Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Vollstreckungsgegenklage wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstreckungsbefehl von 1973 und beruft sich auf Einrede der Verjährung. Das Gericht prüft Beginn und Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht (Art.229 EGBGB) sowie die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen. Es verneint Erfolgsaussichten, da jede Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung unterbricht und keine Verwirkung ersichtlich ist. Daraufhin wird PKH abgelehnt.
Ausgang: Gesuch um Prozesskostenhilfe für Vollstreckungsgegenklage wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Für den Beginn und die Unterbrechung der Verjährung gelten nach Art. 229 EGBGB die Regelungen des bis dahin geltenden Rechts.
Nach der alten Rechtslage (§ 218 Abs.1 i.V.m. § 209 Abs.2 Nr.5 BGB a.F.) bewirkt die Vornahme einer Vollstreckungshandlung bzw. die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung jeweils eine Unterbrechung der Verjährungsfrist und damit einen Neubeginn der Frist.
Eine Verwirkung der Geltendmachung des Titels nach § 242 BGB kommt nicht ohne nachvollziehbares schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners in ein Unterlassen der Vollstreckung in Betracht; wiederholte Vollstreckungsversuche sprechen gegen ein solches Vertrauen.
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Tenor
Das Gesuch der Antragstellerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 28.05.1973 I 25.06.1973, wobei sie die Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB erhebt. Mit dieser Verjährungseinrede wird sie voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 u. 2 des Artikel 229 EGBGB gilt für den Beginn der Verjährung wie auch für seine Unterbrechung das alte Recht. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist für den rechtskräftig festgestellten Anspruch gemäß § 218 Abs. 1 BGB alter Fassung 30 Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls, die unter Beachtung üblicher Einspruchsfristen im Jahre 1973 eingetreten sein dürfte. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr.5 BGB alter Fassung wird allerdings die Verjährungsfrist von 30 Jahren mit der "Vornahme einer Vollstreckungshandlung" sowie mit der "Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung" unterbrochen. Diese Unterbrechung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist. Da die letzte Vollstreckungsmaßnahme am 15.09.1987 stattgefunden hat, endet die 30-jährige Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB alter Fassung frühestens am 15.09.2017. Keineswegs ist die Unterbrechungswirkung mit der ersten vorgenommenen Zwangsvollstreckung "verbraucht". Für ein solches Verständnis gibt die Unterbrechungsregel des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB alter Fassung keine Handhabe.
Vielmehr bewirkt jeder Vollstreckungsantrag und jede daraufhin erfolgende Vollstreckungshandlung für die Dauer des Vollstreckungstatbestandes gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB alter Fassung sowie § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neuer Fassung die Unterbrechung (Henrich in Bamberger/Rother, BGB, Aktualisierung Januar 2005, § 212 BGB, Rd.-Nr. 13). Da der Gläubiger mit der Vollstreckungsmaßnahme seine Befriedigung aus dem Titel sucht, ist es auch wenig naheliegend, dass mit der ersten erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu zu laufen beginnt, ohne dass die Möglichkeit besteht, dass nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen einen weiteren Neubeginn der Verjährung, also eine Unterbrechung, auslösen.
Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung gemäß § 242 BGB gibt der Antragstellerin im vorliegenden Fall keine Einwendung nach § 767 Abs. 1 ZPO. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, dass der jeweilige Titelinhaber nicht mehr aus dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl vorgehen würde. Zahlreiche Vollstreckungshandlungen in den Jahren 1974 bis August 1982 - dies ist aus den etwa 15 Stempelaufdrucken der verschiedenen Gerichtsvollzieher mit den Nummern der Vollstreckungsprotokolle auf dem Vollstreckungstitel ersichtlich - führten nicht zur Befriedigung der Titelgläubigerin. Noch im Jahre 1987 fanden letztlich erfolglos Vollstreckungsversuche statt. Wenn die Titelgläubigerin nach 14 Jahren versuchter Vollstreckung (1973 - 1984) von weiteren, letztlich sie selbst kostenmäßig belastenden Vollstreckungsversuchen absah, so durfte dies bei der Antragstellerin nicht das Vertrauen erwecken, es werde nicht mehr aus dem Titel vollstreckt. Mit einer solchen Vollstreckung hatte die Antragstellerin vielmehr jeder Zeit zu rechnen.
Aus dem gleichen Grunde ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im kommenden Rechtsstreit mit ihrem Anspruch, auf Herausgabe des Vollstreckungstitels Erfolg gemäß § 114 ZPO haben wird.