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Amtsgericht Düsseldorf·32 C 11469/12·13.12.2012

Klage auf Ausgleichszahlung nach EG‑VO 261/2004 bei Flugverspätung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger buchten einen Flug, der mit erheblicher Verspätung startete, und begehrten Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Zentral war die Frage, ob Art.7 der Verordnung bei reiner Verspätung anwendbar ist. Das Amtsgericht Düsseldorf verneint einen Anspruch, weil Art.6 die Verspätung regelt und Art.7 keine Ausweitung auf Verspätungen enthält. Die Entscheidung folgt nicht der einschlägigen EuGH‑Rechtsprechung.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach EG‑VO 261/2004 wegen Flugverspätung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine reine Flugverspätung sieht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Ausgleichszahlung nach Art.7 vor.

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Eine Ausgleichszahlung nach Art.7 der Verordnung kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut der Verordnung oder ein ausdrücklicher Verweis den betreffenden Tatbestand erfasst.

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Die getrennte und detaillierte Regelung verschiedener Tatbestände (Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung) spricht für unterschiedliche Rechtsfolgen und nicht für eine pauschale Gleichbehandlung.

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Erwägungsgründe wie die Gewährleistung eines „hohen Schutzniveaus“ rechtfertigen für sich allein nicht die Ausweitung materieller Rechtsfolgen auf nicht ausdrücklich geregelte Tatbestände.

Relevante Normen
§ Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004§ Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 261/2004§ Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 261/2004§ Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 261/2004§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Kläger buchten über ein Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise für den 23.05.2012 einen Flug von Köln/Bonn nach Antalya, der von der Beklagten durchgeführt wurde. Der Flug sollte um 05:30 Uhr starten. Tatsächlich startete der Flug um 14:50 Uhr. Die Kläger begehren wegen der Verspätung des Fluges Ausgleichszahlungen nach der EG-Verordnung 261/2004.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 800,00 € nebst 5%-Zinsen  hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Ausgleichszahlung nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 im Fall einer Verspätung des Fluges nicht verlangt werden kann.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu.

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Hier liegt weder ein Fall der Nichtbeförderung noch der Annullierung gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 vor, sondern allein ein Fall der Verspätung, der in Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 geregelt ist.

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Für den Fall der Verspätung eines Fluges sieht die EG-Verordnung Nr. 261/2004 keine Ausgleichsleistungen vor.

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Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) und vom 23.10.2012 (C-581/10 und C-629/10) einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für den Fall eines verspäteten Fluges angenommen hat. Dieser Rechtsprechung vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Die 52. Abteilung des Amtsgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 20.12.2011 (Aktenzeichen 52 C 9057/11) hierzu folgende Ausführungen gemacht:

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„Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 der Verordnung ist eine Ausgleichszahlung nur in den Fällen zu leisten, in welchen die Verordnung auf eben diesen Art. 7 verweist. Im Falle der Verspätung ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 nicht der Fall. Dies bestätigt auch der EuGH selbst. Will man dennoch den Tatbestand einer Verspätung mit dem unstreitig ausgleichspflichtigen Tatbestand etwa der Annullierung eines Fluges gleichstellen, so muss man dem Verordnungsgeber eine planwidrige Regelungslücke nachweisen, also praktisch ein Versehen, trotz entsprechender Absicht für den Fall der Verspätung keine Ausgleichszahlung normiert zu haben, bzw. diesen Fall planwidrig übersehen zu haben.

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Die diesbezüglichen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes und der hierauf basierenden Rechtsprechung vermögen nicht nur nicht zu überzeugen, sondern sind unzutreffend. Der vom EuGH hierzu in Anspruch genommene Erwägungsgrund der Verordnung, wonach den Fluggästen ein „hohes Schutzniveau“ gewährleistet werden soll, bedeutet entgegen der nicht näher erläuterten Zugrundelegung des EuGH nicht,  dass keine Nivellierungen mehr möglich sein sollen und in allen geregelten Fällen ein einheitliches und gleich hohes Schutzniveau beabsichtigt gewesen sein soll. Es ist daher im Fall der Aufführung und Regelung unterschiedlicher Tatbestände schon rein logisch für unterschiedliche Fälle auch ein unterschiedlich hohes Schutzniveau denkbar. Exakt in dieser Weise ist aber die Verordnung aufgebaut. Die Fälle der Nichtbeförderung, der Annullierung und der Verspätung werden im Einzelnen und getrennt voneinander aufgeführt und jeweils ausführlichen Bestimmungen unterworfen. Dies wäre im Falle der Absicht der Gewährung eines immer gleichen Schutzniveaus nicht nötig gewesen und ergäbe demzufolge auch keinen nachvollziehbaren Sinn, da man die Fälle einheitlich hätte regeln können, wenn man sie auch einheitlichen Rechtsfolgen unterwerfen wollte. Die detaillierte Aufführung und unterschiedliche Regelung von mehreren Tatbeständen weist daher eher in die gegenteilige Richtung, auch unterschiedlich hohe Schutzniveaus bezüglich der Rechtsfolgen herstellen zu wollen. Denn wie bereits erwähnt, geht der EuGH unzutreffend und auch ohne nähere Erläuterung davon aus, dass ein hohes Schutzniveau auch immer ein gleich hohes Schutzniveau bedeuten muss. Dies hätte der Verordnungsgeber auch auf einfache Weise herstellen können, entweder durch eine gemeinsame Regelung für alle Fälle oder durch einen ebenso einfachen Verweis in Art. 6 auf Art. 7. Dies liegt aber beides nicht vor. Vielmehr ist in den unterschiedlichen Bestimmungen für von einander abgrenzte Tatbestände der Wille einer unterschiedlichen Behandlung unterschiedlicher Fälle erkennbar und eben nicht die Absicht, alle Fälle mehr oder weniger gleich zu behandeln. Dies kann dem europäischen Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, sondern bedürfte seiner ausdrücklichen Entscheidung. Der Rechtsprechung kommt bei dieser Sachlage keine Befugnis zu, dem Verordnungsgeber zu unterstellen, er habe keine Unterschiede in dem jeweiligen Umfang der Gewährung eines hohen Schutzniveaus beabsichtigt.

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Auch der Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man sich der Auffassung des EuGH und der hierauf beruhenden anderweitigen Rechtsprechung anschließen wollte, dass die Interessenlage des Fluggastes und der ihm entstehende Schaden im Falle einer Annullierung und einer Verspätung als gleich zu bewerten sein sollen, so führt allein diese Annahme noch nicht dazu, in welcher Weise beide Fälle gleich zu behandeln sein sollen. Denn aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wertung der Gleichbehandlung dieser Fälle auch der Wertung des Verordnungsgebers bei Verabschiedung seines Regelwerkes war. Wäre der Verordnungsgeber aber von einer Gleichartigkeit der Fälle und der Interessenlagen ausgegangen, hätte es ihm oblegen, zu entschieden, ob er in beiden Fällen eine Ausgleichszahlung gewähren wollte oder aber in keinem Fall, oder etwa auch in geringerer Höhe. Denn für den Verordnungsgeber wären auch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Gleichbehandlung für die Betroffenen einer solchen Regelung zu bedenken gewesen, was nicht ausschließt, dass er zu einer anderen Bewertung gekommen wäre, hätte er gewollt oder erkannt, dass beide Fälle mit gleichen Rechtsfolgen versehen werden müssten. Da aber aus den bereits ausgeführten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine Gleichbehandlung beider Fälle mit der Rechtsfolge einer Ausgleichszahlung in der von ihm verabschiedeten Höhe bereits in seine Absichten aufgenommen hatte, obläge es nach wie vor seiner legislativen Entscheidung, auf welche Weise gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln wären.

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Die Erwägungen des EuGH erweisen sich mithin als Überdehnung judikativer Befugnisse und damit als Verletzung der in einem auf Gewaltenteilung beruhenden rechtsstaatlichem System allein der Legislative zukommenden Kompetenzen.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Abteilung in vollem Umfang an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Streitwert: 800,00 €.