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Amtsgericht Eschweiler·13 F 420/10·04.11.2010

Abweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in Sorgerechts-/Umgangsangelegenheit

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und zum Umgangsausschluss. Das Gericht wies den Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und das Vorgehen als mutwillig erschien. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, eine Unmöglichkeit der Verständigung der Eltern oder konkrete Hinweise auf Fehlverhalten des Antragsgegners. Zudem unterblieb eine zumutbare außergerichtliche Kontaktaufnahme, etwa mit dem Antragsgegner oder dem Jugendamt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Sorgerechts-/Umgangssache wegen fehlender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB setzt voraus, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht und die Unmöglichkeit einer Verständigung zwischen den Eltern hinreichend dargelegt ist.

3

Pauschale Angaben über strafrechtliche Ermittlungen oder unkonkrete Schilderungen psychischer Beeinträchtigungen des Kindes genügen nicht als Nachweis einer Kindeswohlgefährdung; es bedarf konkreter, substanziierter Anhaltspunkte für Fehlverhalten gegenüber dem Kind.

4

Verfahrenskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn vor Einleitung gerichtlicher Schritte keine zumutbaren außergerichtlichen Maßnahmen (z.B. Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder dem Jugendamt) ergriffen wurden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 1671 BGB

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 00.00.0000 und 00.00.0000  zurückgewiesen.

Rubrum

1

13 F 420/10
Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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der Frau M., L.-straße, T.,

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Antragstellerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte N., F.-straße, T., ,

6

g e g e n

7

Herrn V., B.-straße, S.,

8

Antragsgegner,

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Verfahrensbeteiligter:

10

W., E.-straße, T.

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wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 00.00.0000 und 00.00.0000  zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich, auch dessen Wahrheit unterstellt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derzeit eine Entscheidung über die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder auch nur bezüglich der Regelung des Umgangsrechts veranlasst sein könnte.

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Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil setzt gemäß § 1671 BGB voraus, dass, soweit nicht der andere Elternteil zustimmt, die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Davon ist aber erst auszugehen, wenn hinreichend dargelegt ist, dass zwischen den Eltern über Kindesbelange keine Verständigung möglich ist, sei es wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses oder weil der andere Elternteil nicht erreichbar ist. Dies ist jedoch nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin von dritter Seite erfahren haben will, dass Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner geführt werden oder wurden, ist selbst bei dem Vorwurf "sexueller Missbrauch" ohne weitere Anhaltspunkte nicht ausreichend. Ebenso sprechen seltene Kontakte nicht für die Unmöglichkeit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, zumal es offenbar in den letzten 13 Jahren in der Umsetzung keine gravierenden Probleme gegeben hat; solche sind zumindest nicht vorgetragen worden.

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Die pauschale Behauptung, das gemeinsame Kind sei nach drei Umgangskontakten in zwei Jahren jeweils nach dem Umgangskontakt "psychisch gestört" gewesen, ist ebenfalls nicht geeignet, den Ausschluss des Umgangsrechts zu beantragen. Es ist bereits nicht erkennbar, welcher Art die Beeinträchtigungen des Kindes gewesen sein sollen. Auch hier reicht allein der Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Vorbelastung des Antragsgegners nicht aus, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass er sich auch gegenüber dem Kind falsch verhalten hat. Zumal ist es bei seltenen Umgangskontakten selbst bei einwandfreiem Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils nicht auszuschließen, dass allein der Kontakt das Kind aufwühlt, ohne dass darin gleich eine Kindeswohlgefährdung liegen muss.

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Im Übrigen stellt sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch als mutwillig dar. Es obliegt der Antragstellerin sowohl bei Sorgerechts- als auch bei Umgangsrechtsstreitigkeiten, zunächst ggf. mit Vermittlung des Jugendamtes eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat sie sich vor Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs aber nicht einmal mit dem Antragsgegner in Verbindung gesetzt. Eine verständige Partei, welche die Kosten des Verfahrens selbst tragen müsste, würde aber zunächst einmal jedenfalls bei der Gegenseite nachfragen, ob eine Einigung möglich ist oder etwa die Vorwürfe, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden, überhaupt zutreffend sind. Dasselbe gilt für den beantragten Umgangsausschluss. Zu Recht weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass das Jugendamt möglicherweise eigene Erkenntnisse über strafrechtliche Belastungen des Antragsgegners hat. Umso unverständlicher ist es, dass sich die Antragstellerin vor Einleitung des Verfahrens offenbar selbst überhaupt nicht mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

21

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Eschweiler, 05.11.2010Amtsgericht

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H., Richterin