Berufung der Beklagten zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht verweist auf einen Hinweisbeschluss; da die Beklagte hierzu nicht Stellung nahm, sah es keinen Anlass für weitergehende Begründungen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Streitwert: 800 EUR.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beklagten und vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn das Gericht dies für ausreichend erachtet.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen; hierfür kommen insbesondere die §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 713 ZPO in Betracht.
Unterlässt eine Partei die Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für eine weitergehende Begründung der Entscheidung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (47 C 99/20) vom 14.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf