Erinnerung gegen Kostenrechnung: Gebühr nach Ziff.1401 JVKostG für Negativauskunft unzulässig
KI-Zusammenfassung
Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 07.02.2017, mit der eine Gebühr von 15,00 € nach Ziff. 1401 Anlage JVKostG berechnet wurde. Streitpunkt war, ob die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren eine gesetzliche Gebührengrundlage darstellt. Das Amtsgericht hob die Kostenrechnung auf, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage und auch kein Erlass nicht genügt. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung aufgehoben; Gebühr nach Ziff.1401 JVKostG für Negativauskunft im Nachlassverfahren nicht rechtmäßig erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist nach §124 JustG NRW i.V.m. §22 JVKostG und §66 GKG statthaft und zulässig, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Gebühr nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG kann nur erhoben werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die konkret berechnete Leistung umfasst.
Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren fällt nicht automatisch unter die kostenpflichtigen Leistungen des JVKostG, wenn der Gesetzeswortlaut dies nicht erfasst.
Ein verwaltungsinterner Erlass begründet keine eigenständige Gebührenermächtigung, soweit eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Bei entgegenstehenden obergerichtlichen Entscheidungen kann die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 435/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Erinnerung vom 15.02.2017 wird die Kostenrechnung vom 07.02.2017 aufgehoben.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß §124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig.
Sie ist auch begründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW konnte vorliegend nicht erfolgen. Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln, Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15). Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren ist im Geltungsbereich von § 1 JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW nicht enthalten (so OLG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2016, Az. 14 W 295/16). Letztendlich stellt auch der Erlass vom 03.08.2015 -5600 Z.307/JvKostG keine Rechtsgrundlage dar.
Die Beschwerde wird zugelassen, da ausweislich der aufgeführten widerstreitenden Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.