Räumungsklage wegen wiederholter Brandgefahr: Versäumnisurteil bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Räumung der Mietwohnung nach erneutem Brandereignis; das zuvor erlassene Versäumnisurteil blieb bestehen. Zentrales Problem war, ob eine fristlose Kündigung wegen Gefährdung anderer Mieter gerechtfertigt ist. Das Gericht bejaht dies wegen wiederholter schuldhafter Gefährdung und verweist auf einen früheren Vergleich, der Wiederholungen sanktioniert. Eine Räumungsfrist wurde dem Mieter nicht gewährt.
Ausgang: Klage auf Räumung wegen wiederholter Gefährdung der Mitmieter als begründet stattgegeben; Versäumnisurteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist gerechtfertigt, wenn der Mieter durch wiederholtes schuldhaftes Verhalten Hab und Gut oder Leben der Mitmieter gefährdet.
Die tatsächliche Gefährdung der Mitmieter rechtfertigt die sofortige Herausgabe der Wohnung nach § 556 Abs. 1 BGB, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Dass der Mieter ansonsten friedfertig ist oder wegen Krankheit auf Hilfe angewiesen ist, schließt eine Kündigung nicht aus, sofern die Gefährdung durch unberechenbares Verhalten fortbesteht.
Eine vorherige Vereinbarung (Vergleich), in der der Mieter im Wiederholungsfall auf Einwendungen gegen Räumung verzichtet, stärkt die Rechtsposition des Vermieters bei erneuten Pflichtverletzungen.
Besteht infolge eines Vorfalls konkrete Gefahr für das Wohnhaus und seine Bewohner, ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten und eine Räumungsfrist regelmäßig abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1990
durch die Direktorin des Amtsgerichts
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 17. Juli 1990 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist seit dem 01. September 1981 Mieter einer Wohnung in einem 21-Familien-Wohnhaus der Klägerin. Bereits 1985 strengte die Klägerin einen Räumungsprozess gegen ihn an, weil er in seiner Wohnung mehrfach nachts Essen hatte anbrennen lassen, so dass wegen der dadurch entstandenen Rauchentwicklung Mitmieter, zum Teil auch Feuerwehr und Polizei einschreiten mussten.
Im seinerzeitigen Verfahren schlossen die Parteien am 01. Oktober 1985 einen Vergleich, in dem es heißt:
„1.
Der Beklagte räumt die Wohnung in der M-Straße in Z, viertes Obergeschoß und gibt sie an die Kläger heraus;
2.
Der Beklagte verpflichtet sich, Sorge dafür zu tragen, dass gleichartige Vorgänge (Anbrennen von Essen mit Qualmbildung in der Wohnung), die ein Einschreiten von Mitmietern oder gar der Feuerwehr notwendig machten, nicht mehr vorkommen.
3.
Für den Fall, dass sich ein gleichartiger Vorfall wiederholt, verzichtet der Beklagte schon jetzt darauf, Einwendungen dagegen zu erheben, dass die Klägerin von ihrem Räumungsanspruch Gebrauch macht.
4.
Die Klägerin wird von ihrem Räumungs- und Herausgabeanspruch keinen Gebrauch machen, solange der Beklagte die Wohnung unbeanstandet im Sinne der Ziffer 2 des Vergleichs nutzt;
5.
Setzt der Beklagte die Nutzung der Wohnung unbeanstandet auf die Dauer von drei Jahren fort, so wird die Klägerin nach Ablauf von drei Jahren seit dem Vergleichsabschluss das Nutzungsverhältnis mit ihm fortsetzen.“
Am 28. September 1989 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten erneut fristlos, nachdem es in der Nacht vom 15. auf den 16. September 1989 wiederum zu einem Brand in der Wohnung des Beklagten gekommen war, weil er Essen auf dem eingeschalteten Herd hatte stehen lassen, während er selbst im Wohnzimmer fest eingeschlafen war.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der ihm vermieteten Wohnung in Anspruch.
Im Termin vom 17. Juli 1990 hat sie ein ihrem Klageantrag entsprechendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt, das ihm am 25. Juli 1990 zugestellt worden ist und gegen das er am 06. August 1990 Einspruch eingelegt hat.
Der Beklagte meint, der Vorfall vom 15./16. September 1989 sei einmaliger Natur gewesen, er rechtfertige es nicht, ihm seine Wohnung zu nehmen. Seit Jahren verhalte er sich friedfertig und äußerst zuvorkommend zu seinen Mitmietern. Außerdem sei er zwischenzeitlich so krank, dass er teilweise auf fremde Hilfe angewiesen und fast ein Pflegefall sei.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17. Juli 1990 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin bittet,
wie geschehen zu erkennen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze mit den Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, weil er form- und fristgerecht eingelegt worden ist, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
Durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 18. September 1989 ist das Mietverhältnis der Parteien beendet worden. Der Beklagte hat die von ihm bewohnte Wohnung daher gemäß § 556 Abs. 1 BGB an die Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin war nach dem Vorfall vom 15./16. September 1989 zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten gemäß § 554 a BGB berechtigt, weil der Beklagte zum wiederholten Male schuldhaft Hab und Gut und Leib und Leben seiner Mitmieter gefährdet hat. Bei der Würdigung seines Verhaltens kann es keine Rolle spielen, dass er – wie er vorträgt – friedfertig und äußerst zuvorkommend zu seinen Nachbarn und zwischenzeitlich wegen einer schweren Erkrankung auf fremde Hilfe angewiesen ist, denn das mindert nicht die Gefährlichkeit seiner völlig unberechenbaren Ausfälle, bei denen er glaubt, nachts Essen zubereiten zu müssen, dies auf dem eingeschalteten Herd stehen lässt, während er selbst sich ins Wohnzimmer begibt, wo er dann, was ihm bewusst ist, fest einschlafen kann. Nach dem vorausgegangenen Rechtsstreit kann der Vorfall vom 15./16. September 1989 auch nicht als einmaliges Versagen gewertet werden. Bei ihm ist nur deshalb kein größerer Schaden entstanden, weil wiederum durch Rauchentwicklung aufgeschreckte Nachbarn Polizei und Feuerwehr benachrichtigen konnten, die einen Wohnungsbrand und dessen Übergreifen auf die anderen Wohnungen des Hauses verhindern konnte.
Die von dem unberechenbaren Verhalten des Beklagten ausgehende Gefährdung der Mitmieter des Hauses ist so groß, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten schon im Interesse ihrer übrigen Mieter nicht zugemutet und dem Beklagten ein weiteres Verbleiben in der Wohnung nicht gestattet werden kann. Deshalb ist sein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 7, 711 ZPO.
Streitwert: 5323,20 DM