Flugverspätung: Ausgleichszahlung abgewiesen, Erstattung von Telefonkosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen einer über drei Stunden hinausgehenden Verspätung Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 (600 €) sowie Telefonkosten (40 €). Das AG Düsseldorf verneint einen Anspruch nach Art.7 für Art.6-Fälle, wertet die EuGH-Rechtsprechung anders und lehnt die Ausgleichszahlung ab. Zugleich steht dem Kläger Erstattung der Telefonkosten nach Art.9 zu; das Gericht schätzt diese auf 20 €.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ausgleichszahlung abgewiesen, Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 20 € nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht nicht für bloße Flugverspätungen, die unter Art.6 fallen; Art.7 gilt nur für die in der Verordnung ausdrücklich genannten Fälle.
Die unterschiedliche und getrennte Regelung von Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung im Wortlaut der Verordnung spricht gegen eine automatische Gleichstellung der Rechtsfolgen und unterscheidet die schutzrechtliche Reichweite der Normen.
Unentgeltliche Unterstützungsleistungen nach Art.9 VO 261/2004, insbesondere das Recht auf zwei kostenfreie Telefongespräche, begründen einen Erstattungsanspruch für notwendige Telefonkosten des Fluggastes.
Fehlende oder geringfügig nachgewiesene Aufwendungen können vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden; Zinsansprüche aus Zahlungspflichten richten sich nach den §§ 286, 288 BGB.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 640 €.
Tatbestand
Der Kläger buchte über einen Reiseveranstalter eine Urlaubsreise für die Zeit vom 30.5.2011 bis zum 13.6.2011 nach Ägypten.
Der von der Beklagten durchzuführende Rückflug war für 17.35 Uhr für den 13.6.2011 von Hurghada nach Düsseldorf vorgesehen.
Während des Transfers zum Flughafen wurde dem Kläger bereits mitgeteilt, dass sich der Abflug um mehrere Stunden verzögern werde. Tatsächlich erfolgte der Abflug dann um 1.30 Uhr des nachfolgenden Tages, die Ankunft in Düsseldorf erfolgte gegen 5.45 Uhr.
Der Kläger begehrt wegen der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung des Fluges eine Ausgleichszahnlung nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von 600 €. Darüber hinaus begehrt er den Ersatz von Telefonkosten zur Mitteilung der Ankunftsverzögerung in Höhe von 40 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 640 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung im Falle einer Verspätung des Fluges nicht verlangt werden kann. Im Übrigen sei die Verzögerung auf einen nicht vorhersehbaren Defekt eines Ventils am Triebwerk zurückzuführen, wofür sie nicht einzustehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist nicht gerechtfertigt.
Vorliegend liegt kein Fall einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 der Verordnung vor, sondern allein ein Fall der Verspätung, der in Art. 6 der Verordnung geregelt ist. Hiervon geht auch der Kläger zutreffend aus.
Entgegen der auf den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Entscheidungen zu den Aktenzeichen C – 402/07 und C - 403/07 beruhenden Rechtsprechung kann aber im Fall einer dem Art. 6 unterliegenden Verspätung eines Fluges eine Verpflichtung der Fluggesellschaft, eine Ausgleichszahlung hierfür leisten zu müssen nicht angenommen werden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 der Verordnung ist eine Ausgleichszahlung nur in den Fällen zu leisten, in welchen die Verordnung auf eben diesen Art. 7 verweist. Im Falle der Verspätung ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 nicht der Fall. Dies bestätigt auch der EuGH selbst. Will man dennoch den Tatbestand einer Verspätung mit dem unstreitig ausgleichspflichtigen Tatbestand etwa der Annullierung eines Fluges gleichstellen, so muss man dem Verordnungsgeber eine planwidrige Regelungslücke nachweisen, also praktisch ein Versehen, trotz entsprechender Absicht für den Fall der Verspätung keine Ausgleichszahlung normiert zu haben, bzw. diesen Fall planwidrig übersehen zu haben.
Die diesbezüglichen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes und der hierauf basierenden Rechtsprechung vermögen nicht nur nicht zu überzeugen, sondern sind unzutreffend. Der vom EuGH hierzu in Anspruch genommene Erwägungsgrund der Verordnung, wonach den Fluggästen ein „hohes Schutzniveau“ gewährleistet werden soll, bedeutet entgegen der nicht näher erläuterten Zugrundelegung des EuGH nicht, dass keine Nivellierungen mehr möglich sein sollen und in allen geregelten Fällen ein einheitliches und gleich hohes Schutzniveau beabsichtigt gewesen sein soll. Es ist daher im Fall der Aufführung und Regelung unterschiedlicher Tatbestände schon rein logisch für unterschiedliche Fälle auch ein unterschiedlich hohes Schutzniveau denkbar. Exakt in dieser Weise ist aber die Verordnung aufgebaut. Die Fälle der Nichtbeförderung, der Annullierung und der Verspätung werden im Einzelnen und getrennt voneinander aufgeführt und jeweils ausführlichen Bestimmungen unterworfen. Dies wäre im Falle der Absicht der Gewährung eines immer gleichen Schutzniveaus nicht nötig gewesen und ergäbe demzufolge auch keinen nachvollziehbaren Sinn, da man die Fälle einheitlich hätte regeln können, wenn man sie auch einheitlichen Rechtsfolgen unterwerfen wollte. Die detaillierte Aufführung und unterschiedliche Regelung von mehreren Tatbeständen weist daher eher in die gegenteilige Richtung, auch unterschiedlich hohe Schutzniveaus bezüglich der Rechtsfolgen herstellen zu wollen. Denn wie bereits erwähnt, geht der EuGH unzutreffend und auch ohne nähere Erläuterung davon aus, dass ein hohes Schutzniveau auch immer ein gleich hohes Schutzniveau bedeuten muss. Dies hätte der Verordnungsgeber auch auf einfache Weise herstellen können, entweder durch eine gemeinsame Regelung für alle Fälle oder durch einen ebenso einfachen Verweis in Art. 6 auf Art. 7. Dies liegt aber beides nicht vor. Vielmehr ist in den unterschiedlichen Bestimmungen für von einander abgrenzte Tatbestände der Wille einer unterschiedlichen Behandlung unterschiedlicher Fälle erkennbar und eben nicht die Absicht, alle Fälle mehr oder weniger gleich zu behandeln. Dies kann dem europäischen Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, sondern bedürfte seiner ausdrücklichen Entscheidung. Der Rechtsprechung kommt bei dieser Sachlage keine Befugnis zu, dem Verordnungsgeber zu unterstellen, er habe keine Unterschiede in dem jeweiligen Umfang der Gewährung eines hohen Schutzniveaus beabsichtigt.
Auch der Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man sich der Auffassung des EuGH und der hierauf beruhenden anderweitigen Rechtsprechung anschließen wollte, dass die Interessenlage des Fluggastes und der ihm entstehende Schaden im Falle einer Annullierung und einer Verspätung als gleich zu bewerten sein sollen, so führt allein diese Annahme noch nicht dazu, in welcher Weise beide Fälle gleich zu behandeln sein sollen. Denn aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wertung der Gleichbehandlung dieser Fälle auch der Wertung des Verordnungsgebers bei Verabschiedung seines Regelwerkes war. Wäre der Verordnungsgeber aber von einer Gleichartigkeit der Fälle und der Interessenlagen ausgegangen, hätte es ihm oblegen, zu entschieden, ob er in beiden Fällen eine Ausgleichszahlung gewähren wollte oder aber in keinem Fall, oder etwa auch in geringerer Höhe. Denn für den Verordnungsgeber wären auch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Gleichbehandlung für die Betroffenen einer solchen Regelung zu bedenken gewesen, was nicht ausschließt, dass er zu einer anderen Bewertung gekommen wäre, hätte er gewollt oder erkannt, dass beide Fälle mit gleichen Rechtsfolgen versehen werden müssten. Da aber aus den bereits ausgeführten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine Gleichbehandlung beider Fälle mit der Rechtsfolge einer Ausgleichszahlung in der von ihm verabschiedeten Höhe bereits in seine Absichten aufgenommen hatte, obläge es nach wie vor seiner legislativen Entscheidung, auf welche Weise gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln wären.
Die Erwägungen des EuGH erweisen sich mithin als Überdehnung judikativer Befugnisse und damit als Verletzung der in einem auf Gewaltenteilung beruhenden rechtsstaatlichem System allein der Legislative zukommenden Kompetenzen. Dies vermag das erkennende Gericht nicht mitzutragen.
Hingegen hat der Fluggast im Falle der Verspätung eines Fluges gegen das Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung und damit auch auf das unentgeltliche Führen von zwei Telefongesprächen. Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung er aufgewandten Telefonkosten für die Mitteilung der Ankunftsverzögerung zu. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den hierfür notwendigen Aufwand auf 20 €.
Der diesbezügliche Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.