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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 99/20·13.07.2021

Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung erfolgreich

ZivilrechtFluggastrechte (VO (EG) Nr. 261/2004)TransportrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer Ankunftsverspätung von 23 Stunden 53 Minuten geltend. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400 € nebst Zinsen, weil sie nicht dargelegt hat, alle zumutbaren Maßnahmen zur frühestmöglichen anderweitigen Beförderung ergriffen zu haben. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung in vollem Umfang stattgegeben; Kläger jeweils 400 € zzgl. Zinsen zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km besteht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 €.

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Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entbindet die Fluggesellschaft nur, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Fluggäste frühestmöglich anderweitig zu befördern.

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Zur Pflicht der Fluggesellschaft gehört die Suche nach verfügbaren direkten oder indirekten Verbindungen anderer Luftfahrtunternehmen (ggf. Allianzpartner), die den Fluggast mit weniger Verspätung als der nächste eigene Flug an das Endziel bringen würden; die Darlegung dieser Suche obliegt der Fluggesellschaft.

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Ein Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB entsteht, wenn der Gläubiger eine Zahlungsfrist setzt und diese fruchtlos verstreicht; der Verzug beginnt mit Ablauf der gesetzten Frist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung§ Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 7 der Fluggastrechteverordnung§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 23.06.2021 durch die Richterin S.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

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Die Kläger waren bei der Beklagten auf den Flug N01 von Mykonos nach Köln/Bonn (9:20 Uhr – 11.30 Uhr Ortszeit) gebucht. Der Flug landete jedoch erst mit einer Verspätung 23 Stunden und 53 Minuten am Folgetag um 11:23 Uhr Ortszeit in Köln/Bonn. Nach der Großkreismethode beträgt die Entfernung zwischen Mykonos und Köln/Bonn mehr als 1.500 km, jedoch weniger als 3.500 km. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Ausgleichsentschädigung bis zum 28.11.2019 auf.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich der zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung nicht hinreichend nachgekommen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2019 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, es habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, der den Ausgleichsanspruch entfallen ließe. Der Flughafen auf Mykonos sei aufgrund starker variabler Winde und eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht anfliegbar gewesen. Zudem meint sie, dass eine zumutbare Maßnahme nur bei einer Umbuchung auf Ersatzflüge, die ihr Ziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreichen, vorliegt. Solche hätte es aber am streitgegenständlichen Flugtag – insofern unstreitig – nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch in Höhe von jeweils 400,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zu.

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Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes, wonach eine Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch bei „großen“ Verspätungen von mehr als 3 Stunden zu gewähren ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C 581/10 und C -629/10).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kläger erreichten ihr Endziel erst mit einer Verspätung von 23 Stunden und 53 Minuten. Die Flugentfernung beträgt dabei über 1.500 km, aber unter 3.500 km.

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Die Beklagte kann sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung entlasten.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Verspätung des Fluges darauf beruht, dass der Flughafen auf Mykonos aufgrund starker variabler Winde und eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht anfliegbar war, und ob dies einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt.

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Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Kläger frühestmöglich anderweitig zu befördern.

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Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 59 f.).

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Dabei ergibt sich, anders als die Beklagte meint, aus der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass eine zumutbare Maßnahme nur bei einer Umbuchung auf Ersatzflüge, die ihr Ziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreichen, vorliegt. Die zumutbare Maßnahme ist vielmehr daran zu messen, ob der Fluggast durch einen direkten oder indirekten Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel ankommt. Die Beklagte ist ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat trotz des gerichtlichen Hinweises vom 09.02.2021 nur vorgetragen, dass mit dem Flug N02 nach Athen (Abflugzeit 9:45 Uhr LT) und N03 nach Paris (Abflugzeit 11:10 Uhr LT) der Flughafen Köln/Bonn nicht mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht worden wäre. Die Beklagte hat weder vorgetragen, ob ein direkter oder indirekter Flug der Beklagten früher als der streitgegenständliche Flug in Köln/Bonn angekommen wäre, also mit einer Verspätung von weniger als 23 Stunden und 53 Minuten, noch ob es andere direkte oder indirekte Verbindungen anderer Luftfahrtunternehmen gegeben hätte, mit denen die Kläger ihr Endziel mit weniger Verspätung als der nächste Flug der Beklagten (oder des streitgegenständlichen Fluges) erreicht hätten.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn jedenfalls nach Ablauf der mit E-Mail vom 21.11.2019 gesetzten Zahlungsfrist zum 28.11.2019 ist Verzug am 29.11.2019 eingetreten.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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S.