Auskunftsanspruch auf Inhaberdaten einer Mobilfunknummer zur Feststellung der Abstammung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einer Mobilfunknummer (Stichtag 28.03.2006), um seinen mutmaßlichen Erzeuger zu ermitteln. Die Beklagte verweigerte die Auskunft aus datenschutzrechtlichen Gründen. Das AG Bonn gab der Klage statt und wog das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung dem Datenschutzinteresse des Anschlussinhabers ab. Wegen plausibler Anhaltspunkte für eine Verbindung des Anschlusses zum Erzeuger überwog das Auskunftsinteresse.
Ausgang: Klage auf Nennung des Anschlussinhabers der streitigen Mobilfunknummer zur Ermittlung des mutmaßlichen Vaters stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch auf Nennung des Anschlussinhabers einer Telefonnummer kann sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ergeben.
Bei der Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Kindes und dem Datenschutzinteresse des Anschlussinhabers überwiegt regelmäßig das Interesse des Kindes, wenn der Auskunftsersuchende plausibele Anhaltspunkte zur Ermittlung des Erzeugers vorträgt.
Für die Gewährung der Auskunft genügt, dass das Vorbringen des Auskunftsersuchenden keine vernünftigen Zweifel an der Eignung der benannten Rufnummer als Ermittlungsansatz aufkommen lässt.
Datenschutzvorschriften des TKG (z. B. § 105 TKG) können hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsrecht zurücktreten, wenn die schutzwürdigen Interessen des Auskunftsersuchenden überwiegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zum 28.03.2006 für die Handy-Nummer XXX.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger am 20.03.2006 geborene Kläger begehrt Auskunftserteilung über den Inhaber der im Tenor bezeichneten Telefonnummer. Mit Schreiben vom 16.09.2009 wurde die Beklagte seitens des Klägers aufgefordert den Anschlussinhaber der Rufnummer XXX zu nennen. Die Beklagte lehnte dies jedoch unter Berufung auf den Datenschutz ab. Auch auf ein weiteres Schreiben vom 28.09.2010 wurde die erbetene Auskunft von der Beklagten nicht erteilt.
Der Kläger begehrt die Auskunftserteilung zur Ermittlung seines Erzeugers zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Er behauptet, seine Mutter, die alleinige Inhaberin der elterliche Sorge, habe im Empfängniszeitraum ausschließlich mit einem Mann sexuellen Kontakt gehabt, der sich mit dem Namen "N" vorgestellt, ihr seine Handy-Nummer gegeben und unter dieser Nummer mehrfach mit ihr telefoniert habe. Der Nachname und die Anschrift des Erzeugers seien weder der Kindsmutter bekannt gewesen, noch habe er selbst diese Daten je erfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zum 28.03.2006 für die Handy-Nummer XXX.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Anschlussinhaber der benannten Handynummer der Vater des Klägers sei und meint, die Datenüberlassung sei aus datenrechtlichen Gründen nicht möglich. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nennung des Anschlussinhabers der Mobilfunknummer XXX zum Zeitpunkt des 28.03.2006 zu.
Dieser Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Denn das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05, juris Rn. 59). Das Persönlichkeitsrecht verleiht zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, schützt aber vor der Vorenthaltung von erlangbaren Informationen (BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, juris Rn. 44). Auch schließt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters den Auskunftsanspruch des Klägers nicht aus. Denn die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, der seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen will und dem Interesse des Erzeugers, sich seiner Verantwortung zu entziehen, rechtfertigt die Preisgabe der datenschutzrechtlich geschützten Angaben des vermeintlichen Vaters (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2004 - 54 C 5095/04, juris Rn. 5, NJW 2005, 1519). Auf Seiten des unbekannten Anschlussinhabers steht neben dem wenig schützenswerten Interesse an Geheimhaltung seiner Personalien gegenüber einer Frau, mit der er intim wurde, allein dessen vermeintliches Interesse, eine etwaige Feststellung der Vaterschaft und unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu verhindern, wohingegen auf Seiten des Klägers dessen Interesse am Auffinden seines Vaters, zur eigenen Identitätsfindung wie zur etwaigen Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwer wiegt. Hierbei ist auch die in § 170 StGB normierte Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach Unterhaltspflichtverletzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert sind.
Das Gericht hat im übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers, dass dessen unbekannte Erzeuger sich selber gegenüber der Mutter des Klägers als N ausgegeben hat und über die streitige Mobiltelefonnummer mit der Mutter des Klägers telefoniert hat, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass der Erzeuger der Klägerin entweder der Inhaber der streitigen Telefonnummer ist oder diese zumindest einen Anhaltspunkt für eine Ermittlung des Erzeugers der Klägerin darstellt.
Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Klägers auf Feststellung seiner Abstammung ist daher auch gegenüber dem Recht der Beklagten auf Wahrung des Datenschutzes ihrer Kunden (§ 105 TKG) vorrangig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nicht nach dem Streitwert sondern nach den Kosten für die Auskunftserteilung und dem zu schätzenden Kostenerstattungsanspruch des Klägers (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 709 Rn. 4, 5 und 6). Dem Gericht erscheinen hier 1.500 Euro insgesamt ausreichend.
Streitwert: 3000 €