Beschwerde gegen Zurückweisung des Stundungs- und Eröffnungsantrags im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten; das Amtsgericht lehnte ab, weil der Verbleib erheblicher Erbschaftsmittel nicht nachvollziehbar war. Die sofortige Beschwerde nach § 4d InsO blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Gericht entschied, ALG II allein begründe keinen Stundungsanspruch und pauschale Umsatzlisten seien nicht ausreichend.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Zurückweisung des Stundungs- und Eröffnungsantrags abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung der Stundung von Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren muss die Schuldnerin substantiiert darlegen, dass ihr Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht.
Die bloße Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme der Stundungsbedürftigkeit.
Bei Erbfällen ist der Nachlasswert und dessen Verwendung/Verbleib hinreichend schlüssig darzulegen; offene Pflichtteilsansprüche und nicht beglichene Erbschaftsteuern sind bei der Prüfung der Kostendeckung zu berücksichtigen.
Pauschale Umsatzlisten oder unkommentierte Zahlungsangaben genügen nicht zur Substantiierung des Verbleibs signifikanter Vermögensbeträge.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nur zuzulassen, wenn eine grundsätzliche Bedeutung der Frage gegeben ist oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Rechtseinheit dies erfordert.
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2022 - 513 IK 157/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021, eingegangen bei Gericht am 12. Juli 2021, hat die Schuldnerin den auf den 9. Juli 2021 datierenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.
Mit Verfügung vom 26. November 2021 hat das Amtsgericht die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass nach Einreichung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2020 (AZ: 1 O 314/18) und des Erbschaftssteuerbescheides des Finanzamtes Velbert vom 14. Juni 2021 sowie der bisherigen Angaben der Schuldnerin sich nicht erschließt, wo der Überschuss der Aktiva über die Passiva nach dem Erbfall des am 2. Juli 2017 verstorbenen B. verblieben ist. Die Schuldnerin ist Alleinerbin des Erblassers. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung eines restlichen Pflichtteilsanspruchs an die einzige Tochter des Erblassers C. in Höhe von 50.026,84 € nebst Zinsen. Der Amtsrichter setzte eine Frist zur Behebung von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 reichte die Schuldnerin Umsatzlisten zur Akte.
Der Amtsrichter hat mit Verfügung vom 5. Januar 2022 verdeutlicht, dass der Verbleib des Erbes nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Sollte binnen zwei Wochen eine schlüssige Auflistung über den Verbleib des Erbes nicht eingehen, werde der Antrag auf Stundung abgewiesen.
Ein weiterer Eingang war nicht zu verzeichnen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2022, zugestellt am 8. Februar 2022, hat das Amtsgericht Düsseldorf den Stundungsantrag für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungs-, Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie erhalte Arbeitslosengeld II und sei nicht in der Lage, den Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß § 4d InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen wird.
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 28. Juli 2020 einen Nachlasswert netto von 140.053,68 € ausgewiesen.
Dieser Betrag stand mithin der Schuldnerin zur Verfügung.
Davon hätte sie 70.026,84 € an C. zahlen müssen. Tatsächlich hat sie bisher nur 20.000,00 € gezahlt.
Es verbleiben mithin 120.053,68 €.
Der Hinweis der Schuldnerin auf Zahlungen auf Darlehen geht insofern fehl, als solche in Höhe von 23.355,06 €, 18.520,89 € und 14.142,53 € bei der Ermittlung des Nachlasswertes netto berücksichtigt worden sind, ebenso wie Kosten für die Bestattung in Höhe von 4.643,996 €, die Grabstätte in Höhe von 1.675,00 €, Maklerkosten in Höhe von 6.069,00 €.
Allein die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen. Vielmehr hätte die Schuldnerin den Verbleib des Erbes im Einzelnen darlegen müssen.
Weiterhin hat sie durch die Umsatzanzeige eine Zahlung an Rechtsanwalt D. in Höhe von 3.313,56 € belegt,
Selbst wenn durch die zur Akte gereichten Umsatzlisten noch Ausgaben in Höhe von weiteren 15.000,00 € belegt sein sollten, verbliebe ein ungeklärter Betrag in Höhe von rund 100.000,-- €.
Die Schuldnerin hat weder den restlichen Pflichtteil an C. , noch restliche Rechtsanwaltsgebühren noch die Erbschaftssteuer beglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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