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Landgericht Essen·5 T 115/03·05.06.2003

Stundung von Steuerberaterkosten im vereinfachten Insolvenzverfahren – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht (Insolvenz)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen weist die sofortige Beschwerde gegen die Stundung von Steuerberaterkosten im vereinfachten Insolvenzverfahren zurück. Streitgegenstand war, ob der Treuhänder steuerliche Erklärungen selbst fertigen oder Kosten eines Steuerberaters als Verfahrenskosten gelten dürfen. Das Gericht bestätigt die Pflicht des Treuhänders zur Abgabe der Erklärungen und die Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters sowie die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung bei Massearmut.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Stundung von Steuerberaterkosten im vereinfachten Insolvenzverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren tritt hinsichtlich seiner Aufgaben an die Stelle des Insolvenzverwalters und ist verpflichtet, die für das Verfahren erforderlichen Steuererklärungen auch für zurückliegende Zeiträume abzugeben, auch in masselosen Verfahren.

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Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, die Steuererklärungen selbst zu fertigen; er darf zur Erfüllung seiner Pflichten die Einholung fachkundiger Hilfe (z. B. eines Steuerberaters) veranlassen, wenn die Umstände dies erfordern.

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Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung treuhänderischer Pflichten können als erstattungsfähige Auslagen bzw. Kosten des Insolvenzverfahrens angesehen werden; insoweit kommt eine Verfahrenskostenstundung in Betracht.

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Fehlt Masse, kann das Gericht die Stundung von Verfahrenskosten als sachgerechte Lösung anordnen; eine Vergütungsanpassung des Treuhänders stellt insoweit eine alternative, aber nicht zwingend vorzuziehende Regelung dar.

Relevante Normen
§ 13, 10, 4 InsVV§ 568 Nr. 2 ZPO§ 4d InsO§ 313 Abs. 2/3 InsO§ 13, 10, 4 Abs. 2 InsVV§ 54 Nr. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 163 IK

Tenor

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht O., die Richterin am Landgericht H.

und die Richterin am Landgericht Dr. S.

am 6.6.2003 beschlossen

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem AG Essen vom 13.2.2003 gegen den Beschluss des AG Essen vom 7.2.2003 (163 IK 12/02) wird zurückgewiesen

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Der Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer übertragen (§ 568 Nr. 2 ZPO).

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II.

5

Das Amtsgericht eröffnete nach Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.500 € am 1.8.2003 auf Antrag des Schuldners das vereinfachte Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt C. aus F. bestellt. Nennenswerte Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 11.2002 forderte das Finanzamt Iserlohn den Treuhänder zur Abgabe einer Ge- werbesteuererklärung und zur gesonderten Feststellung der Einkünfte jeweils für das Jahr 2001 auf. Der Treuhänder beabsichtigt, die Steuererklärungen durch einen Steuerberater fertigen zu lassen. Da die hierfür erforderlichen Kosten durch die Mas- se nicht gedeckt sein werden, hat der Schuldner einen Antrag auf Verfahrenskosten- stundung gestellt, den der Treuhänder unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Kassel (ZinsO 2002, 1040f) unterstützt. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag stattgegeben, soweit die Verfahrenskosten durch den bereits eingezahlten Vor- schuss in Höhe von 1.500 € nicht gedeckt sind. Zugleich hat es festgestellt, dass die Stundungsentscheidung auch die Steuerberaterkosten umfasst und dass diese er- forderlichenfalls als Auslagen des Treuhänders aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hiergegen wendet der Bezirksrevisor sich mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Die Einschaltung eines Steuerberaters sei nicht not- wendig; Steuerberaterkosten seien keine Verfahrenskosten; wenn überhaupt käme eine Erhöhung der Treuhändervergütung in Betracht.

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III.

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Die gemäß § 4d InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Der Treuhänder ist verpflichtet, der Aufforderung des Finanzamtes Iserlohn vom 11.11.2002 zur Abgabe der dort genannten Steuererklärungen nachzukommen. Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren tritt an die Stelle des Insolvenzver- walters. Er hat während des Verfahrens - mit den Modifikationen des § 313 Abs. 2/3 InsO - die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzver- walter obliegen. Der Insolvenzverwalter aber ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Steuererklärung auch für zurückliegende Zeiträume verpflichtet; die Erklä- rungspflicht trifft ihn auch in masselosen Verfahren (BFH ZIP 1994, 1969ff).

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Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, die Steuererklärungen selbst zu fertigen. Er darf vielmehr die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Dies gilt zwar nicht all- gemein, wegen der Besonderheiten jedoch im hier zu entscheidenden Fall. Der Treuhänder hat im Schreiben vom 3.2.2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er die Steuererklärungen (Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung der Einkünfte) nur unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgeben kann. Der Treuhänder dürfte demnach ohne Verletzung eigener Pflichten einen Steuerberater zu Lasten der Mas- se beauftragen. Da Masse hier nicht vorhanden ist, ist ihm dieser Weg jedoch fak- tisch versperrt. Ihm bleibt damit nur die Möglichkeit, die Steuererklärungen auf eige- ne Kosten zu fertigen zu lassen. Masselosigkeit führt damit zu einer Schlechtersteilung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist und die deshalb behoben werden muss (im Ergebnis ebenso: AG Dresden ZlnsO 2002, 735f; LG Kassel ZlnsO 2002, 104Of; WienbergNoigt ZIP 1999, 1662ff; Förster ZlnsO 2002, 736; Keller EWiR 2002, 957f). Die Kammer teilt insoweit den vom Amtsgericht eingeschlagenen Weg über eine Stundung der Verfahrenskosten.

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Es erscheint sachgerecht, die Steuerberaterkosten als erstattungsfähige Auslagen im Sinne der §§ 13, 10, 4 Abs. 2 InsVV und damit als Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO anzusehen und so Zugang zur Verfahrenskostenstundung zu finden (AG Dresden ZlnsO 2002, 735f; WienbergNoigt ZIP 1999, 1662ff; Keller EWiR 2002, 957f.). Es ist zwar auch denkbar, hierauf weist der Bezirksrevisor zu Recht hin, einen Ausgleich über eine Erhöhung der Treuhändervergütung zu erreichen. Die hier vorgeschlagene Lösung dürfte aber praktikabler sein.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit nicht zu beanstanden, die sofortige Be- schwerde daher zurückzuweisen.