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Amtsgericht Essen·163 IK 12/02·06.02.2003

Stundung der Verfahrenskosten und Übernahme von Steuerberaterkosten im Verbraucherinsolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht im InsolvenzverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Stundung der Verfahrenskosten, da der eingezahlte Kostenvorschuss von 1.500 EUR nicht ausreicht. Zentral ist, ob die Hinzuziehung eines Steuerberaters durch den Treuhänder als verfahrensbezogene Mehrausgabe stundungsfähig ist. Das Gericht gewährt die Stundung und stellt fest, dass auch Steuerberaterkosten des Treuhänders hiervon umfasst sind. Begründung: Massearmut, Pflichtübernahme der Steuererklärungen durch den Treuhänder und Verfahrenszweck der Restschuldbefreiung.

Ausgang: Stundung der Verfahrenskosten insoweit stattgegeben, als der Vorschuss nicht deckt; Übernahme/Erstattung der Steuerberaterkosten des Treuhänders anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu gewähren, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht und die Bewilligung erforderlich ist, um das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen steuerrechtliche Erklärungspflichten auf den Treuhänder über; die zur Erfüllung notwendigen Aufwendungen durch Hinzuziehung eines Steuerberaters können besondere Auslagen des Treuhänders und damit Verfahrenskosten i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO sein.

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Die Entscheidung, ob die Hinzuziehung einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich ist, obliegt dem Treuhänder; das Insolvenzgericht muss diese Einschätzung nicht durch ein Sachverständigengutachten ersetzen, wenn dies unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

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Eine mögliche Erhöhung der Treuhändervergütung nach § 5 Abs. 2 InsVV ist nicht als Ersatz für Stundung durchsetzbar, wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist und dadurch die Kostenübernahme nicht gesichert wäre.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 InsVV§ 5 Abs. 2 InsVV§ 54 Nr. 2 InsO§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 4a InsO§ 4a InsO

Tenor

wird dem Schuldner für die Durchführung des Insolvenzverfahrens die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, soweit diese durch den bereits eingezahlten Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR nicht gedeckt sind.

Zugleich wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren auch die Kosten, die dem Treuhänder durch Beauftragung eines Steuerberaters zur Erfüllung der in den Schreiben vom 02.12.2002 und vom 03.02.2003 bezeichneten Steuererklärungspflichten entstehen, von der Stundung umfasst, und erforderlichenfalls als Auslagen des Treuhänders aus der Staatskasse zu erstatten sind. Insoweit ist der Treuhänder berechtigt, gemäß § 9 InsVV einen Vorschuss aus der Staatskasse abzufordern.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist von der Rechtskraft abhängig.

Gründe

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Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 01.08.2002 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der Eröffnung ist mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die Verwaltungs- und Verfügungsverpflichtung auf den Treuhänder übergegangen. Hierzu zählt auch die Erfüllung der Steuererklärungspflichten.

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Unter dem 22.11.2002 hat der Schuldner im Hinblick auf die Erfüllung der Steuererklärungspflichten die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit Schreiben vom 02.12.2002 stützt der Treuhänders das Stundungsbegehren des Schuldners. Er führt aus, dass es zur Fertigung der noch ausstehenden Steuererklärungen des Schuldners der Mithilfe einer qualifizierten Hilfskraft, nämlich eines Steuerberaters bedürfe.

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Als Vertreter der Staatskasse ist die Bezirksrevisorin zum Stundungsantrag angehört worden. Die Bezirksrevisorin weist in Ihrer Stellungnahme vom 09.01.2003 darauf hin, dass der Schuldner zur "Mithilfe bereit" sei, und von dem Treuhänder zu erwarten sei, die Abgabe der Steuererklärungen selbst durchzuführen. Die Bezirksrevisorin weist darauf hin, dass der Treuhänder Fachanwalt für Steuerrecht ist.

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Unter dem 03.02.2003 legt der Treuhänder dar, dass die Abgabe der Steuererklärungen im vorliegenden Verfahren nicht ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters möglich ist.

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Wie bereits oben ausgeführt, gehen die steuerrechtlichen Erklärungspflichten mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über. Wie diese am sachgerechtesten erfüllt werden können, kann in einem konkreten Fall nur von dem Treuhänder selbst beurteilt werden. Eine Beurteilung dieser Frage durch das Insolvenzgerichts wäre nur nach Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich, wodurch der Landeskasse ebenfalls nicht unerhebliche Kosten entstehen würden. Zudem sieht sich der Treuhänder bereits der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch die Finanzbehörde gegenüber, was ebenfalls gegen die Erstellung eines Sachverständigengutachtens spricht. Ferner kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Maße die Mithilfe des Schuldners zu einer effektiven Vereinfachung der Erklärungspflicht führen würde.

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Der Hinweis der Vertreterin der Landeskasse, der Treuhänder könne ggf. die Erhöhung seiner Vergütung nach § 5 Abs. 2 InsVV beanspruchen verkennt, dass außer dem Massekostenvorschuss keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Das Zubilligen eines Erhöhungsanspruchs widerspricht somit nicht der Stundung, sondern es stützt in Anbetracht des Umfang der zu fertigenden Erklärungen das Stundungserfordernis. Es kann nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, zur Vermeidung von Kosten für die Staatskasse eine Erhöhung der Treuhändervergütung durch die Höhe der aus der Masse verfügbaren Mittel zu begrenzen.

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Der Treuhänder kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse in jedem Fall das Risiko eingehen, sich - zudem ohne eine Perspektive der Kostenübernahme - besonderer Erklärungshaftungsrisiken auszusetzen. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn der Treuhänder als Fachanwalt für Steuerrecht über besondere Qualifikationen verfügt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade ein Fachanwalt für Steuerrecht Umfang und Schwierigkeit der abzugebenden Steuererklärungen zutreffend beurteilen kann. Auch kann der Treuhänder durch die gerichtliche Einsetzung nicht der Gefahr ausgesetzt sein, besondere, außerhalb eines "Normalverfahrens" vorzunehmende Handlungen wegen der Massearmut nicht vergütet zu bekommen.

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Die Erfüllung der Steuererkärungspflicht führt, da sie nicht von einer verfahrensleitenden Entscheidung des Treuhänders abhängt, sondern von der bei Bestellung durch ihn vorgefundenen Situation, zu besonderen Auslagen des Treuhänders. Diese belasten die Insolvenzmasse als Kosten des Verfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO. Somit hat sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt, dass der von einem Dritten eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichen wird, die Kosten des Insolvenzverfahrens insgesamt zu decken.

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Um das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung durch eine Aufzehrung der Masse, und in der Folge durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO nicht zu gefährden, ist dem Schuldner erforderlichenfalls die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu bewilligen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, vgl. § 4a InsO, sowie insbesondere § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 4a InsO.

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Der Schuldner ist eine natürliche Person. Er hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Nach dem Bericht des Treuhänders zur ersten Gläubigerversammlung bezieht der Schuldner Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 550,00 EUR monatlich. Nennenswertes Vermögen ist nach den Feststellungen des Treuhänders nicht vorhanden. Damit steht fest, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die weiter anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

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Gemäß § 4a InsO war daher die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung auszusprechen.