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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 789/01·12.08.2001

Kfz-Haftpflicht: Regress nach § 3 Nr. 9 PflVG bei Prämienverzug und § 39 VVG-Mahnung

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Regress für eine an den Unfallgegner gezahlte Schadenssumme verlangen könne. Streitpunkt war, ob vor dem Unfall eine qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG zugegangen und die Zweiwochenfrist abgelaufen war. Das Gericht nahm aufgrund mehrerer Indizien den Zugang der Mahnung an und bejahte Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis, sodass Regress nach § 3 Nr. 9 PflVG eröffnet war. Die Widerklage hatte – nach Aufrechnung mit einer Beitragsüberzahlung – teilweise Erfolg; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf negative Feststellung abgewiesen; Widerklage auf Regress nach Aufrechnung teilweise zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann nach § 3 Nr. 9 PflVG Rückgriff beim Versicherungsnehmer nehmen, wenn er im Außenverhältnis leisten musste, im Innenverhältnis aber wegen Prämienverzugs leistungsfrei war.

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Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG setzt eine qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Leistungsfreiheit sowie den Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf bei fortbestehendem Prämienverzug voraus.

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Grundsätzlich trägt der Versicherer die Beweislast für Erstellung und Zugang einer qualifizierten Mahnung; der Zugang kann jedoch im Einzelfall aufgrund gewichtiger Indizien zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

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Erfolgt die Prämienzahlung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, beseitigt dies die bereits eingetretene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG nicht.

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Ein Regressanspruch kann durch Aufrechnung mit einem fälligen Rückzahlungsanspruch aus Beitragsüberzahlung nach § 389 BGB in entsprechender Höhe erlöschen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 39 VVG§ 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit § 39 VVG§ 3 PflVG§ 39 Abs. 2 VVG§ 389 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2001

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger -unter Abweisung im übrigen- verurteilt, an die Beklagte 1.339,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Dis-kontsatz - Überleitungsgesetz seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die jeweiligen Sicherheitsleistungen auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung über das Fahrzeug X, amtl. Kennzeichen X, dessen Halterin Frau X ist. Der Versicherungsschein wurde unter der Versicherungsnummer

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Xbei der Beklagten geführt.

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Am 01.04.2000 wurde der Versicherungsbeitrag in Höhe von 289,30 DM fällig, den die Beklagte im Wege des Lastschrifteinzugs einziehen wollte. Die Lastschrift wurde jedoch mangels Deckung des belasteten Kontos wieder zurückgegeben.

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Am 08.06.2000 wurde durch Bareinzahlung bei der Postfiliale X an die Beklagte ein Betrag in Höhe von 307,30 DM unter Verwendung eines Überweisungsträgers der Beklagten, der in dieser Höhe ausgestellt war, geleistet. Eine Gutschrift bei der Beklagten erfolgte unter dem 14.06.2000. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien war bereits Ende des Jahres 1999 seitens der Beklagten wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden, wurde dann jedoch weitergeführt, nachdem der Kläger unter dem 11.12.1999 Zahlung leistete.

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Am 07.06.2000 gegen 20.00 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall in X, an dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beteiligt war. In Folge dieses Schadensfalles leistete die Beklagte an den Unfallgegner im Außenverhältnis Schadensersatz in Höhe von 1.661,91 DM.

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Anfang Juli 2000 leistete der Kläger erneut eine Zahlung an die Beklagte in Höhe von 322,90 DM, was zu einer Überzahlung der Versicherungsbeiträge in dieser Höhe führte.

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Der Kläger behauptet, die Zahlung des Versicherungsbeitrages am 08.06.2000 sei rechtzeitig erfolgt. Er habe zuvor von der Beklagten weder ein Mahnschreiben datierend vom 09.05.2000 erhalten, noch habe er ein Kündigungsschreiben datierend vom 23.05.2000 empfangen. Ihm sei Anfang Juni 2000 ein Schreiben der Beklagten zugegangen, in dem lediglich der von ihm verwendete Überweisungsträger enthalten gewesen sei, versehen mit Zahlungshinweisen. Diesen Überweisungsträger habe er seiner Tochter gegeben, damit diese die Zahlung ausführe, was denn letztlich auch geschehen sei.

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Jedenfalls habe er zu keinem Zeitpunkt ein Mahnschreiben erhalten, mit dem er auf die Folgen des § 39 VVG hingewiesen worden sei.

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Die Beklagte könne auch weder die tatsächliche Erstellung des von ihr behaupteten Mahnschreibens vom 09.05.2000 nachweisen, noch, dass dieses Schreiben tatsächlich in den Postlauf gegangen bzw. von ihr tatsächlich abgesandt worden sei. Auch könne die Beklagte nicht nachweisen, ob und wenn ja wann dieses Schreiben bei ihm eingegangen sei. Für all diese Tatsachen sei aber die Beklagte beweispflichtig.

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Dass das von der Beklagten verwendete maschinelle Verfahren nicht fehlerfrei sei, folge bereits aus dem Umstand, dass sie zunächst in einem Schreiben vom 05.07.2000 bezüglich der Mahnungen Daten aus dem Jahre 1999 angab und dieses Schreiben mit weiterem Schreiben vom 05.09.2000 dahingehend korrigierte, dass nunmehr neue Daten dort angeführt waren.

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Schließlich seien die Probleme bei der Zahlung des Versicherungsbeitrages auf die Beklagte zurückzuführen, da sie es versäumt habe, das Zahlungsverfahren wunschgemäß auf Überweisung nach Rechnungsstellung umzustellen.

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Wegen der im Juli erfolgten Überzahlung in Höhe von 322,90 DM erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagten gegenüber ihm kein

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Regressanspruch in Höhe von 1.661,91 DM bezüglich

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des Verkehrsunfallereignisses vom 07.06.00 mit dem

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versicherten Pkw X zur Seite steht, für welches

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die Beklagte aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag

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mit Versicherungsschein-Nr.: X

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(Schaden-Nr.: X ) eintrittspflichtig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 1.661,91 DM nebst 5 % Zinsen

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über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt insoweit,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe, nachdem der Versicherungsbeitrag für das zweite Quartal 2000 nicht gezahlt worden sei, den Kläger im automatisierten Verfahren mit Schreiben vom 09.05.2000 gemahnt und ihn gem. § 39 VVG darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Leistung im Versicherungsfall frei werde, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mahnung Zahlung erfolge. Diesem Mahnschreiben sei der Überweisungsträger beigefügt gewesen, den der Kläger im Juni 2000 zur Zahlung verwendet habe, da nur dort die Summe von 307,30 DM aufgedruckt gewesen sei. Diese setze sich zusammen aus dem Versicherungsbeitrag in Höhe von 289,30 DM sowie Mahnkosten in Höhe von 9,00 DM und Gebühren für die Rücklastschrift in Höhe von 10,00 DM.

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Sie bestreitet, dass dieser Überweisungsträger dem Kläger Anfang Juni 2000 isoliert zugesandt worden sei, dies sei technisch schon nicht möglich, da auf dem DIN A 4 Bogen lediglich Zahlungshinweise, nicht jedoch ein Anschriftenfeld vorgesehen sei, so dass eine alleinige Versendung nicht erfolgen könne.

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Das Mahnverfahren sei bei ihr vollautomatisiert. Die entsprechenden Schreiben würden nach vorgegebenem Computerprogramm zu bestimmten Stichtagen erstellt und dann in einer automatischen Poststrasse unter Hinzufügung entsprechender Überweisungsträger versandfertig gemacht und am Tage der Erstellung, spätestens jedoch am Folgetag bei der Post aufgegeben, so dass der Kläger dieses Schreiben spätestens am 12.05.2000 erhalten habe.

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Weiterhin sei dem Kläger unter dem 23.05.2000 der Versicherungsvertrag wegen des bestehenden Zahlungsverzuges gekündigt worden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.

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I.

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Die Beklagte kann von dem Kläger Zahlung von 1.339,01 DM gem. § 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit § 39 VVG verlange, da sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts von der Verpflichtung zur Leistung wegen Zahlungsverzugs des Klägers frei war.

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Unstreitig haben die Parteien einen Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen X abgeschlossen. Aufgrund dieses Versicherungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, im Außenverhältnis an den Unfallgeschädigten aus dem Schadensereignis vom 07.06.2000 Schadensersatz zu leisten, gem. § 3 PflVG.

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Nach § 3 Nr. 9 PflVG kann die Beklagte jedoch von dem Kläger Zahlung dieses Betrages verlangen, da sie ihm gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet ist.

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Nach § 39 Abs. 2 VVG ist der Versicherer, die Beklagte, von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer, der Kläger, bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie in Verzug ist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in Verzug aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen qualifizierten Mahnung vom 09.05.2000. Der Kläger muss sich vorliegend so behandeln lassen, als wenn ihm diese Mahnung spätestens am 12.05.2000 zugegangen wäre, da er den Beweis für seine Behauptung, er habe diese Mahnschreiben nie erhalten, vielmehr sei ihm alleine ein Überweisungsträger Anfang Juni 2000 zugegangen, nicht unter Beweis gestellt hat, nachdem das Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass er für diese Tatsache beweispflichtig ist.

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Zwar ist es grundsätzlich so, dass der Versicherer den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass die von ihm behauptete Mahnung tatsächlich erstellt und dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Auch der alleinige Nachweis der Absendung ist grundsätzlich nicht dafür ausreichend, dass prima-facie von einem Zugang ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ 24, 308, 314; BVerfG, in NJW 1991, 2757).

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Diese höchstrichterlichen Grundsätze können im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung finden, da hier zusätzlich wichtige Indizien dafür sprechen, dass dem Kläger die - den Anforderungen des § 39 VVG genügende - Mahnung der Beklagten vom 09.05.2000 zugegangen ist. Zum einen hat der Kläger schon nicht plausibel darstellen könne, wie er in den Besitz des von ihm verwendeten Überweisungsträgers gelangt ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Überweisungsträger, der die aktuell geschuldete Forderungshöhe von 307,30 DM aufwies, mit dem Mahnschreiben versandt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger dieser Überweisungsträger isoliert zugeschickt worden sein soll, da sich - insoweit unbestritten - auf dem verwendeten Papierbogen kein Anschriftenfeld befindet, so dass dieser Überweisungsträger alleine auch nicht von der Post zugestellt werden kann.

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Ein weiteres Indiz für die vorliegend anzunehmende tatsächliche Zustellung für diese Mahnung ist der Umstand, dass die geschuldete Versicherungsprämie am Tag nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgte. Dies wird - entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers - auch nicht mehr bestritten, nachdem die Beklagte aufgrund von ihr angestellter Nachforschungen substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass die Behauptung des Klägers, er habe bereits vor dem Verkehrsunfall den Überweisungsträger an die Postbank geschickt, nicht wahr sei.

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Der Kläger muss sich vorliegend auch sein prozessuales Verhalten in diesem

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Verfahren entgegenhalten lassen. Er sah sich aufgrund des Vortrags der Beklagten jeweils dazu veranlasst, seinen bisherigen Tatsachenvortrag zu berichtigen und so darzustellen, dass gleichwohl die von ihm begehrte Rechtsfolge noch eintreten konnte. Nachdem er zunächst behauptete, er habe gar nichts Schriftliches von der Beklagten erhalten, sah er sich dann veranlasst, zuzugestehen, dass ihm wohl doch ein Überweisungsträger zugeschickt worden sei. Es ist schon erstaunlich, dass es anscheinend ausreichend ist, dem Kläger einen solchen Überweisungsträger zuzusenden mit einigen Hinweisen zu Zahlungsformalitäten, um ihn zu veranlassen einen Betrag in Höhe von mehr als 300,00 DM zu überweisen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger gar nicht wissen konnte, wie sich der von ihm geforderte Betrag zusammensetzte, wenn er nicht vorher eine Mahnung erhalten hat.

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Dem Kläger kann vorliegend auch nicht zur Seite stehen, dass die Beklagte zunächst in einem Schreiben vom 05.07.2000 fehlerhafte Daten verwendete, da diese nicht völlig unerklärlich sind sondern sich aus den Vorgängen des Jahres 1999 ergeben, in deren Folge dem Kläger erstmals dieses Versicherungsverhältnis gekündigt wurde.

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Schließlich ist auch der weitere Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte es versäumt habe den Zahlungsmodus abzuändern. Wäre dies von der Beklagten tatsächlich unterlassen worden, dann hätte der Kläger zum einen nicht die Abbuchung im Januar 2000 geschehen lassen, zum anderen hätte er sich dann gegen die Belastung mit der Gebühr in Höhe von 10,00 DM gewendet, da diese dann wegen der Rückgabe der Lastschrift ungerechtfertigt gewesen wäre.

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Demgegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die qualifizierte Mahnung gem. § 39 VVG am 09.05.2000 im maschinellen Verfahren erstellt wurde und zusammen mit dem von dem Kläger später verwendeten Überweisungsträger zur Post aufgegeben wurde. Aufgrund der üblichen Postlaufzeiten ist daher vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger diese Mahnung am 12.05.2000 erhalten hat. Die in dem Schreiben aufgeführte Frist von zwei Wochen war damit spätestens am 26.05.2000 abgelaufen, mit der Folge, dass die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei wurde.

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Der Kläger hat die fällige Zahlung des Versicherungsbeitrages - letztlich unstreitig - auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalles am 07.06.2000 geleistet.

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Er ist der Beklagten danach zur Zahlung des - von dieser im Außenverhältnis geleisteten - Schadensersatzes in Höhe von 1.661,91 DM verpflichtet.

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Diese Forderung ist jedoch durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers in Höhe von 322,90 DM gem. § 389 BGB erloschen, da der Kläger unstreitig Anfang Juli 2000 eine Überzahlung in Höhe von 322,90 DM leistete.

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II.

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Den obigen unter I. gemachten Ausführungen zur Widerklage folgend, ist die Klage des Klägers auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten unbegründet. Sie war daher in vollem Umfang abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.323,82 DM bis zum 30.01.2001

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1.661,91 DM vom 01.02. bis zum 12.03.2001

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1.984,81 DM seit dem 13.03.2001