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Landgericht Duisburg·7 S 629/90·03.06.1991

Berufung zurückgewiesen: Fristlose Kündigung wegen wiederholter Brandgefahr durch Essen anbrennen

ZivilrechtMietrechtKündigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses, nachdem der Beklagte wiederholt nachts Essen anbrennen ließ und dadurch eine Wohnungsbrandgefahr entstand. Prüfungsgegenstand war, ob diese Vorfälle eine sofortige Kündigung nach § 554a BGB rechtfertigen. Das Landgericht bestätigt die Kündigung: Nach vorherigem Vergleich und fortgesetzter Toleranz reicht ein weiterer gleichartiger Vorfall zur sofortigen Kündigung aus. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; fristlose Kündigung wegen wiederholter Brandgefahr bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554a BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter durch wiederholtes leichtfertiges Verhalten konkret die Gefahr eines Wohnungsbrandes heraufbeschwört.

2

Ein bereits durch gerichtlichen Vergleich begründetes Räumungsversprechen und anschließende Duldung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigen bei erneuter gleichartiger Pflichtverletzung die fristlose Kündigung.

3

Zur Beurteilung der Kündigungsbefugnis genügt ein weiterer Vorfall gleicher Art; es ist nicht erforderlich, dass ein Brand eingetreten ist, wenn die Gefahr konkret und vermeidbar war.

4

Die unterlegene Berufungspartei hat die Kosten des Rechtszugs zu tragen; die Berufung ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 554a BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 7 C 780/89

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn – 7 C 780/89 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung mußte ohne Erfolg bleiben, im einzelnen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erstrichterin (§ 543 Abs. 1 ZPO): Wer, wie der Beklagte, zum wiederholten Male des Nachts Essen anbrennen läßt und dadurch die Gefahr eines Wohnungsbrandes heraufbeschwört – welcher nur durch die Aufmerksamkeit einer Mitmieterin letztendlich verhindert werden konnte, muß die auf § 554 a BGB zu Recht gestützte sofortige Kündigung seiner Mietwohnung hinnehmen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Beklagte sich wegen vergleichbarer Vorfälle in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hatte, die Klägerin aber – großzügig – das Mietverhältnis gleichwohl auf Toleranzbasis mit ihm zunächst fortgesetzt hatte. Hier reicht ein weiterer Vorfall gleicher Art zur sofortigen Kündigung aus!

2

Da es auf weiteres nicht mehr ankommt, war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

3

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 5.323,20 DM.