Beschwerde gegen Auskunftsgebühr für Negativauskunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter machte gegen die Erhebung einer Auskunftsgebühr von 15 € durch das Nachlassgericht geltend. Die zentrale Frage war, ob eine Rechtsgrundlage für die Gebühr besteht. Das Landgericht bestätigt, dass die Kompetenzen zur Erhebung der Gebühr abschließend in § 1 JVKostG geregelt sind und § 124 JustG NW diese nicht erweitert. Daher entsteht keine Gebühr.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenerhebung für Negativauskunft als unbegründet verworfen; keine Rechtsgrundlage für Auskunftsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auskunftsgebühr nach dem JVKostG setzt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage und die Zuständigkeit der jeweiligen Justizbehörde nach § 1 JVKostG voraus.
Der Katalog der berechtigten Justizbehörden in § 1 II JVKostG ist abschließend; ohne gesetzliche Zuordnung besteht kein Anspruch auf Erhebung der Gebühr.
Eine landesrechtliche Verweisung wie § 124 JustG NW auf die jeweils geltende Fassung des JVKostG schafft keine zusätzlichen Gebührentatbestände für Landesjustizbehörden.
Hinweise oder Sonderregelungen in einer landesrechtlichen Anlage (z. B. für das Schuldnerverzeichnis) belegen, dass eine Gebühr nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entsteht und nicht generell für Negativauskünfte anzunehmen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 5 AR 82/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 435/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des (sonstigen) Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 28.03.2017 (5 AR 82/17) wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde der (sonstigen) Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsgrundlage für die Auskunftsgebühr in Höhe von 15,00 € existiert.
Der unter Nr. 1401 beschriebene Gebührentatbestand erfasst zwar seinem Wortlaut nach die hier erteilte Negativauskunft, jedoch ist die seitens des Nachlassgerichts erfolgte Information nicht gebührenpflichtig. Kosten können nur in Fällen des § 1 JVKostG erhoben werden, also gemäß § 1 I JVKostG durch Justizbehörden des Bundes oder gemäß § 1 II JVKostG durch Justizbehörden der Länder. Für letztere ist diese Kompetenz aber durch den Katalog in der letztgenannten Vorschrift abschließend aufgezählt.
Diese Kompetenz wird durch § 124 JustG NW nicht erweitert. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine dynamische Verweisung auf die jeweilige Fassung des JVKostG, ohne zusätzliche Gebührentatbestände für die Justizbehörden des Landes zu schaffen. Soweit in § 124 S. 3 JustG NW auf das anliegende Gebührenverzeichnis verwiesen wird, enthält diese Anlage 2 zwar unter Nummer 2.3 eine spezielle Regelung für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, nach der die Gebühr auch für eine Negativauskunft entsteht. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber aber eine solche ausdrückliche Anmerkung in das Gebührenverzeichnis aufnimmt, belegt aber, dass er in sonstigen Fällen gerade nicht von dem Entstehen der Gebühr bei einer Negativauskunft ausgeht.
Auch kann die Regelung unter Nummer 2.3 der Anlage 2 nicht dafür herangezogen werden, dass der Katalog des § 1 II JVKostG nicht abschließend ist, denn die Auslegung eines Gesetzes des Bundes kann nicht mit Hilfe einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen, die ihrerseits nur Bezug nimmt auf das Bundesgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 22 I 2 JVKostG, 66 VIII GKG, die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 66 IV 1 GKG.