Abänderung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung (Anrechte übertragen)
KI-Zusammenfassung
Der frühere Antragsteller beantragte die Abänderung des Versorgungsausgleichs vom 19.07.2016. Streitpunkt war die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nach §§225, 226 FamFG (Rentenähe und Überschreiten der Änderungsgrenzen). Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete mit Wirkung ab 01.02.2019 interne Teilungen der genannten Anrechte an. Zur Begründung führte es Rentennähe und die Überschreitung der absoluten sowie relativen Grenzwerte an.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs stattgegeben; interne Teilungen der Anrechte angeordnet, Gerichtskosten hälftig verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abänderungsantrag nach §226 FamFG ist zulässig, wenn die in §225 FamFG genannten absoluten oder relativen Änderungsgrenzen erreicht oder überschritten werden.
Rentenähe im Sinne des §226 Abs. 2 FamFG liegt vor, wenn aus dem ausgleichspflichtigen Anrecht bereits eine Rente gezahlt wird.
Bei Anrechten, die eine interne Teilung ermöglichen, erfolgt der Ausgleich nach §10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung; Vorschläge des Versorgungsträgers gemäß §5 Abs. 3 VersAusglG können vom Gericht bei der Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen werden.
Die Ermittlung des Kapitalwerts nach §47 VersAusglG dient der Umrechnung von laufenden Renten- oder Anrechtsanteilen in Kapitalwerte zur Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen und zur Festsetzung der Ausgleichswerte.
Zitiert von (1)
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Tenor
1.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler vom 19. 07. 2016 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01. 02. 2019 abgeändert:
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der F (Vers. Nr. PK: XXX) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 768,04 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 03. 1998, übertragen.
3.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der R (Vers. Nr. YYY) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3155 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZ bei der R, bezogen auf den 31. 03. 1998, übertragen.
4.
Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet
Rubrum
| 16 F 2/19 | ![]() | Erlassen am 06.04.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle, I, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Familiensache
A gegen A
1.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler vom 19.07.2016 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.02.2019 abgeändert:
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der F (Vers. Nr. PK: XXX) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 768,04 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 03. 1998, übertragen.
3.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der R (Vers. Nr. YYY) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3155 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZ bei der R, bezogen auf den 31.03.1998, übertragen.
4.
Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht Eschweiler hat durch Urteil vom 19.07.2016 den Versorgungsaugleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Der Ehemann ist nach § 226 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung beantragt. Der Antrag ging am 04.01.2019 bei Gericht ein. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine Rente bezahlt. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben.
Ende der Ehezeit: 31.03.1998
In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:
- Bei der R eine gesetzliche Rentenversicherung der früheren Antragsgegnerin.
Kapitalwert bezogen auf Ehezeitende bei Eingang des Änderungsantrags
. . . . . . . . . . . . 47.083,13 DM
Kapitalwert bei Ehezeitende . . . 41.628,00 DM
Die absolute Änderung beträgt 47083,13 - 41628 = 5.455,13 DM oder 2.789,16 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs 3 FamFG bei Ehezeitende von 5.208,00 DM oder 2.662,81 Euro. Die relative Änderung beträgt (47083,13 - 41628)/41628 = 13%. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG von 5%. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden.
Ausgeglichene Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der frühere Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der R hat der frühere Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Beamtenversorgung
2. Bei der F hat der frühere Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.004,29 DM oder 1.536,07 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.502,15 DM oder 768,04 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 345.462,77 DM oder 176.632,31 Euro.
Die frühere Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der R hat die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6309 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3155 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.083,13 DM oder 24.073,22 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 DM
Ausgleichswert: . . . . . 0
Die F, Kapitalwert: 345.462,77 DM
Ausgleichswert (mtl.): 1.502,15 DM
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 47.083,13 DM
Ausgleichswert: . . . . . 4,3155 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des früheren Antragstellers bei der R ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Zu 2.: Das Anrecht des früheren Antragstellers bei der F ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.502,15 DM oder 768,04 Euro monatlich zugunsten der früheren Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der früheren Antragsgegnerin bei der R ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,3155 Entgeltpunkten zugunsten des früheren Antragstellers auszugleichen.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Eschweiler, 03.04.2020
Amtsgericht
| C Richterin |
