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Oberlandesgericht Köln·4 WF 1/11·25.01.2011

Beschwerde gegen Antrag auf Umgangsausschluss als mutwillig zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über einen Antrag auf gerichtlichen Umgangsausschluss des Vaters. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz zutreffend teilweise Abhilfe geschaffen hatte und die Antragstellung als mutwillig einzustufen war. Es lag kein konkretes Bedürfnis für ein gerichtliches Verfahren vor; eine kostenfreie Vermittlung durch das Jugendamt wäre angezeigt gewesen. Über Gerichtskosten wurde nicht entschieden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss zum Umgangsausschluss als unbegründet zurückgewiesen; Antrag als mutwillig eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung eines Umgangsausschlusses kann als mutwillig angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung besteht (z. B. lang andauernde Kontaktarmut und fehlendes Durchsetzungsinteresse des Umgangsberechtigten).

2

Vor dem Anstrengen eines kostenträchtigen gerichtlichen Umgangsverfahrens ist in der Regel eine kostenfreie außergerichtliche Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen; das Unterlassen dieser Vermittlung kann die Antragstellung als mutwillig erscheinen lassen und prozessuale Nachteile nach sich ziehen.

3

Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin den zutreffenden und tragfähigen Gründen der Vorinstanz nicht entgegengetreten ist und diese Gründe im Beschwerdeverfahren fortbestehen.

4

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist ausgeschlossen, wenn die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen; insoweit bleibt es bei der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten (§§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 73 Abs. 1 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 13 F 420/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 05.11.2010 (13 F 420/10) wird nach der teilweisen Abhilfe durch das Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.12.2010, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, zurückgewiesen.

Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung eines Umgangsausschlusses des Vaters ohne vorherige Inanspruchnahme einer Vermittlung durch das Jugendamt ist vorliegend schon deshalb als mutwillig anzusehen, als nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in den letzten zwei Jahren ohnehin nur drei Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfanden und der Antragsgegner nach dem letzten Besuch des Sohnes im Sommer 2010 ein Umgangsrecht erkennbar nicht mehr geltend gemacht hat. Angesichts dessen bestand im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ausschluss des Umgangs im November 2010 kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung. Eine verständige Partei, die selbst für die Kosten des Gerichtsverfahrens hätte aufkommen müssen, hätte unter diesen Umständen kein kostenträchtiges gerichtliches Umgangsverfahren angestrengt, sondern allenfalls eine kostenfreie Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen. Im Rahmen einer außergerichtlichen Vermittlung durch das Jugendamt hätte sich dann - wie im gerichtlichen Verfahren - ohne weiteres herausgestellt, dass der Antragsgegner den Wunsch seines Sohnes akzeptiert, derzeit keinen Umgang mit ihm haben zu wollen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.