzensgeld in angemessenem Umfang zu entrichten.

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a) Bemessungsfaktoren für die Höhe des Schmerzensgeldes sind sowohl Ausmaß und Schwere der erlittenen Verletzungen und Schmerzen als auch der Grad des Verschuldens des Schädigers (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 253 BGB, Rdnr. 16 f.). Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Klägerin eine Halswirbel – Distorsion, eine Prellung der linken Schulter, des Brustkorbs und der Unterschenkel erlitten habe, wobei sämtliche unfallbedingten Beschwerden bis Mitte Juli 2006 abgeklungen seien. Nach § 286 I ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist (BGH NZG 2008, 588 ff.; Zöller/Heßler, 28. Auflage, § 529 ZPO, Rdnr. 3 ff.). Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Spruchkörpers grundsätzlich gebunden und kann lediglich überprüfen, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 I ZPO gewahrt und eingehalten wurden. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts darf nicht in sich widersprüchlich sein, keinen Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen und muss alle wesentlichen Teile des Beweisergebnisses berücksichtigen (zu diesen Kriterien vgl. BGH NZG 2008, 588 ff.; BGH NJW – RR 2005, 558 f.; BGH NJW – RR 2004, 425 f.; BGH WM 1999, 1889 f.; Zöller/Heßler § 529 ZPO, Rdnr. 7 ff.). Zweifel im oben genannten Sinne liegen jedoch erst dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellen wird (BGH NJW 2004, 2828 ff.).

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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die amtsgerichtliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch die Kammer stand. Das Amtsgericht hat sich mit dem Inhalt des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und diesen bei der Urteilsfindung in vollem Umfang berücksichtigt. Die Feststellungen des Sachverständigen wissen nicht zuletzt deswegen zu überzeugen, weil sie von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden und zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelnde Fachkunde des Gutachters vorliegen. Dass das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit bezüglich der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, sie habe weitere Verletzungen erlitten, nicht hat gewinnen können, begründet nach dem oben Gesagten keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, sondern bewegt sich innerhalb der Grenzen des gem. § 286 I ZPO bestehenden Ermessensspielraums.

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2.

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Nach Maßgabe der Grundsätze für die Bemessung eines Schmerzensgeldes hat das Amtsgericht der Klägerin zu Recht einen Betrag von lediglich 500,00 Euro zuerkannt; ihre Forderung ist infolge der Zahlung der Beklagten vollständig i. S. d. § 362 I BGB erloschen. Wenngleich nicht verkannt werden soll, dass der Gutachter festgestellt hat, die Klägerin habe bis Mitte Juli 2006 an unfallbedingten Beeinträchtigungen gelitten, darf nicht unerwähnt bleiben, dass es sich um leichtere Verletzungen gehandelt hat – die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten lediglich 20% –, die letztlich folgenlos verheilt sind.

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II. Zinsen

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Da die Klägerin mit der Hauptforderung unterliegt, hat sie ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von (Rechtshängigkeits-) Zinsen, §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

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BB. Hilfswiderklage

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Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet.

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I. §§ 812 I Satz 1, 1. Alt., 818 BGB

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Die Beklagte hat Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 1.411,06 Euro aus §§ 812 I Satz 1, 1. Alt., 818 BGB.

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1.

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Die Beklagte hat der Klägerin durch Leistung – solvendi causa – einen Betrag von 1.411,06 Euro zugewandt.

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2.

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Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Zweck der Erfüllung wurde nicht erreicht, da die §§ 407, 412 BGB i. V. m. § 116 SGB – X auf den vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat auf eine vermeintlich eigene Leistungspflicht gegenüber der Klägerin gezahlt; ein Anspruchsübergang gem. §§ 412, 398 ff. BGB hat nicht stattgefunden, da die Klägerin eine privatärztliche Behandlung in die Wege geleitet hat, weswegen sie in Bezug auf die Kosten ihrer Heilbehandlung Anspruchsinhaberin geblieben ist (BGH VersR 1965, 161). Die Beklagte hat für den Zeitraum ab Juli 2006 weitere 1.411,06 Euro gezahlt und damit auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet, da keine unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin mehr vorhanden waren. Wegen der Berechnung der Forderung verweist die Kammer auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2009 (Seite 2 f., Bl. 186 GA), da diese sowohl sachlich als auch rechnerisch richtig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die in die Berechnung eingestellten 157,80 Euro auf eine Behandlung zu beziehen, die erst ab Mitte Juli 2006 stattgefunden hat. Zum einen ergibt sich aus dem Anschreiben der vormaligen Rechtsanwältin der Klägerin vom 30.08.2006 (Bl. 77 GA, Anlage B7), dass insoweit eine Leistung für Physiotherapie betroffen ist, die am 11.08.2006 stattfand. Zum anderen ist die Klägerin für die Richtigkeit ihres anderweitigen Vorbringens beweisfällig geblieben, da sie insofern kein geeignetes Beweismittel benannt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Rechnung vom 11.08.2006 (Bl. 144 GA), dass sich die Behandlung auf Termine bezogen hat, die ab dem 17.07.2006 – und damit nach Juli 2006 – stattgefunden haben.

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3.

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Gem. § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist insoweit eine positive Kenntnis des Leistenden; er muss ggf. aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre bemerkt haben, dass er zum Zeitpunkt der Leistung nichts schuldete; ein Kennenmüssen reicht hierfür nicht aus, selbst wenn die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit erfüllt sind (Palandt/Sprau § 814 BGB, Rdnr. 3). Die genannten Voraussetzungen des § 814 BGB liegen hier nicht vor:

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a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wann die Beklagte vom Vorliegen eines sog. Arbeits-/ Wegeunfalls erfahren hat. Denn wie ausgeführt, hat kein Anspruchsübergang gem. § 116 SGB – X stattgefunden; dass die Beklagte auf eine Nichtschuld gezahlt hat, beruht ausschließlich auf dem Umstand, dass die Klägerin Rechnungen eingereicht hat, die sich auf unfallfremde Beeinträchtigungen bezogen.

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b) Positive Kenntnis von ihrer Nichtschuld hatte die Beklagte frühestens nach Einholung des Privatgutachtens vom 29.06.2007 bzw. mit Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens vom 14.02.2009. Erst zu diesem Zeitpunkt stand mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass jedenfalls ab Mitte Juli 2006 keine unfallbedingten Verletzungen mehr vorhanden waren. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte ggf. zu einem früheren Zeitpunkt um die Einholung eines Gutachtens hätte bemühen müssen, da hierdurch allenfalls Aspekte der Fahrlässigkeit betroffen sind, die jedoch i. S. d. § 814 BGB in keinem Fall genügen, um den bestehenden Kondiktionsanspruch auszuschließen.

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II. Zinsen

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Da die Beklagte mit der Hauptforderung obsiegt, hat sie gegen die Klägerin darüber hinaus Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-) Zinsen aus §§ 280 ff., 286, 288 BGB.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.