Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei teilweiser Mieterhöhung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, das ihr die Prozesskosten auferlegt hatte. Streitgegenstand war eine Zustimmungsklage auf Mieterhöhung, die nach Nachweis einer Bergbauwohnungsberechtigung auf die Hälfte reduziert und anerkannt wurde. Das LG stellt fest, dass kein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. §93 ZPO vorliegt und die Verurteilung zu einer geringeren Mieterhöhung kein aliud ist. Ergebnis: Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben; Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils wird stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
§ 93 ZPO findet nur Anwendung, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und vor Klageerhebung keinen Veranlassungsgrund hierfür gesetzt hat.
Die Stellung eines Klageabweisungsantrags durch den Beklagten steht einem sofortigen Anerkenntnis entgegen.
Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Leistung als beantragt (z.B. geringere Mieterhöhung) ist kein aliud, sondern ein minus; ein Verurteilungsbegehren auf einen höheren Betrag enthält auch das Begehren auf einen niedrigeren Betrag.
Bei teilweisem Erfolg des Klägers und Rücknahme des übrigen Begehrens sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuhaben.
Leitsatz
Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern lediglich weniger (minus)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.06.2010 – 33 C 259/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 Euro
Gründe
A.
Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass ihr mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Die Klägerin verfolgte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mieterhöhung um 20 % von 265,19 Euro auf 318,23 Euro monatlich. Die Beklagte wehrte sich gegen das entsprechende Mieterhöhungsschreiben damit, dass sie eine Bergarbeiterwohnung bewohne und dass die Klägerin diesen Umstand nicht berücksichtigt habe. Es kam zu Korrespondenz der Parteien zu dieser Frage. Schließlich ließ die Beklagte an die Klägerin eine Bescheinigung der vom 08.12.2009 übersenden, aus der hervorging, dass die Beklagte als Witwe bergbauwohnungsberechtigt sei. Die Klägerin passte ihr Erhöhungsverlangen jedoch nicht an, sondern erhob Zustimmungsklage zum mit dem Mieterhöhungsverlangen geltend gemachten Betrag.
Nachdem die Beklagte ihre Bergbauwohnungsberechtigung im Verfahren erneut nachgewiesen hatte, hat die Klägerin ihren Antrag auf die Hälfte reduziert. Hintergrund ist, dass sich die Klägerin gegenüber der verpflichtet hat, bei Bergarbeiterwohnungen nur Erhöhungen von höchstens 10 % pro Jahr vorzunehmen. Diesen Antrag hat die Beklagte sodann anerkannt.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte keinen Klageanlass gegeben habe, weil sie auch vorprozessual zugestimmt hätte, wenn die Klägerin auf den Nachweis in gebotener Art und Weise reagiert hätte. Es hat deshalb die Kosten des Rechtstreits der Klägerin auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
B.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
§ 93 ZPO ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und er vor Klageerhebung keine Veranlassung dazu gegeben hat.
Jedenfalls von einem sofortigen Anerkenntnis kann keine Rede sein. Die Beklagte hat zunächst in vollem Umfang Klageabweisung beantragt und erst später nach der Umstellung des Antrages der Klägerin auf die Hälfte ein Anerkenntnis ausgesprochen, obwohl ihr dies bereits bei Zustellung der Klage möglich gewesen wäre.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 20 % um etwas anderes handele als bei der Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 10 %. Zwar ist es richtig, dass das Gericht gem. § 308 ZPO grundsätzlich nicht zu einer anderen Willenserklärung verurteilen darf, als der Kläger beantragt hat (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.07.1991 – 2 U 169/90 – MDR 1992,613; Zöller-Vollkommer, 26. Auflage, § 308 Rdnr. 3). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung als der Kläger beantragt hat, stellt sich gegenüber dem Klageantrag lediglich als ein weniger (minus), nicht als etwas anderes (aliud) dar (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1985 – V ZR 23/84 – NJW 1985, 2514 für ein Erbbauzinserhöhungsverlangen). Denn in dem Begehren, Verurteilung zur Zustimmung zu einem höheren Betrag zu erlangen, ist jedenfalls auch das Begehren mit enthalten, dass der Inanspruchgenommene jedenfalls auch zur Zustimmung zu einem niedrigeren Betrag verurteilt werden soll. Dies wird im Rahmen von Mieterhöhungsklagen deshalb auch schon von je her allgemein so gehandhabt.
Der Klageabweisungsantrag der Beklagten steht daher einem sofortigen Anerkenntnis entgegen.
Dies hat zur Folge, dass es bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO bleiben muss, da die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Begehren nur zur Hälfte erfolgreich war und die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Die Kosten des Verfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO, die Beschwerdewertfestsetzung entspricht §§ 3 ZPO, 48 GKG.