Klage auf Rückerstattung nach Kartenmissbrauch wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückbuchung von Belastungen nach nächtlichem Diebstahl ihrer Eurocard und EC‑Karte; die Sperrung erfolgte am Morgen danach. Zentral ist, ob sie grob fahrlässig gehandelt hat, weil der Fremdnutzer bei allen Abhebungen die richtige PIN kannte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen: Bei sofortiger Eingabe der korrekten PIN besteht eine widerlegliche Vermutung unsachgemäßer Aufbewahrung, die die Klägerin nicht substantiiert widerlegt hat.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung wegen missbräuchlicher Kartennutzung abgewiesen; Klägerin galt als grob fahrlässig, da PIN‑Kenntnis des Täters vermutet und nicht widerlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Erstattungsansprüche der Karteninhaberin sind ausgeschlossen, wenn sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Besteht bei unfallartiger Kartenverwendung die Tatsache, dass bei sämtlichen Abhebungen die richtige PIN beim ersten Versuch eingegeben wurde, so begründet dies eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass der Fremdnutzer Kenntnis der PIN durch unsachgemäße Aufbewahrung erlangt hat.
Der Karteninhaberin obliegt es, durch geeigneten Tatsachenvortrag die tatsächliche Vermutung für grobe Fahrlässigkeit zu widerlegen; bloße Behauptungen ohne konkrete Umstände genügen nicht.
Das bloße Notieren einer PIN in einem Telefon‑ oder Adressverzeichnis, das sich in erreichbarer Nähe zu den Karten befindet oder dessen Distanz nicht dargelegt wird, kann als grob fahrlässig zu bewerten sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückbuchung und Rückerstattung von am 20.4.1999 zwischen 5.05 und 6.05 Uhr getätigten Barabhebungen von ihrer in der Nacht vom 20.4.1999 gestohlenen Eurocard und EC-Karte für das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto. Die Klägerin meldete den Diebstahl der Karte um 8.15 Uhr, die Sperrung der Karten erfolgte um 8.41 Uhr. Bei den 5 Abhebungen mit der Eurocard und bei den 4 Abhebungen mit der EC-Karte wurde stets auf Anhieb die richtige PIN-Nummer eingegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Sie behauptet, die Eurocard in Griffweite neben ihrem Hotelbett in ihrer auf dem Nachttisch gelegenen Handtasche in dem ca. 10 qm großen, verschlossenen Hotelzimmer in XXX/Frankreich gelegt zu haben. Die PIN-Nr. habe sie in ihrem davon getrennt aufbewahrten Telefonbuch in Form einer verschlüsselten Telefonnummer notiert, in dem sich mehr als 100 Telefonnummern befunden hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie € 968,83 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,
2.
die Belastungsbuchungen zu Lasten ihres Girokontos Nr. xx xx xxxxx
vom Buchungs- und Wertstellungstag 23.4.1999 über € 186,25 und
€ 277,72 sowie vom 26.4.1999 über € 18,55 und € 33,81 zu den seiner-
zeitigen Wertstellungstagen wieder gut zu buchen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der beklagten Bank nicht die Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto fordern.
Die Belastungsbuchungen waren Folge der Benutzung der Eurocard einerseits, der EC-Karte andererseits, welche die Beklagte der Klägerin vertraglich zur Verfügung gestellt hatte. Beide Karten wurden der Klägerin nachts aus ihrem Hotelzimmer in Frankreich gestohlen. Bevor die Klägerin sie am nächsten Morgen sperren ließ, wurden mit den Karten insgesamt neun Abhebungen getätigt, die später dem Konto der Klägerin belastet wurden.
Bei diesem Geschehensablauf kann die Beklagte sich gegenüber dem Erstattungsanspruch der Klägerin aus der Kartenversicherung mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin den Schadensfall grob fahrlässig verursacht habe. Die Klägerin hat nämlich eine widerrechtliche Nutzung der Karten dadurch ermöglicht, dass sie dem Fremdnutzer die Kenntnis der sog. PIN-Nummer verschafft hat. Hierfür spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung. Sämtliche Abhebungen mit beiden Karteien sind nämlich unter Verwendung der richtigen PIN-Nummer bereits beim ersten Abhebungsversuch erfolgt. Daraus folgt, dass der Abhebende die Pin-Nummer gekannt haben muss. Ein Knacken der Nummerncodes, dazu noch in kurzer Zeit, ist technisch nicht möglich. Das ist gerichtsbekannt. Kenntnis konnte der Dieb oder Fremdnutzer aber nur durch eine unsachgemäße Aufbewahrung der PIN-Nummer erlangt haben. Der Vortrag der Klägerin, sie habe die PIN-Nummer in einem Buch, in dem sie sämtliche von ihr benötigten Telefonnummern notiert habe, niedergeschrieben, welches sie getrennt von den beiden Karten aufbewahrt habe, reicht zu ihrer Entlastung nicht aus. Zum einen ist ein Diebstahl aus ausländischen Hotelzimmern ein nicht gerade seltenes Vorkommnis, mit dem jeder vernünftige Reisende zu rechnen hat, zum anderen ist das Aufschreiben einer PIN-Nummer in einem Telefon- oder Adressverzeichnis für einen Dieb so naheliegend, dass er hier zuerst nach der Code-Nummer suchen wird. Das musste sich die Klägerin sagen. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, wie weit sie das Telefonverzeichnis von den Karten entfernt aufbewahrt hat. Hat sie aber durch geeigneten Tatsachenvortrag die tatsächliche Vermutung für ein grob fahrlässiges Verhalten nicht widerlegt, hat sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.