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Landgericht Essen·10 T 174/05·11.10.2005

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

ZivilrechtSchuldrecht (Verjährung)VollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte PKH für eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungsbefehl von 1973 mit Einwendungen wegen Verjährung und Verwirkung. Das Amtsgericht verweigerte PKH; die sofortige Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht bestätigt, dass die Verjährung durch eine Vollstreckungshandlung 1987 neu begann und keine Umstände für Verwirkung vorliegen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen (kostenpflichtig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

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Bei titulierten Forderungen beginnt die Verjährungsfrist durch eine Vollstreckungshandlung erneut; die einschlägigen Vorschriften des § 209 BGB a.F. (bzw. § 212 BGB n.F.) lassen Ausnahmen nicht erkennen.

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Die Verwirkung der Geltendmachung eines Titels setzt ein Vertrauenstatbestand des Schuldners voraus; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen ein berechtigtes Vertrauen auf Nichtvollstreckung folgt.

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Bloße Hinweise darauf, dass ein Gläubiger vorübergehend von Vollstreckungsmaßnahmen aus Kostengründen abgesehen hat oder ein Gläubigerwechsel nicht mitgeteilt wurde, begründen ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte kein Vertrauenstatbestand und damit keine Verwirkung.

Relevante Normen
§ 209 I, II Ziff. 5 BGB a.F., 212 (1) Ziff. 2 BGB n. F.§ 114 ZPO§ 209 Abs. I, II Ziff. 5 BGB a.F.§ 212 Abs. I Ziff. 2 BGB n.F.§ 212 Abs. II BGB n.F.§ 212 Abs. III BGB n.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 20 C 458/05

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.9.2005 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.9.2005 - 20 C 458/05 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem Zahlungsbefehl aus dem Jahre 1973 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, zumindest stehe seiner Geltendmachung der Einwand der Verwirkung entgegen.

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Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen und am 29.9.2005 zugestellten Beschluss verweigert. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 5.10.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 30.9.2005. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint ( § 114 ZPO), weil der titulierte Anspruch, dessen Vollstreckung die Beklagte zu betreiben beabsichtigt, nicht verjährt ist und der Vollstreckung auch der Einwand der Verwirkung nicht entgegensteht. Zu Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde meint, die Verjährung eines titulierten Anspruchs beginne nicht mit jeder Vollstreckungshandlung neu, so steht dieser Auffassung der eindeutige Wortlaut des § 209 I, II Ziffer 5 BGB a.F. (und auch § 212 I Ziffer 2 BGB n.F. entgegen. Ausnahmen gemäß § 212 II der § 212 III BGB n.F. sind nicht ersichtlich.). Das Amtsgericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren für den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungshandlung in 1987 erneut begonnen hat und damit erst im Jahre 2017 endet. Das vom Klägervertreter geschilderte Szenario in der Beschwerdeschrift ist demnach vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt. Hätte er - wie der Klägervertreter meint - nach 30 Jahren Rechtsfrieden schaffen wollen, hätte er die Vorschrift des § 209 II Ziffer 5 BGB a.F. ( und auch die Vorschrift § 212 BGB n.F.) nicht geschaffen.

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Auch die Überlegungen des Amtsgerichts dazu, dass vorliegend keine Verwirkung eingetreten ist, sind nicht zu beanstanden. Es fehlt hier an jeglichen Anhaltspunkten für das erforderliche Umstandsmoment, aus dem sich für die Klägerin ein Vertrauenstatbestand dafür ergeben sollte, dass die Beklagte aus dem Titel nicht mehr vollstrecken werde. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landgerichts Trier in NJW-RR 1993, 55 ff hilft vorliegend nicht weiter, weil der dort zugrundeliegende Fall einen anderen Sachverhalt betrifft, aus dem das Landgericht dort den Umstand für das Vorliegen eines zugunsten der dortigen Klägerin angenommenen Vertrauenstatbestandes entnommen hat.

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So hat das Landgericht Trier berücksichtigt, dass die dortige Gläubigerin lange Zeit den Anspruch nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu in der Lage war. Hier hat die Gläubigerin - wie es in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Deutschen Inkasso-Dienstes vom 23.5.2005 heißt - von einer Vollstreckung seit 1987 abgesehen, weil sie keine weiteren Kosten investieren wollte. In dem gleichen Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin in regelmäßigen wiederkehrenden Abständen angeschrieben worden sei.

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Ferner existierte in dem dem LG Trier zugrundeliegenden Fall eine Vereinbarung mit einem Zeugen, dass Zahlungen in dessen Büro vorzunehmen seien, die auf die Gläubiger verteilt werden sollten und auch verteilt worden sind. Danach sollte auch die Schuldnerin davon ausgegangen sein können, dass auch die Forderungen der dortigen Gläubigerin getilgt seien. Etwas Vergleichbares fehlt im vorliegenden Fall.

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Dass die Klägerin von einem Gläubigerwechsel nicht informiert worden sein soll, rechtfertigt nicht ein Vertrauen dahingehend, dass aus der titulierten Forderung nicht mehr vollstreckt werde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.