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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 5095/04·13.12.2004

Auskunftsanspruch über Anschlussinhaber einer Mobilnummer zur Feststellung der Abstammung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtFamilienrecht (Abstammungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Nennung des Anschlussinhabers der streitigen Mobiltelefonnummer, um ihre Abstammung zu klären. Das Gericht hält das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft für verfassungsrechtlich schützenswert und sieht konkrete Anknüpfungstatsachen (Telefonate mit der Mutter). Datenschutzrechtliche Sperrregelungen (TDSV/§105 TKG) werden durch das überwiegende Abstammungsinteresse zurückgedrängt. Die Klage wurde demnach erfolgreich stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Auskunft über den Anschlussinhaber der streitigen Mobilnummer zur Feststellung der Abstammung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch gegen einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten über den Anschlussinhaber einer Rufnummer kann bestehen, wenn die Auskunft zur Feststellung der eigenen Abstammung erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte die Verbindung zur gesuchten Person nahelegen.

2

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Kenntnis der eigenen Abstammung; dieses Interesse kann gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsverweigerungsregeln Vorrang haben.

3

Bei der Abwägung zwischen Auskunftsinteressen und Datenschutz sind die Umstände des Einzelfalls zu gewichten; überwiegt das Abstammungsinteresse, sind Schutzvorschriften wie § 14 Abs. 4 TDSV/§ 105 TKG nicht zwingend hinderlich.

4

Zur Bejahung des Auskunftsanspruchs bedarf es zureichender, das Gericht überzeugender Tatsachen, die eine Verbindung zwischen der Rufnummer und der gesuchten Person begründen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 14 Abs. 4 TDSV§ 105 TKG§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wer Anschlussinhaber der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mobiltelefonnummer X ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist, nachdem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren bezüglich der Mobiltelefonnummer X zurückgenommen hat, begründet.

3

Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der Wahrung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechtes einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nennung des Anschlussinhabers der Mobiltelefonnummer X, wobei das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin hat, dass der unbekannte Erzeuger der Klägerin, welcher sich selber gegenüber der Mutter der Klägerin als X aus Y ausgegeben hat, unter diesem Namen jedoch nicht zu ermitteln ist, über die streitige Mobiltelefonnummer mit der Mutter der Klägerin telefoniert hat, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass der Erzeuger der Klägerin entweder der Inhaber der streitigen Telefonnummer ist oder diese zumindest einen Anhaltspunkt für eine Ermittlung des Erzeugers der Klägerin darstellt.

4

Insoweit ist anerkannt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung sichern, indem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Als Individualisierungsmerkmal gehört aber die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ereignisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989/1 BVl 17/87).

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Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung § 14 Abs. 4 TDSV bzw. auf die seit Juni 2004 geltende Regelung § 105 TKG berufen, wonach eine Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Denn gegenüber dieser Vorschrift ist das Recht der Klägerin auf die begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig, wie dies etwa in dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem Samenspender Anonymität zugesichert hatte, den Namen des Spenders preisgegeben haben wollte. Wie in jenem Fall rechtfertigt die Güterabwägung zwischen der Klägerin, welche seine Herkunft ermitteln will, und den Erzeuger, welcher sich der Verantwortung entziehen will, die Preisgabe der von der Klägerin erstrebten datenschutzrechtlich geschützten Angaben.

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Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

8

Streitwert:

9

bis 3. November 2004: 1.200,00 EUR,

10

danach: 600,00 EUR.