Stundungsantrag für Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt Insolvenzöffnung, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten für mehrere Verfahrensabschnitte. Das Amtsgericht hält den Stundungsantrag für nicht begründet, weil die Schuldnerin nicht ausreichend dargetan hat, dass sie die Kosten mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht tragen kann. Insbesondere wurde der Verbleib des zuvor ermittelten Netto-Nachlasswertes in Höhe von 140.053,68 € nicht nachvollziehbar erläutert. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren mangels substantiierten Nachweises des Unvermögens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten setzt einen substantiierten Nachweis voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.
Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung über den Verbleib ermittelter Nachlasswerte, genügt dies, um einen Stundungsantrag mangels Nachweises der Zahlungsunfähigkeit abzuweisen.
Mehrfache gerichtliche Hinweise auf Erklärungsdefizite entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Verbleib von Nachlasswerten schlüssig darzulegen.
Unvollständige oder widersprüchliche Angaben zum Nachlassvermögen begründen regelmäßig die Zurückweisung eines Stundungsantrags, solange keine glaubhafte Aufklärung erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau T,
weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Düsseldorf
wird der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnerin beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Anträge sind zulässig. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist jedoch nicht begründet.
Die Schuldnerin hat entgegen den Verfügungen vom 06.08.2021, vom 26.11.2021 und vom 05.01.2022 nicht ausreichend dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die genannten Verfügungen verwiesen. Entsprechend dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2020 (1O 314/18) hat die Schuldnerin nicht nachvollziehbar dargetan, was aus dem dort im einzelnen ermittelten Netto-Nachlasswertes i.H.v. 140.053,68 € geblieben ist. Die insoweit erfolgten Erklärungen lassen nicht ansatzweise den Verbleib der Nachlasswerte erkennen. Hierauf ist die Schuldnerin mehrfach hingewiesen worden, ohne dass eine entsprechende nachvollziehbare Erläuterung erfolgt ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 27.01.2022
Amtsgericht
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Richter am Amtsgericht