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Amtsgericht Duisburg·33 C 259/10·20.06.2010

Anerkenntnisurteil wegen Zustimmung zur Mieterhöhung

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zustimmung der Beklagten zu einer Anhebung der Nettokaltmiete. Die Beklagte erkannte den geltend gemachten Anspruch, insbesondere nach Klageänderung, an; deshalb verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zustimmung ab 01.11.2009. Die Klägerin trägt die Kosten, da sie den Rechtsstreit veranlasst hat.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wegen Anerkenntnisses der Beklagten stattgegeben; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt die Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, ist sie gemäß § 307 ZPO zu verurteilen; das Anerkenntnis führt zur Verurteilung ohne inhaltliche Überprüfung des Anspruchs.

2

Bei einer Klageänderung ist für die Wirksamkeit eines sofortigen Anerkenntnisses der Zeitpunkt der Erklärung der Klageänderung maßgeblich.

3

Die Zuweisung der Prozesskosten richtet sich nach § 93 ZPO; die Kosten sind von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit veranlasst hat, auch wenn er obsiegt.

4

Vorprozessuale Nachbesserungs- oder Klärungsangebote der Gegenseite können dazu führen, dass eine Klageerhebung nicht geboten war und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 307 Satz 2 ZPO§ 313 a ZPO§ 307 ZPO§ 93 ZPO§ 4 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz§ 708 Nr. 1

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Vorverfahren am 21.06.2010 gemäß § 307 Satz 2 ZPOdurch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Hause … Duisburg von zurzeit 265,19 Euro um 26,52 Euro auf 291,71 Euro monatlich ab dem 01.11.2009 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

33 C 259/10
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnisurteil
2

In dem Rechtsstreit

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4

Klägerin,

5

Prozessbevollmächtigte:                            …

6

g e g e n

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Beklagte,

9

Prozessbevollmächtigter:                            …,

10

hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Vorverfahren am 21.06.2010 gemäß § 307 Satz 2 ZPOdurch die Richterin …

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für Recht erkannt:

12

Die Beklagte wird verurteilt,

13

einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Hause … Duisburg von zurzeit 265,19 Euro um 26,52 Euro auf 291,71 Euro monatlich ab dem 01.11.2009 zuzustimmen.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

18

I.

19

Die Beklagte war gemäß § 307 ZPO zu verurteilen, weil sie den Anspruch der Klägerin anerkannt hat.

20

II.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 ZPO.

22

Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gesetzt, weder hinsichtlich des ursprünglichen Antrags noch hinsichtlich des Antrags nach der Klageänderung vom 26.03.2010. Die Klägerin durfte nicht annehmen, dass sie ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen würde.

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Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte vorprozessual versucht hat, mit der Klägerin hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs zu einer Einigung zu gelangen. Die Klägerin hat der Beklagten daraufhin mitgeteilt, dass sie eine Bescheinigung gemäß § 4 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz beibringen müsse. Unabhängig davon, ob die Beklagte mit E-Mail vom 20.12.2009 der Klägerin die richtige Bescheinigung übersandte, hätte es nunmehr der Klägerin gemäß ihrer Ankündigung vom 25.11.2009 oblegen, weiteres zu veranlassen. Sofern die richtige Bescheinigung übersandt wurde, hätte sie die geltend gemachte Mieterhöhung entsprechend reduzieren müssen. Sofern die falsche oder keine Bescheinigung übersandt wurde, hätte sie die Beklagte darauf hinweisen müssen. Keinesfalls aber durfte sie aber davon ausgehen, dass nunmehr Klage geboten sei. Denn die Beklagte hat, vertreten durch ihren Sohn, mit der E-Mail vom 20.12.2009 zu verstehen gegeben, dass sie die Bescheinigung beibringen wollte, also an einer Klärung des bestehenden Streits interessiert war, nicht aber, dass sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen wollte.

24

Den nach der Klageänderung geltend gemachten Antrag hat die Beklagte sofort anerkannt. Denn maßgebend für ein sofortiges Anerkenntnis im Falle einer Klageänderung ist der Zeitpunkt der Erklärung der Klageänderung. Die Klageänderung ist der Beklagten mit Verfügung vom 08.04.2010 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt worden. Das Anerkenntnis wurde binnen dieser Frist abgegeben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1.

26

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 01.04.2010: 636,48 Euro,

28

ab dem 01.04.2010: 318,24 Euro.

29

Richterin